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Alt 24.03.2006, 17:52
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Standard Falsche und echte Ritterorden, Ursprünge, Geschichte, Möglichkeiten, Führbarkeit

Falsche und echte Ritterorden, Ursprünge, Geschichte, Möglichkeiten, Führbarkeit


Ritterorden


Rittertitel scheinen besonders in der heutigen Zeit sehr begehrt zu sein. Manche versprechen sich ausschließlich eine gesellschaftliche Anerkennung, andere Interessenten wiederum versuchen tatsächlich gemeinnützig zu sein.
Die meisten Ritterorden, die man z. B. im Internet findet, sind jedoch neu gegründet und nicht anerkannt. Einige haben sich dem reinen Verkauf verschrieben, da es offensichtlich ein einträgliches Geschäft für die Betreiber ist.
Es gibt aber auch Orden, die nicht anerkannt sind, sich aber trotzdem gemeinnützig engagieren. Diese geben dann aber in der Regel offen an, dass es sich um einen neugegründeten Orden handelt und wo genau die Gemeinnützigkeit liegt.
Ein ehrlicher Orden gibt an, wo Gelder und Spenden hinfließen, was sich in aller Regel auch genau überprüfen lässt. Meistens sind diese mit anerkannten unabhängigen Hilfseinrichtungen verbunden.

Es müssen nicht unbedingt alle nicht anerkannten Orden negative Absichten haben. Es gibt Orden, die namentlich einem alten gleichen, jedoch keine gemeinnützigen Absichten haben.
Zahlreiche nicht anerkannten Orden schwören auf alte Traditionen, die aber nur in den seltensten Fällen tatsächlich ernsthaft gepflegt werden.

Die anerkannten Orden kann man wie folgt unterteilen:
- souveräne Orden
- offizielle Orden
- halboffizielle Orden
- „geduldete“ Orden
- und Hausorden

Zur Führung von Ritterkürzeln und Abzeichen von Orden müssen die Orden nicht anerkannt sein. In Deutschland, Österreich und der Schweiz dürfen daher solche Kürzel verwendet werden, auch wenn der Orden nicht anerkannt ist. Auch ist eine Gründung solcher neuen Orden nicht ungesetzlich. Da die Ritterbezeichnungen nicht geschützt sind, ist folglich auch eine Vermittlung von Mitgliedschaften zulässig.

Üblicherweise unterliegen Ritterorden sowie deren Auszeichnungen nicht dem § 5 Ordensgesetz (Das Ordensgesetz - Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen), da sie als Mitgliedsabzeichen gelten. Eine Tragegenehmigung wird daher nicht erteilt, da nicht vorgesehen.
Das geht aus § 3 Abs. 3 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen (Das Ordensgesetz - Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen) hervor;
vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844)
zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2 des Vertrages vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 910):
Zitat:
(3) Die mit einer öffentlichen Dienststellung oder akademischer Würde verbundenen äußeren Abzeichen werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Das gleiche gilt für Abzeichen, die lediglich die Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die Teilnahme an einer Versammlung oder sonstigen Veranstaltung kennzeichnen oder als Anerkennung für eine Leistung oder für eine Geldspende bestimmt sind, sofern sie nicht nach ihrer äußeren Form oder Trageweise den nach Absatz 1 gestifteten oder nach Absatz 2 und § 6 anerkannten Orden und Ehrenzeichen zum Verwechseln ähnlich sind.
Die verliehenen Ritterorden werden also praktisch als Zugehörigkeitskennzeichen angesehen.

Es gibt aber auch Ausnahmen, bei denen anderes gilt: Die Orden können auch als Auszeichnungen staatlich anerkannt sein. In einigen Ländern sind bestimmte Auszeichnungen anerkannter Orden geschützt, in Deutschland z. B. der Souveräne Johanniter-Orden, geschützt durch § 5 des Ordensgesetzes (Das Ordensgesetz - Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen).

Welche Orden in Deutschland einer Tragegenehmigung bedürfen, weist die entsprechende offizielle Ergänzung zum Ordensgesetz aus:
Zitat:
Zugelassene Orden & Ehrenzeichen:

40 mm-Bänder

Großes Verdienstkreuz und höhere Stufen des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland
Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes in seinen Stufen
Ritterkreuz des Kriegsverdienstkreuzes mit und ohne Schwerter
Olympia-Ehrenzeichen 1.Klasse
Bayerischer Verdienstorden
Großes Verdienstkreuz des Niedersächsischen Verdienstordens
Ehrenzeichen des Deutschen Roten Kreuzes 1.Klasse (1922-1937)
Orden Pour le Merite für Wissenschaften und Künste
Johanniterorden in seinen Stufen
Daher muss für den Johanniterorden eine Tragegenehmigung des Bundespräsidenten erteilt werden, siehe § 5 Abs. 1 Ordensgesetz:
Zitat:
§ 5
(1) Ein Deutscher darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des Bundespräsidenten annehmen. Dieser Genehmigung bedarf auch, wer nach dem 8. Mai 1945 einen ausländischen Titel, einen ausländischen Orden oder ein ausländisches Ehrenzeichen erhalten hat und den Titel zu führen oder die Auszeichnung zu tragen beabsichtigt. Die Genehmigung kann widerrufen werden; § 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Das gleiche gilt für die Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen, die von anderen Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verliehen werden.
Für Dankmedaillen des Souveränen Johanniter-Orden ist aber keine Tragegenehmigung erforderlich.

Sogar die Satzung des Ritterlichen Ordens St. Johannis vom Spital zu Jerusalem, genannt der Johanniterorden, wird vom Bundespräsidenten abgesegnet, siehe hier:
Zitat:
Erlaß über die Genehmigung der Neufassung der Satzung des Johanniterordens

JohOrdenNFErl 1994

Geltung ab 06.05.1994
(+++ Textnachweis ab: 6. 5.1994 +++)

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Die Balley Brandenburg des Ritterlichen Ordens St. Johannis vom Spital zu Jerusalem, genannt der Johanniterorden, hat eine Neufassung ihrer Satzung beschlossen.
Nach Artikel 4 des Zweiten Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1134-5, veröffentlichten bereinigten Fassung genehmige ich die Neufassung der Satzung. Die Neufassung wird vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Der Bundespräsident
Probleme treten dann aber auf, wenn Orden und Abzeichen von neu gegründeten Orden anerkannten Auszeichnungen ähneln, sodass Verwechslungsgefahr besteht.
Ein Tragen solcher Abzeichen findet dann auch strafrechtlich in § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) seinen Niederschlag.

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Geändert von Gast (04.02.2007 um 00:44 Uhr).
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