Studieren ohne Abitur
Studieren ohne Abitur
Ursprünglich war es so, dass man die Allgemeine Hochschulreife bzw. das Abitur oder die Fachhochschulreife erreicht haben musste, um überhaupt studieren zu können.
Im Laufe der letzten Jahre hat sich aber sehr viel verändert. So gibt es für berufserfahrene Fachkräfte inzwischen Möglichkeiten, auch ohne Abitur studieren zu können. Zunächst von nur wenigen Bundesländern vorgelebt, hat sich diese alternative Variante inzwischen mehr oder weniger in allen Bundesländern 'eingebürgert'.
Dabei sind natürlich gewisse Dinge zu beachten, denn so ganz ohne weiteres ist Studieren ohne Abitur nicht möglich. So ist natürlich von großer Bedeutung, dass nicht nur ein hohes Maß an Berufserfahrung vorliegt, sondern dass diese für den vom Bewerber gewählten Studiengang auch einschlägig ist.
Die Vorgabe der für ein Studium ohne Hochschulreife erforderlichen Berufserfahrung ist jedoch von Bundesland zu Bundesland verschieden.
In der Regel ebenso notwendig ist neben der beruflichen Erfahrung das Vorliegen einer anerkannten Berufsausbildung.
Bei den weiteren Voraussetzungen fallen die Vorgaben der einzelnen Bundesländer weit auseinander.
Einige Bundesländer geben sich mit den vorgenannten Voraussetzungen zufrieden, andere verlangen eine Hochschulzulassungsprüfung. Manche Bundesländer erwarten für eine Zulassung zum Studium eine staatliche Fortbildungsprüfung; zum Beispiel zum staatlich geprüften Betriebswirt, zum staatlich geprüften Gestalter, zum staatlich geprüften Techniker, Meister, Fachwirt u. ä., wobei bei den zuvor genannten erworbenen Abschlüssen in einigen Bundesländern ohnehin bereits die Fachhochschulreife erworben wird. In Nordrhein-Westfalen zum Beispiel reicht bereits die Meisterprüfung aus, um ein Fachhochschulstudium beginnen zu können. In Bayern hingegen muss sogar der staatlich geprüfte Techniker, der ja aufgrund der längeren zwingend zu absolvierenden Ausbildung und des Examens höher als der Meister anzusiedeln ist (die Prüfung zum Meister kann zumindest theoretisch ohne Unterrichtsstunden abgelegt werden), noch zusätzliche Unterrichtsstunden an einer Fachschule für Techniker hinter sich bringen, bevor er zum Studium zugelassen wird.
Aufgrund dieser unterschiedlichen, auch mehr oder weniger unübersichtlichen Handhabungen der einzelnen Bundesländer halte ich es für zweckmäßig, die jeweiligen Voraussetzungen stichpunktartig anzuführen:
Baden-Württemberg
Besonders qualifizierte Berufstätige können durch Bestehen einer Hochschulzulassungsprüfung zum Studium für einen bestimmten Studiengang zugelassen werden.
Folgende Voraussetzungen müssen üblicherweise allesamt vorliegen:
- Vorliegen einer anerkannten mindestens zweijährigen Berufsausbildung;
- Mindestens vierjährige berufliche Tätigkeit im erlernten Beruf;
- Vorliegen der Meisterprüfung, Technikerprüfung, Fachwirt oder eine vergleichbare Aufstiegsfortbildung;
- Mindestens 1 Jahr Hauptwohnsitz in Deutschland.
Bayern
Die Voraussetzungen zum Studium ohne Hochschulreife werden durch die Rechtsverordnung geregelt.
Mindestvoraussetzungen sind in der Regel:
- Anerkannte Berufsausbildung;
- Mindestens vierjährige einschlägige berufliche Tätigkeit;
- Weiterbildung zum staatlich geprüften Techniker, staatlich geprüften Gestalter oder staatlich geprüften Betriebswirt oder ein vergleichbarer Abschluss, der an einer mindestens zweijährigen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie erworben wurde, und zusätzliche Unterrichtsstunden (halbjährig) mit Ergänzungsprüfung;
- Bestehen einer Hochschulzulassungsprüfung; Nachweis über die für ein Fachhochschulstudium erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten.
Berlin
Die Fachgebundene Studienberechtigung kann wie folgt erworben werden, wobei die Immatrikulation zunächst vorläufig vorgenommen wird und der Student nach Vorliegen entsprechender Studienleistungen von der Hochschule endgültig immatrikuliert wird.
