Kapitel 1 und Kapitel 2
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Rechtsstellung
(1) Die Universität ist eine vom Land getragene Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie kann im Rechtsverkehr im eigenen Namen auftreten. Ihr Sitz ist Saarbrücken. Durch Gesetz kann der Universität eine andere Rechtsform gegeben werden.
(2) Die Universität erfüllt die ihr obliegenden Aufgaben im eigenen Namen als Selbstverwaltungsangelegenheiten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 2
Aufgaben
(1) Die Universität erfüllt die in § 2 Abs. 1 bis 8 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138), in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Aufgaben. Sie wirkt dabei zur bestmöglichen Nutzung der verfügbaren Ressourcen mit den Hochschulen und Forschungs- und Bildungseinrichtungen im In- und Ausland, insbesondere in der Region Saarland-Lothringen-Luxemburg-Trier-Westpfalz-Wallonien, zusammen und kann zu diesem Zweck Vereinbarungen schließen. Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft ist hierüber zu unterrichten.
(2) Die Universität kann weitere Aufgaben übernehmen, soweit diese mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben zusam-menhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
(3) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann der Universität weitere Aufgaben übertragen, die mit dem in Absatz 1 genannten Wirkungskreis zusammenhängen. Die Übertragung erfolgt durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Universität.
(4) Die Universität kann sich zum Zweck des Wissens- und Technologietransfers und zur Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft an Unternehmen beteiligen und eigene Unternehmen gründen.
(5) Die Universität errichtet ein Informationssystem, das die Grunddaten der Universität enthalten muss. Dazu gehören insbesondere Angaben zu den einzelnen Studiengängen, Angaben über die mehrjährige Entwicklung und die Ergebnisse der Lehre und der Forschung sowie Angaben über das Personal, die Einnahmen und Ausgaben, die Gebäude und Einrichtungen, den Ausbildungsverlauf und beruflichen Werdegang der Studierenden. Die Universität kann zu diesem Zweck personenbezogene Daten der Studienbewerberinnen und Studienbewerber, der Mitglieder und Angehörigen der Universität sowie ehemaliger Studierender erheben und verarbeiten. Die Daten sollen geschlechtsspezifisch erhoben werden. Studienbewerberinnen und Studienbewerber, Mitglieder und Angehörige der Universität sind verpflichtet, der Universität personenbezogene Daten zum Hochschulzugang, Studium, Studienverlauf, zu Prüfungen an der Universität und an weiteren besuchten Hochschulen anzugeben. Durch Ordnung können Regelungen über die nach Satz 5 anzugebenden Daten, die Zwecke, für die sie erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, sowie die Aufbewahrungsfristen ge-troffen werden. Für die Studierenden kann zu diesem Zweck ein maschinenlesbarer Studierendenausweis eingeführt werden. Der Studierendenausweis kann auch in Form eines mobilen personenbezogenen Datenverarbeitungssystems (Chipkarte) ausgegeben werden. Die näheren Einzelheiten, insbesondere die möglichen Funktionen der Chipkarte, werden in der Ordnung nach Satz 6 geregelt.
§ 3
Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium
(1) Das Land stellt sicher, dass sich an der Universität Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium frei entfalten können (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes). Diese Pflicht obliegt auch der Universität und ihren Organen.
(2) Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebs, die Förderung und Ab-stimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(3) Die Freiheit der Lehre umfasst, unbeschadet des Artikels 5 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(4) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher Meinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.
(5) Die Inanspruchnahme der Freiheit der Forschung, der Lehre und des Studiums nach § 4 Abs. 2 bis 4 des Hochschulrahmengesetzes entbindet nicht von der Rücksichtnahme auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Universität regeln.
§ 4
Frauenförderung
(1) Die Universität erfüllt den ihr obliegenden Auftrag, die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, insbesondere durch die Aufstellung eines Frau-enförderplans gemäß § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 24. April 1996 (Amtsbl. S. 623), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2935), in der jeweils geltenden Fassung.1 Der Frauenförderplan enthält Ziel- und Zeitvorgaben und ist Bestandteil der Struktur- und Entwicklungsplanung.
