Wunsch auf Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit!
Als „Kosmopolit“ sehe ich meine Persönlichkeit durch den Zwang, die deutsche Staatsbürgerschaft beibehalten zu müssen, derart eingeschränkt, dass ich dieses nicht länger hinnehmen wollte. Ich wollte nicht länger akzeptieren, dass ich alleine aufgrund meiner Staatsangehörigkeit in zahlreichen Ländern Benachteiligungen erfahren musste und in diskriminierender Art und Weise Einreisehindernisse, die alleine aufgrund meiner deutschen Staatsbürgerschaft und des geschichtlichen Hindergrundes bestehen, hinnehmen musste. Ich kann mich zum heutigen Zeitpunkt weder mit der deutschen Geschichte, der bis heute nicht bewältigten Vergangenheit des Nationalsozialismus sowie des heute real existierenden politischen System in der Bundesrepublik identifizieren. Ein weiterer Grund ist, dass mir das heutige politische System in der Bundesrepublik jede unternehmerische und gestalterische Freiheit nimmt. Jede leistungsbezogene Aktivität wird schon alleine durch die erhebliche Besteuerung unterdrückt.
Mir war bekannt, dass § 18 RuStAG normiert und das ich nur dann auf einen Antrag hin aus der Staatsangehörigkeit entlassen werde, wenn der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit beantragt, oder mir eine Verleihung zugesichert wurde. Trotz dieser Vorschriften hatte ich nicht die Absicht, eine andere Staatsangehörigkeit anzunehmen, weil ich mir nicht vorschreiben lassen wollte, wann und wem gegenüber ich dieses zu erklären habe. Mein ausdrückliches Ansinnen an die Bezirksregierung war daher, zunächst in die Staatenlosigkeit entlassen zu werden. Hierbei bezog ich mich auf Art 2. Abs. 1GG das es grundsätzlich meiner Entscheidung verbleiben muss, ob ich staatenlos werden oder die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten will.
Vor einigen Tagen wurde mein Antrag abgelehnt. Begründung: Die Entlassung in die Staatenlosigkeit sieht Art. 16 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nicht vor. Hiernach darf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn er dadurch nicht staatenlos wird.
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