1.
- Realschulabschluss oder gleichwertige Schausbildung und eine
- für das Studium einschlägige anerkannte Berufsausbildung und
- mindestens vierjährige einschlägige berufliche Tätigkeit.
2.
Vorliegen der Meisterprüfung, Prüfung zum staatlich geprüften Techniker, staatlich geprüften Betriebswirt, staatlich gepüften Gestalter für das Studium geeigneter Fachrichtung oder eine vergleichbare anerkannte Fortbildungsprüfung.
Durch die Abschlussprüfung des Probestudiums wird die Allgemeine Hochschulreife erworben.
Brandenburg
Für eine mögliche Hochschulzulassungsprüfung müssen sämtliche folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Mindestalter 24 Jahre;
- Abschluss der Sekundarstufe I oder vergleichbar;
- für das Studium einschlägige Berufsausbildung;
- mehrjährige Berufserfahrung.
Mit Bestehen der Meisterprüfung oder höher kann ein Probesemester anstatt einer Zulassungsprüfung erfolgen, wobei das Studium nach Vorliegen der Eignung fortgeführt werden kann.
Bremen
Für das Studium relevante Kenntnisse und Fähigkeiten können durch eine Hochschulzulassungsprüfung nachgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Hochschule.
Hamburg
Eine Hochschulzulassungsprüfung für den gewählten Studiengang ist möglich bei:
- Vorliegen einer abgeschlossenen anerkannten Berufsausbildung;
- einer anschließenden mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit (einschlägig).
Bei Vorliegen einer Fortbildungsprüfung zum Meister, Techniker, Fachwirt oder ähnlichen anerkannten Fortbildungsprüfung kann nach einem Beratungsgespräch bei der Hochschule die studiengangbezogene, hochschulgebundene Hochschulzugangsberechtigung erteilt werden.
Hessen
Der Hochschulzugang kann durch Bestehen einer Hochschulzulassungsprüfung erfolgen.
Die Voraussetzungen für eine Hochschulzulassungsprüfung sind:
- eine anerkannte, für das Studium einschlägige Berufsausbildung;
- mindestens vierjährige hauptberufliche einschlägige Tätigkeit;
- Nachweis einschlägiger Weiterbildungsmaßnahmen.
Bei Meistern, Technikern und Bewerbern mit gleichwertigen, von den Kammern anerkannten Abschlüssen liegt ohne Prüfung die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung zu Fachhochschulen und Universitäten vor.
Mecklenburg-Vorpommern
Voraussetzungen zur Teilnahme an Hochschulzulassungsprüfungen:
- fünfjährige für den Studiengang einschlägige berufliche Tätigkeit;
oder
- einschlägige anerkannte abgeschlossene Berufsausbildung und anschließende mindestens dreijährige einschlägige berufliche Tätigkeit.
Das Bestehen einer Erweiterungsprüfung (Zwischenprüfung in einem Studiengang) berechtigt die Bewerber ohne Hochschulreife zur Fortsetzung des Studiums in einem nicht verwandten Studiengang.
Niedersachsen
Eine Hochschulzugangsberechtigung ohne Abitur liegt vor:
1. bei bestandener Meisterprüfung oder
2. Abschluss zum staatlich geprüften Techniker, staatlich geprüften Betriebswirt oder staatlich geprüften Gestalter
3. bei einer gleichwertigen abgeschlossenen Vorbildung.
Eine fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung kann bei ausreichender Berufserfahrung durch eine Hochschulzulassungsprüfung erlangt werden.
Einzelfallprüfungen sind durch die Hochschulen möglich.
Nordrhein-Westfalen
Voraussetzungen zur Hochschulzulassungsprüfung:
- Vollendung des 22. Lebensjahres;
- abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung;
- anschließend mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit.
Zu einem einschlägigen Fachhochschulstudiengang können zugelassen werden:
1. Meister
2. Absolventen staatlicher oder staatlich anerkannter zweijähriger Fachschulausbildungen (z. B. staatlich geprüfte Techniker, Betriebswirte, Gestalter)
3. Fachwirte sowie Fachkaufleute
4. Alten- und Krankenpfleger
Rheinland-Pfalz
Voraussetzungen zur Hochschulzugangsprüfung oder zum Probestudium:
- anerkannte für den gewählten Studiengang einschlägige Berufsausbildung mit Gesamtnotenschnitt von mindestens 2,5;
- anschließend mindestens dreijährige einschlägige berufliche Tätigkeit;
Die Eignungsfeststellung kann durch eine Hochschulzulassungsprüfung oder durch Absolvierung eines 2-4 semestrigen Probestudiums erfolgen, wobei das Studium nach Eignungsfeststellung fortgeführt werden kann.
