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Alt 23.04.2006, 14:25
tropico tropico ist offline
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Standard Eine zutreffende Entscheidung ....

@ outside,

die erwähnte Entscheidung ist durchaus zutreffend, da sowohl das Grundgesetz (GG) als auch das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) richtig angewandt worden sind. Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) ist seit dem 1.1.2000 in das StAG umbenannt worden.
Zur Sache ist fogendes festzustellen:

Gesetzeslage:

1. GG Art 16
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

2. StAG

StAG § 18
Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat.

StAG § 24
Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde erworben hat.


Aus Art. 1, 2 GG ist der deutsche Staat verpflichtet, eine gewisse Obhutsfunktion für seine Staatsangehörigen zu übernehmen. Dies gilt auch - wie sich aus Art. 16 Abs. 1 S. 2 iVm §§ 18,24 StAG ergibt - für die Vermeidung von Staatenlosigkeit.
Die Vermeidung von Staatenlosigkeit beruht auf völkerrechtlichen Vereinbarungen (http://unhcr.de/pdf/457.pdf), denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist und diese völkerrechtliche Vereinbarung durch Gesetz in innerdeutsches Recht transformiert hat (http://bundesrecht.juris.de/bundesre...ag/gesamt.pdf).

Ein Staatenloser - dies hatten die Folgen des Zweiten Weltkriegs hinsichtlich der sogen. "displaced persons" gezeigt - hat nahezu keine Rechte in jedwedem Staat. Dies veranlaßte die Völkergemeinschaft, dieses tatsächliche und letztlich rechtliche Problem zu vermeiden, indem die vorgenannte Vereinbarung 1961 geschlossen wurde. Entscheidend ist insoweit, daß die Völkergemeinschaft sich in Gänze gegen die Staatenlosigkeit wendet; hierhinter müssen individuelle Interessen Einzelner zurücktreten.

Da hieraus folgt, daß durch Beantragung der Entlassung (und nicht einseitige Aufgabe derselben durch Erklärung des Staatsangehörigen) aus der deutschen Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit verhindert werden soll, ist die Entscheidung der zuständigen Behörde in obigem Beispielsfall richtig. Urteile in diesem Sinne gibt es beispielsweise vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bereits seit 1959.

Ein drastisches Beispiel wurde vor einiger Zeit verfilmt ("Terminal"), in dem - einer wahren Begebenheit zufolge - sich ein Staatenloser über lange Jahre hinweg im Transitbereich eines Flughafens aufhalten mußte, da er in kein Land mehr einreisen konnte.

Selbst ein "Kosmopolit" sollte da so weitsichtig sein ...

Beste Grüße

tropico
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