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Alt 31.12.2006, 02:15
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Standard LVO NRW - Laufbahnverordnung für Beamtinnen und Beamte im Lande Nordrhein-Westfalen

LVO NRW - Laufbahnverordnung für Beamtinnen und Beamte im Lande Nordrhein-Westfalen


Verordnung über die Laufbahnen der Beamten
im Lande Nordrhein-Westfalen;
(Laufbahnverordnung - LVO)
Bekanntmachung der Neufassung


Vom 23. November 1995


Aufgrund des Artikels II der Elften Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 28. März 1995 (GV. NW. S. 290) wird nachstehend der Wortlaut in der vom 28. April 1995 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1. Die Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1988 (GV. NW. 1989 S. 1, ber. S. 92),

2. Artikel I der Neunten Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 24. April 1990 (GV. NW. S. 254),

3. Artikel I der Zehnten Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 11. Mai 1993 (GV. NW. S. 268),

4. Artikel I der Elften Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 28. März 1995 (GV. NW. S. 290).

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen



Verordnung
über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen
(Laufbahnverordnung - LVO)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. November 1995



Abschnitt I
Einleitende Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Verordnung findet keine Anwendung auf

1. die Professoren, die Hochschuldozenten, die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die Oberassistenten, die Oberingenieure (§§ 201 bis 204 des Landesbeamtengesetzes) und die in § 223 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten,

2. die kommunalen Wahlbeamten.

(3) Für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes sowie für die Polizeivollzugsbeamten gelten besondere Rechtsverordnungen.

§ 2
Grundsatz


Bei Einstellung, Anstellung, Beförderung und Zulassung zum Aufstieg der Beamten ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauung, Herkunft oder Beziehungen zu entscheiden.

§ 3
Begriffsbestimmungen


(1) Die Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.

(2) Die Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines Amtes, das in einer Besoldungsordnung aufgeführt oder dessen Amtsbezeichnung gem. § 92 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes festgesetzt ist.

(3) Beförderungen sind die

1. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,

2. Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt bei gleicher Amtsbezeichnung,

3. Gewährung von Dienstbezügen einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt während der Probezeit,

4. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

Amtszulagen gelten als Bestandteile des Grundgehaltes.

§ 4
Ordnung der Laufbahnen


(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit.

(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes. Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt sich nach dem Eingangsamt.

(3) Die Eingangsämter der Laufbahnen in den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes ergeben sich aus dem Besoldungsrecht. Eingangsamt der Laufbahnen des höheren Dienstes ist vorbehaltlich höherer besoldungsrechtlicher Einstufung ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit Stellenzulage nach Nummer 27 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.

(4) Die obersten Dienstbehörden ordnen die Laufbahnen für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium. Sind Ämter einer Laufbahn im Geschäftsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden vorhanden, bestimmt das Innenministerium die oberste Dienstbehörde, die für die Ordnung dieser Laufbahn zuständig ist.

(5) Dienst- und Amtsbezeichnungen einer Laufbahn dürfen in einer anderen Laufbahn nur mit Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums verwendet werden.

§ 5
Befähigung


(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn

a) durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 und durch Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung,

b) nach den Vorschriften über Beamte besonderer Fachrichtungen,

c) nach den Vorschriften über Aufstiegsbeamte,

d) durch Zuerkennung nach § 12 Abs. 2,

e) durch die Teilnahme an Maßnahmen nach § 12
Abs. 6,

f) durch Zuerkennung nach § 7 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2, § 21 Abs. 3 oder § 28 Abs. 3,

g) aufgrund der Richtlinie (89/48/EWG) des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19, S. 16) und des Artikels 1 der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L Nr. 209 S. 25), nach Maßgabe der Rechtsverordnungen gemäß §§ 16 und 21a Abs. 4 LBG.

(2) Andere Bewerber müssen die Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben; sie wird durch den Landespersonalausschuß, für die in § 38 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten durch die Landesregierung festgestellt.

