Namensrecht: Geburtsname des Kindes bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
Namensrecht: Geburtsname des Kindes bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
Ob die Eltern verheiratet sind oder nicht ist in diesem Fall für die Festlegung des Geburtsnamens des Kindes nicht bedeutsam.
Wenn beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, aber nicht den gleichen Namen führen, müssen sie beim Standesamt innerhalb eines Monats nach der Geburt erklären, welchen Nachnamen das Kind tragen soll.
Das kann beispielsweise geschehen, indem der Geburtsanzeige des Krankenhauses, in dem das Kind geboren wird, der Namenswunsch angefügt wird.
Wurde die Geburt bereits beurkundet, muss die Namenserklärung öffentlich beglaubigt werden. Diese Wahlmöglichkeit besteht aber immer nur beim ersten gemeinsamen Kind; die so getroffene Entscheidung gilt dann ebenso automatisch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
Hat nur ein Elternteil die Sorge für das Kind, erhält das Kind automatisch den Namen dieses Elternteils - es ist aber möglich, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen des anderen Elternteils als Kindesnamen zu bestimmen, wenn der andere Elternteil zustimmt, aber auch ebenso das Kind, wenn es bereits 5 Jahre oder älter ist.
Dies ist im BGB geregelt, § 1617:
"1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. 2Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. 3Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.
(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. 2Absatz 1 gilt entsprechend. 3Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. 4Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.
(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsbuch oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird."
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