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Alt 23.04.2006, 09:43
ffbkdavid ffbkdavid ist offline
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Beiträge: 578
Standard informationsaustausch zwischen behörden/mit banken

Es sei mir bitte eine Frage zu diesem Sachverhalt erlaubt: Wer Zeichungsberechtigt ist, ist ja im normalen Geschäftsverkehr nicht zu erkennen.
_____ naja, wenn SIE aufträge unterzeichnen
_____ wenn SIE mit dem checkbuch aufkreuzen
_____ wenn SIE mit einer auf "ihr" firmenkonto lautenden kreditkarte durch die gegend shoppen
_____ ..... obwohl sie doch mit "dieser firma" gar nichts zu tun haben wollen... dann werden sehr wohl einige fragen zur beantwortung fällig
_____ d e n n : dass irgendjemand NACH AUSSEN den kopf aus dem fenster hält (sprich: verpflichtungen für die firma eingeht, indem er beispielsweise auftragsbestätigungen unterzeichnet etc.), er aber im innenverhältnis als ganggo amtiert (sprich: KEINE zeichnungsberechtigung!)... auf einen solchen deal wird sich ein seriöser berater nie und nimmer einlassen

_____ damit sie sehen, dass das problem rein theoretischer natur ist, hier DIE lösung: KOLLEKTIVUNTERSCHRIFT (also zwei gemeinsam zeichnungsberechtigte), begründung: auf der grundlage eines entsprechenden vertrages ist herr xxx. als door opener auf den deutschsprachigen europäischen märkten für die firma yyy. aktiv - aus dieser position heraus hat er gewisse verpflichtungen/verantwortungen zu übernehmen, die über den rahmen eines simplen "aussendienstmitarbeiters"/agenten oder ähnlichen Funktionen hinausgehen
Wie sieht denn ein Szenario aus, wo die zeichnungsberechtigte Person offenkundig wird? Wann ist dies wichtig? Das beispielsweise das deutsche FA noch den Zeichnungsberechtigen einfach in einem EU Land ermitteln kann, würde ich ohne weiteres glauben. Aber was wenn das Konto beispielsweise in der Schweiz oder in Panama liegt?
_____ rechtshilfegesuch bei steuerBETRUGSverdacht
_____ die erwähnten länder "schützen" bankkundenbeziehungen nur in fällen von steuerHINTERZIEHUNG
_____ der unterschied liegt, dass bei betrugsverdacht gefälschte DOKUMENTE im spiel sind/sein müssen... finanzämter versuchen schon seit längerer zeit gar nicht mehr, auf der grundlage von simpler steuerHINTERZIEHUNG an ihrgendwelche hintergrundinformationen über auslandsfirmen zu gelangen... es wird von anfang an der tatbestand des steuerBETRUGES stipuliert - dieser tatbestand muss immerhin im land, wo das konto unterhalten wird, ebenfalls in entsprechenden strafrechtsparagraphen enthalten sein... was natürlich UNTERKUNDENFÄLSCHUNGSDELIKTE sind
_____ gratwanderung wird in solchen fällen immer schwierig... der richter wird auf jeden fall INTERNEN sich über das konto ins bild setzen und dann entscheiden... hat dabei recht grossen spielraum

fazit: heikel - lassen sie alle aktivitäten auf diesem gebiet sein und handeln sie so, wie fettgedruckt vorgeschlagen

schönen sonntag

ffbkdavid@business-podium.com
www.creatrustconsult.com


Danke für Ihre Zeit
Grüße Mucha

Geändert von ffbkdavid (03.11.2006 um 23:06 Uhr).