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Alt 21.04.2006, 14:24
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Siehe dazu auch:

Rahmenordnung für die Ausbildung und Prüfung der Lehrer für Fachpraxis im
beruflichen Schulwesen


(Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 6. 7. 1973)


1. Aufgaben

1.1 In den beruflichen Schulen können neben den an Wissenschaftlichen Hochschulen
ausgebildeten Lehrern mit Schwerpunkt Sekundarstufe II - Lehrbefähigung für
Fachrichtungen des beruflichen Schulwesens - Lehrer für Fachpraxis tätig sein.
1.2 Der Lehrer für Fachpraxis übt folgende Tätigkeiten aus:
1.2.1 selbständigen Unterricht zur Vermittlung von Fertigkeiten für die praktische Grundund
Fachbildung
1.2.2 Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Versuchen und Übungen im
Rahmen oder als Ergänzung des theoretischen Unterrichts.


2. Zulassungsvoraussetzungen

2.1 Abschluß der Realschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluß.
2.2 Abgeschlossene Berufsausbildung und Abschluß einer einschlägigen mindestens
dreisemestrigen Fachschule oder abgeschlossene Berufsausbildung und eine
einschlägige Meisterprüfung oder eine von den Ländern als gleichwertig anerkannte
Ausbildung und Prüfung.
2.3 Nach Abschluß der Berufsausbildung gemäß 2.2 eine mindestens zweijährige
entsprechende Berufstätigkeit.


3. Ausbildung

3.1 Die Ausbildung dauert 18 Monate. Sie besteht zu etwa gleichen Teilen aus
schulpraktischer und theoretischer Ausbildung. Schulpraktische und theoretische
Ausbildung müssen eng aufeinander bezogen sein.
3.2 Die schulpraktische Ausbildung umfaßt:
3.2.1 Hospitationen
3.2.2 Unterricht unter Anleitung
3.2.3 Lehrerveranstaltungen in den Tätigkeitsbereichen gemäß 1.2
3.3 Die theoretische Ausbildung umfaßt:
3.3.1 Didaktik und Methodik der Fachpraxis
3.3.2 Ausgewählte Themen der Berufspädagogik, der pädagogischen Psychologie und der
pädagogischen Soziologie
3.3.3 Ausgewählte Themen des Schul- und Berufsbildungsrechts


4. Prüfung

4.1 Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.
4.2 Die Prüfung umfaßt:
4.2.1 eine schriftliche Prüfung
4.2.2 eine unterrichtspraktische Prüfung in den Tätigkeitsbereichen gemäß 1.2
4.2.3 eine mündliche Prüfung.
4.3 Nach bestandener Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Beilage
ausgestellt.


5. Anwendung

Es bleibt den Ländern überlassen, ob und gegebenenfalls für welche Bereiche sie Lehrer für
Fachpraxis im Sinne dieser Vereinbarung ausbilden und verwenden.



Die Bundesländer haben aber dennoch einen gewissen Gestaltungsspielraum, so dass beispielsweise die Ausbildung auch länger angesetzt werden kann als es in dieser Rahmenvereinbarung aufgeführt ist.
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