(2) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident bestellt für die Dauer von vier Jahren mit der Möglichkeit der Wiederbestellung eine hauptamtliche Frauenbeauftragte und eine ständige nebenamtliche Vertreterin. Die Stelle der Frauenbeauftragten ist öffentlich auszuschreiben. Die Frauenbeauftragte ist der Universitätspräsidentin/dem Universi-tätspräsidenten unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Ihr ist zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Personal- und Sachausstattung bereit zu stellen. Die ständige Vertreterin der Frauenbeauftragten wird durch die Universitätspräsidentin/den Universitätspräsidenten auf Vorschlag der Frauenbeauftragten aus dem Kreis der Mitglieder der Universität bestellt. Ihre Amtszeit wird durch die Grundordnung (§ 10) geregelt.
(3) Die Frauenbeauftragte berät und unterstützt das Universitätspräsidium und die übrigen zuständigen Stellen der Universität in allen Gleichstellungsfragen. Die Frauenbeauftragte ist die Beauftragte im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes 1 und beteiligt sich an der Aufstellung des Frauenförderplans durch die Universität sowie an Initiativen zur Vermeidung von Nachteilen für Frauen und zur Verbesserung der Situation von Frauen; diese sind dem Senat zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Frauenbeauftragte wirkt darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Universität über allgemeine Fragen der Gleichstellung informiert werden.
(4) Die Organe und Einrichtungen der Universität haben die Frauenbeauftragte in ihrer Arbeit zu unterstützen; insbesondere sind ihr entsprechende Informationen zur Erarbeitung, Umsetzung und Einhaltung des Frauenförderplans und sonstigen Maßnahmen vorzulegen. Sie kann mit beratender Stimme an allen Sitzungen des Senats, der Fakultätsräte und deren Ausschüsse, insbesondere der Berufungskommission, teilnehmen. Sie macht Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber den zuständigen Stellen der Universität.
(5) Frauen, die an der Universität wegen ihres Geschlechts Benachteiligungen erfahren haben oder befürchten, können sich an die Frauenbeauftragte wenden. Die zuständigen Stellen sind auf Aufforderung der Frauenbeauftragten innerhalb von vier Wochen zur Stellungnahme verpflichtet. Ist eine fristgerechte Stellungnahme nicht möglich, sind die Gründe schriftlich darzulegen. Die Frauenbeauftragte kann Vorschläge zur Abhilfe vorlegen. Mit Zustimmung der Betroffenen kann sie deren Personalunterlagen einsehen.
(6) Die Frauenbeauftragte nimmt gegenüber dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft Stellung zu den von der Universität gemäß § 6 des Landesgleichstellungsgesetzes 1 erhobenen Daten, dem von der Universität erarbeiteten Frauenförderplan gemäß § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes 1 und zum Bericht der Universität gemäß § 9 des Landesgleichstellungsgesetzes.1 Der Senat nimmt zu dem Bericht Stellung.
(7) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident bestellt Fakultätsfrauenbeauftragte. Wahl und Amtszeit regelt die Grundordnung.
(8) Die Grundordnung kann vorsehen, dass ein Beirat für Frauenfragen gebildet wird. 1 LGG vgl. BS-Nr. 203-3.
§ 5
Qualitätssicherung
(1) Die Universität errichtet ein eigenes System zur Sicherung der Qualität ihrer Arbeit. Sie sorgt dafür, dass ihre Leis-tungen in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags unter anderem durch Zuziehung interner und externer Sachverständiger bewertet werden. Für die Organisation ihrer Verwaltung gilt Satz 2 entsprechend.
(2) Die Mitglieder und Angehörigen der Universität sind zur Mitwirkung, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte verpflichtet.
(3) An der Bewertung der Lehre wirken die Studierenden in den Gremien und durch Bewertung individueller Lehrveranstaltungen mit. Die Lehrveranstaltungsbewertung ist dem Universitätspräsidium und der zuständigen Studiendekanin/dem zuständigen Studiendekan vorzulegen und hochschulintern sowie dem zuständigen Fachschaftsrat bekannt zu machen.