(3) Mit dem Erwerb der Befähigung nach Absatz 1 Buchstabe c oder der Feststellung der Befähigung nach Absatz 2 ist der Erwerb der kraft Gesetzes für bestimmte Ämter geforderten ,,Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst" nicht verbunden.

(4) Die in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen für den Erwerb der Befähigung vorgeschriebene Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit setzt eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit voraus.

§ 6
Einstellung oder Übernahme
in das Beamtenverhältnis auf Probe


(1) Als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstaben a und b darf in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das in den §§ 18 Abs. 1, 22 Abs. 1, 25 Abs. 1, 29 Abs. 1, 35 Abs. 1, 39 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 52 Abs. 1 festgesetzte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein Bewerber, der die Befähigung nach § 5 Abs. 1 Buchstabe g erworben hat, darf in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wenn er das für vergleichbare Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstaben a und b jeweils geltende Höchstalter noch nicht überschritten hat. Hat sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert, so darf die jeweilige Altersgrenze im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre, überschritten werden. Entsprechendes gilt, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder tatsächlich gepflegt wurde. Die jeweilige Altersgrenze darf bei Verzögerungen nach den Sätzen drei und vier insgesamt höchstens um sechs Jahre überschritten werden. Schwerbehinderte Laufbahnbewerber dürfen vor vollendetem 43. Lebensjahr eingestellt oder übernommen werden. § 13 Abs. 3 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung und § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben unberührt; bei einem Inhaber eines Eingliederungsscheins oder eines Zulassungsscheins, der nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes erfüllt, gilt für Lauf bahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung die jeweilige Höchstaltersgrenze nicht als überschritten, wenn er unverzüglich nach Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen wird und er bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

(2) Planstelleninhaber an Ersatzschulen dürfen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Wegfall einer Ersatzschule nach § 11 Ersatzschulfinanzgesetz in den einstweiligen Ruhestand versetzte Planstelleninhaber dürfen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) Andere Bewerber dürfen eingestellt oder übernommen werden, wenn sie das jeweils für sie geltende Mindestlebensalter nach § 45 Abs. 3 Satz 1 noch nicht um 5 Jahre überschritten haben.

§ 7
Probezeit


(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich Laufbahnbewerber nach Erwerb, andere Bewerber nach Feststellung der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen.

(2) Auf die Probezeit anrechenbare Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten, Dienstzeiten im öffentlichen Dienst und Zeiten beruflicher Tätigkeiten als Lehrer an Ersatzschulen oder Auslandsschulen setzen eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit voraus. War während der anrechenbaren Zeiten nach Satz 1 Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, aber mit mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt, ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen.

(3) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, im Rahmen der Entwicklungshilfe, im Dienst der Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder der Landtage und der kommunalen Spitzenverbände sowie als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Dienst von wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen, an denen die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist, können auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat; die Vorschriften über Mindestprobezeiten bleiben unberührt.

(4) Abgesehen von den Fällen des Absatzes 3 gelten Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten nicht als Probezeit. Ist bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde, bei Landesbeamten außerdem mit Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums, festgestellt worden, daß der Urlaub überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, so kann die Zeit des Urlaubs auf die Probezeit angerechnet werden; die Vorschriften über Mindestprobezeiten bleiben unberührt.

(5) Bei der Berechnung der Probezeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigungmit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang. Ist dem Beamten während der Probezeit Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, aber mit mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt worden, ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen; die Probezeit ist jedoch nur dann entsprechend zu verlängern, wenn die Auswirkung mehr als drei Monate beträgt.

(6) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Beamte, die sich nicht bewähren, sind zu entlassen; sie können mit ihrer Zustimmung in die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt.

§ 8
Dienstbezeichnung vor der Anstellung


(1) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe führen die Beamten bis zur Anstellung als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz ,,zur Anstellung (z. A.)".

