Spielraum der Hochschulen
Spielraum der Hochschulen
Dass bei den genannten Voraussetzungen durchaus noch Spielraum vorhanden ist, möchte ich am Beispiel der Privaten Fernfachhochschule Darmstadt (PFFH) aufzeigen.
Wollen wir uns zunächst noch einmal die konkreten Voraussetzungen und Möglichkeiten des Landes Hessen vor Augen führen :
Für Universitäten und Fachhochschulen eröffnet § 63 Abs. 5 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) i.V.m. der Verordnung über den Zugang besonders befähigter Berufstätiger zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 13. Juni 2002 (GVBl. I S. 335) die Möglichkeit, dass beruflich qualifizierte Bewerber, die keine schulische Hochschulzugangsberechtigung besitzen, unter bestimmten Voraussetzungen ein Hochschulstudium aufnehmen können, das zum berufsqualifizierenden Abschluss führt.
Universitäten und Fachhochschulen führen eine schriftliche Prüfung und ein Prüfungsgespräch durch. Ein Prüfungsteil - i.d.R. der schriftliche Teil – kann gem. § 7 der Verordnung Bewerberinnen und Bewerbern mit zusätzlichen Abschlüssen oder Gasthörern erlassen werden.
Grundsätzlich erfolgt die Aufnahme in das erste Fachsemester. Für alle Hochschulzugangsberechtigten, die auf andere Weise als durch ein Hochschulstudium besondere Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die für die erfolgreiche Beendigung des Studiums erforderlich sind, existiert die Möglichkeit einer Einstufungsprüfung gemäß § 30 Hessisches Hochschulgesetz (HHG).
Die Bewerber erhalten nach Prüfung die Berechtigung zum Studium an Universitäten und Fachhochschulen in Hessen für einen bestimmten Studiengang.
Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss an der Universität oder an der Fachhochschule.
Eine Zulassung in NC-Studiengängen ist möglich.
Bei Meistern, Technikern und Bewerbern mit gleichwertigen, von den Kammern anerkannten Abschlüssen liegt ohne Prüfung die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung zu Fachhochschulen und Universitäten vor.
Bei den übrigen Bewerbern kann wie gesagt durch Bestehen einer Hochschulzulassungsprüfung die Zulassung zum Studium erteilt werden.
Bei Fachhochschulen und Universitäten müssen die Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Abschlussprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf;
- in der Regel mindestens 4 Jahre einschlägige Berufserfahrung nach Abschlussprüfung;
- Nachweis einschlägiger Weiterbildungsmaßnahmen.
Zu den vorgenannten Aspekten siehe auch die Synoptische Darstellung der in den Ländern bestehenden Möglichkeiten des Hochschulzugangs für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung auf der Grundlage hochschulrechtlicher Regelungen des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland.
Sehen wir nun die Möglichkeiten und das Angebot der Privaten Fernfachhochschule Darmstadt an:
Wer keine schulische Hochschulzugangsberechtigung erlangt hat, kann dort trotzdem z. B. zunächst zwei Semester studieren und an der PFFH eine Hochschulzugangsprüfung vor einem Ausschuss ablegen. Hierbei überprüft die Fernfachhochschule Darmstadt den Lernfortschritt des Studierenden.
Auch die PFFH zeigt in ihrem Angebot die in Hessen üblichen Voraussetzungen für eine Hochschulzugangsprüfung auf:
- abgeschlossene Berufsausbildung;
- mindestens 4 Jahre Berufserfahrung;
- qualifizierte Weiterbildung in dem Beruf.
So, und nun muss geklärt werden, was unter einer qualifizierten Weiterbildung zu verstehen ist.
Dazu zählt die PFFH:
- Abschluss an einer mindestens zweijährigen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule (hier liegt bereits die fachgebundene Hochschulreife vor, wodurch eine Hochschulzugangsprüfung entfällt),
- abgeschlossene Fortbildung nach § 46 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder nach § 420 der Handwerksordnung (HwO) sowie inner- und außerbetriebliche Fortbildungsmaßnahmen,
- Kurse bei anerkannten Trägern der Erwachsenenbildung (z. B. Volkshochschulen),
- Fernlehrgänge und weiterbildende Studien an Hochschulen – hierzu zählt auch das Studium an der PFFH.
Die Punkte eins und zwei sind ja durchaus üblich – und daran denkt man sicher zunächst auch als erstes, wenn man die Vorgaben des Hessischen Hochschulgesetzes betrachtet.
Aber schon der Punkt drei ermöglicht so manchem Interessenten ein Studium, ohne dass er dies selbst vermutet hätte.
Besonders interessant ist nun aber der Punkt vier. Zu einer qualifizierten Weiterbildung zählt ebenso das Studium an der Fernfachhochschule Darmstadt.
Wie bereits erwähnt, können Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung zunächst zwei Semester fachbezogen an der PFFH studieren.
Aufgrund dieser Möglichkeit ergibt sich ein anderes Bild, wenn die Hochschulzugangsprüfung erst nach diesen zwei Semestern durchgeführt wird.
Wenn das zunächst befristete Studium an der PFFH neben der weiteren hauptberuflichen Tätigkeit aufgenommen wird, ergeben sich folgende reduzierte Voraussetzungen an den Bewerber für einen Studiengang an der Privaten Fernfachhochschule Darmstadt zum Zeitpunkt der Bewerbung:
- Vorliegen einer anerkannten Berufsausbildung;
- anschließende dreijährige berufliche Tätigkeit.
Während des zweisemestrigen Studiums wird parallel das noch fehlende vierte Berufsjahr vervollständigt – daher muss zum Zeitpunkt der Bewerbung an der PFFH nur eine dreijährige Berufserfahrung nachgewiesen werden.
Eine qualifizierte Weiterbildung muss zum Zeitpunkt der Bewerbung an der PFFH gar nicht erst vorliegen, da diese automatisch während des Probestudiums erworben wird.
Nach Bestehen der Hochschulzugangsprüfung wird das Studium übrigens einfach im dritten Semester fortgesetzt. Das erspart dem Studierenden schon eine Menge Zeit, wenn er dieses Ziel von Anfang an zielstrebig verfolgt.
Dadurch liegen dann für den Zeitpunkt der Hochschulzugangsprüfung sämtliche vom Land Hessen geforderten Voraussetzungen vor.
Die Vorgehensweise ist schon raffiniert und natürlich vollkommen legitim. Interessant ist, dass die Privaten Hochschulen offen über tatsächliche Möglichkeiten sprechen, während staatliche Hochschulen dahingehend meistens sehr zurückhaltend sind.
Man kann also sehen, dass es sich immer lohnt, mit den Hochschulen selbst Kontakt aufzunehmen. Die Hochschulen haben hier also durchaus etwas Spielraum; auch was Sonderfälle angeht.
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