Meister, Techniker und Absolventen mit gleichwertigen Abschlüssen mit mindestens guten Ergebnissen verfügen über die fachbezogene Studienberechtigung ohne Probestudium.
Saarland
Voraussetzungen für eine Hochschulzugangsprüfung oder ein Probestudium:
- mindestens zweijährige abgeschlossene anerkannte Berufsausbildung (einschlägig);
- anschließende mehrjährige, für das Studium einschlägige berufliche Tätigkeit.
Anstatt einer Hochschulzugangsprüfung kann auch ein zwei- bis viersemestriges Probestudium absolviert werden, in dem die Eignung durch entsprechende Studienleistungen nachgewiesen wird.
Sachsen
Voraussetzungen für eine Hochschulzugangsprüfung:
- einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung;
- anschließend mindestens dreijährige einschlägige berufliche Tätigkeit;
- Bestehen einer Zusatzprüfung.
Die Entscheidung trifft die Hochschule.
Sachsen-Anhalt
Bei folgenden Voraussetzungen kann durch eine Feststellungsprüfung eine hochschul- und fachbezogene Studienberechtigung erworben werden:
- mindestens Realschulabschluss;
- abgeschlossene anerkannte Berufsausbildung (einschlägig);
- anschließend mehrjährige einschlägige berufliche Tätigkeit.
Die Feststellungsprüfung kann für alle Fachhochschulstudiengänge abgelegt werden.
Meister, staatlich geprüfte Techniker, staatlich geprüfte Betriebswirte, staatlich geprüfte Gestalter und Vergleichbare können alle Fachrichtungen an Fachhochschulen studieren; aber nur einschlägige Fachrichtungen an Universitäten studieren.
Die Aufnahme eines fachfremden Studiengangs an einer Universität erfordert eine bestandene Ergänzungsprüfung.
Staatlich anerkannte Erzieher und staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger können fachbezogene Studiengänge an Fachhochschulen studieren.
Schleswig-Holstein
Voraussetzungen für ein Probestudium:
- anerkannte abgeschlossene Berufsausbildung;
- anschließend fünfjährige Berufstätigkeit oder nachgewiesene Ersatzzeiten.
Die Hochschule entscheidet über die endgültige Immatrikulation nach Absolvierung eines zwei- bis viersemestrigen Probestudiums anhand der erbrachten Studienleistungen.
Thüringen
Voraussetzungen zur Hochschulzulassungsprüfung:
- abgeschlossene anerkannte Berufsausbildung (einschlägig);
- anschließend mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit.
Die Eingangsprüfung erfolgt für bestimmte Studiengänge.
Meister oder höher, die die Prüfung mit mindestens der Note gut abgeschlossen haben und mindestens 3 Jahre ihre Hauptwohnung in Thüringen hatten, können anstelle der Hochschulzugangsprüfung ein zwei- bis viersemestriges Probestudium absolvieren.
Die Hochschule entscheidet über die endgültige Immatrikulation.
Hinweis:
Grundsätzlich bietet es sich an, im Zweifel die Hochschule oder Fachhochschule direkt zu befragen, wenn unklar ist, ob nun tatsächlich alle Voraussetzungen erfüllt sind. Unter Umständen kann es bestimmte Ausnahmeregelungen geben. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn Sie seit vielen Jahren eine Tätigkeit ausüben, die erst vor Kurzem zu einem anerkannten Beruf erklärt wurde. Zum einen bietet sich natürlich an - falls von den Wissenschaftsministerien für möglich befunden - die Prüfung ohne offizielle Ausbildung vor der entsprechenden Kammer abzulegen. Nach Bestehen der Prüfung gilt der Beruf dann als erlernt. Unter Umständen kann vielleicht - je nach Bundesland - aber auch auf eine solche Prüfung verzichtet werden.
Die Wissenschaftsministerien können zudem auch Entscheidungsbefugnisse an die Hochschuleinrichtungen übertragen.
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