(2) Der Beamte darf vor der Anstellung als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung eines Beförderungsamtes mit dem Zusatz ,,zur Anstellung (z. A.)" erst führen, wenn der Landespersonalausschuß für die Anstellung in diesem Beförderungsamt eine Ausnahme von § 24 des Landesbeamtengesetzes zugelassen hat.

(3) Das Innenministerium kann im Einvernehmen mit der beteiligten obersten Dienstbehörde andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

§ 9
Anstellung


(1) Nach Bewährung in der regelmäßigen oder im Einzelfall festgesetzten Probezeit soll der Beamte angestellt werden. Die Anstellung ist nur im Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig.

(2) Hat sich die Bewerbung um Einstellung als Beamter wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert, so darf die Anstellung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne die Verzögerung zur Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung herangestanden hätte; zugrunde gelegt wird der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu zwei Jahren. Die Verzögerung darf nur ausgeglichen werden, wenn der Beamte

a) während der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder im Anschluß daran eine für den künftigen Beruf als Beamter über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung, insbesondere Vorbereitungsdienst und hauptberufliche Tätigkeit gemäß § 21 Abs. 2 LBG) begonnen oder fortgesetzt hat, sich bis zum Ablauf von sechs Monaten oder im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin nach Abschluß der Ausbildung um Einstellung als Beamter beworben hat und aufgrund dieser Bewerbung eingestellt worden ist oder,

b) sofern er bei Beginn oder während des Verzögerungszeitraumes die Laufbahnbefähigung besessen oder erworben hat, sich bis zum Ablauf von sechs Monaten oder im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin nach dem Ende der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren um Einstellung als Beamter beworben hat und aufgrund dieser Bewerbung eingestellt worden ist.

Die Sätze 1 und 2 finden Anwendung, wenn der Beamte trotz einer fristgerechten Bewerbung nicht eingestellt wird, die Bewerbung aber aufrechterhalten oder, im Falle fester Einstellungstermine, zu jedem Einstellungstermin erneuert worden ist. Ist bei einem Beamten wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren ein dem Beamtenverhältnis auf Probe unmittelbar vorhergehender Vorbereitungsdienst verlängert worden oder ist dem Beamten wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt worden, so wird die dadurch bedingte Verzögerung der Anstellung im Umfang des Satzes 1 ausgeglichen. Der Ausgleich von Verzögerungen nach den Sätzen 1 und 4 darf auch insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder tatsächlich gepflegt wurde. Der Ausgleich nach Satz 1 und nach Absatz 2 Sätzen 1 und 4 darf insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten.

(4) Wird ein Beamter gemäß Absatz 2 oder unter Berücksichtigung seines Wehrdienstes oder Zivildienstes angestellt, so dauert die Probezeit fort.

(5) Das Beamtenverhältnis auf Probe besteht auch nach Bewährung in der Probezeit und nach der Anstellung fort, bis es in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt wird (§ 9 des Landesbeamtengesetzes).

§ 10
Beförderung, Erprobungszeit


(1) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter einer Laufbahn, die im Besoldungsgesetz unterschiedlichen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zugeordnet sind; Abweichungen bestimmt

1. bei Beamten des Landes die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium,

2. bei Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde, bei Lehrern außerdem im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde.

Ob ein Amt der Besoldungsordnung B regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmen die in Satz 2 Halbsatz 2 genannten Behörden.

(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig

a) während der Probezeit,

b) vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung, es sei denn, daß das bisherige Amt nicht regelmäßig zu durchlaufen war (Absatz 1),

c) innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.

(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a ist eine Beförderung zulässig, wenn die Anstellung nach § 9 Abs. 2 oder 3 vorgezogen worden ist. Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b ist eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung zulässig, soweit ausgleichsfähige Verzögerungen nach § 9 Abs. 2 oder 3 bei der Anstellung nicht ausgeglichen wurden. Arbeitsplatzschutzgesetz und Zivildienstgesetz bleiben unberührt.

(4) Vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit darf der Beamte nicht befördert werden. Dies gilt nicht für die Beförderung in Ämter, deren Inhaber richterliche Unabhängigkeit besitzen, Staatsanwälte oder Beamte im Sinne des § 38 des Landesbeamtengesetzes sind; dies gilt auch nicht für Fälle des Aufstiegs, wenn diesem eine Prüfung (§§ 23 und 30) vorausgeht. Die Erprobungszeit dauert in Laufbahnen

a) des einfachen und mittleren Dienstes drei Monate,

b) des gehobenen Dienstes sechs Monate,

c) des höheren Dienstes neun Monate.

Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist die probeweise Übertragung des Dienstpostens rückgängig zu machen.

§ 10 a
Beurteilung


(1) Die nach § 104 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in regelmäßigen Zeitabständen zu erstellenden Beurteilungen (Regelbeurteilungen) werden zu festen Stichtagen abgegeben, die von den obersten Dienstbehörden festgelegt werden; der Zeitabstand beträgt grundsätzlich drei Jahre.

(2) Bei Beurteilungen nach Absatz 1 sind Vergleichsgruppen zu bilden. Die Zugehörigkeit zu einer Vergleichsgruppe bestimmt sich in erster Linie nach der Besoldungsgruppe der zu beurteilenden Beamten oder nach der Funktionsebene, der die zu beurteilenden Beamten angehören.

(3) Der Anteil der Beamten einer Vergleichsgruppe soll bei der besten Note 10 v. H. und bei der zweitbesten Note 20 v. H. nicht überschreiten. Ist die Anwendung dieser Richtwerte wegen einer zu geringen Zahl der einer Vergleichsgruppe zuzuordnenden Beamten nicht möglich, sind die Beurteilungen in Anlehnung an diese Richtwerte entsprechend zu differenzieren.

(4) Zur Erprobung neuer Beurteilungsmodelle kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium zeitlich befristete Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen. Dabei muss gewährleistet sein, dass es zu differenzierten und aussagekräftigen Beurteilungen kommt.

(5) Die Regelung des Absatzes 4 ist befristet bis zum 31. Dezember 2010.

§ 11
Dienstzeit


(1) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Bei der Berechnung der Dienstzeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang, Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, aber mit mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung.

(2) Anzurechnen sind Zeiten vor der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe,

1. soweit sich die erste Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe aus Gründen verzögert hat, die von dem Beamten nicht zu vertreten sind,

2. die zur Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr gedient und zu einer Verzögerung bei der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe geführt haben,

3. in denen eine hauptberufliche Tätigkeit als Lehrer an Schulen, die nach besonderer Rechtsvorschrift öffentliche Schulen sind oder als solche gelten, ausgeübt wurde, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat und die Zeit nicht bereits auf die Probezeit angerechnet worden ist,

4. in denen eine berufliche Tätigkeit an Ersatzschulen als Planstelleninhaber geleistet wurde.

(3) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge ab der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe gelten nicht als Dienstzeiten. Anzurechnen sind

1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde, bei Landesbeamten außerdem mit Zustimmung des Innenministeriums und Finanzministeriums, festgestellt worden ist,

2. bis zur Dauer von insgesamt fünf Jahren die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der Landtage als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer erteilt wurde,

3. die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen, im Auslandsschuldienst oder im Ersatzschuldienst oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe erteilt wurde,

4. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren, Urlaubszeiten ohne Dienstbezüge infolge der tatsächlichen Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren; eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit während der Beurlaubung steht einer Anrechnung nach Halbsatz 1 nicht entgegen. Entsprechendes gilt, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartners, Geschwister sowie volljähriger Kinder tatsächlich gepflegt wurde. Der Ausgleich von Verzögerungen nach den Sätzen 2 und 3, § 9 Abs. 2 und 3 und § 89 Abs. 6 darf zusammen einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten.

(4) Es bleiben unberührt: § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland, § 7 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages, § 34 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen sowie § 25 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes.
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