(4) Die Universität trifft in einer Ordnung weitere Bestimmungen über die Bewertungsverfahren und über die Veröffentlichung der daraus gewonnenen Ergebnisse.
§ 6
Universitätsentwicklungsplan
(1) Die Universität beschließt in der Regel alle vier Jahre unter Berücksichtigung der Qualitätsbewertungen nach § 5 und des Landeshochschulentwicklungsplans über den Struktur- und Entwicklungsplan der Universität. Die Planungen erstrecken sich insbesondere auf Personal und Ressourcen, die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen, Fakultäten und zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, die Studienplatzkapazität, Forschungsschwerpunkte, Wissens- und Technologietransfer, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
(2) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann gemeinsam mit den zuständigen Stellen benachbarter Länder und Regionen Gremien errichten, die die Abstimmung der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen in der Region fördern sollen. Die Universität ist über Stellungnahmen dieser Gremien zu unterrichten und beachtet diese bei der Struktur- und Entwicklungsplanung.
§ 7
Ziel- und Leistungsvereinbarungen
(1) Das Universitätspräsidium und das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft treffen auf der Grundlage des Landeshochschulentwicklungsplans und unter Berücksichtigung der Struktur- und Entwicklungsplanung der Universi-tät mehrjährige Ziel- und Leistungsvereinbarungen, die alle zwei Jahre fortgeschrieben werden.
(2) Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen legen Ziele für die Aufgabenbereiche der Universität fest, insbesondere die angestrebte Zahl der Studienplätze und der Absolventinnen und Absolventen in den einzelnen Studiengängen, Verfahren der Qualitätssicherung von Forschung und Lehre, Ziele bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, des Wissens- und Technologietransfers, der Einwerbung von Drittmitteln und der Herstellung der Chancengleichheit sowie für die Kooperation der Universität mit in- und ausländischen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtun-gen. Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen legen die Entwicklung der Universität, insbesondere die Forschungsschwerpunkte sowie die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen und deren Finanzierung im Rah-men von Globalhaushalten fest. Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen regeln das Verfahren zur Feststellung des Er-reichungsgrads der Ziele und die sich aus dem jeweiligen Zielerreichungsgrad ergebenden Folgen.
(3) Wenn und soweit Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht rechtzeitig zustande kommen, können die zu erbringenden Leistungen und die zu erreichenden Ziele durch das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft nach Anhörung der Universität festgelegt werden, wenn dies zur Gewährleistung und Umsetzung der Landeshochschulentwicklungsplanung geboten ist. Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann im Einvernehmen mit dem Universitätsrat eine Frist zum Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarungen bestimmen.
(4) Das Universitätspräsidium ist im Rahmen der Ziel- und Leistungsvereinbarungen für die Erfüllung der von der Universität zu erbringenden Leistungen verantwortlich.
(5) Die Universität erstellt jährlich einen Gesamtbericht, der dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft und dem Universitätsrat zugeleitet wird. Der Gesamtbericht enthält insbesondere qualitative und quantitative Kennziffern über die Entwicklung in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie über die Entwicklung des Wissens- und Technologietransfers, die auch einen Vergleich mit anderen Hochschulen ermöglichen. Der Gesamtbericht informiert gleichzeitig über den Stand der Erfüllung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen. Näheres regelt eine Verordnung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft.
§ 8
Finanzierung
(1) Das Land stellt der Universität die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücke, Einrichtungen und Haushaltsmittel im Rahmen der Möglichkeiten des Landeshaushalts zur Verfügung. Die Universität erhält eine Global-zuweisung, die sich an den in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen geforderten und erbrachten Leistungen der Universität bei der Erfüllung ihrer Aufgaben orientiert. Die Globalzuweisung umfasst Mittel für die Erfüllung der Aufgaben der Universität einschließlich leistungsbezogener Komponenten sowie die Mittel für Innovationen in Lehre und Forschung. Die Universität kann aus ihrem eigenen Vermögen und den ihr überlassenen Mitteln Rücklagen bilden. Die von der Universität erzielten Einnahmen verbleiben im Vermögen der Universität. Zusätzlich zur Globalzuweisung können der Universität Mittel zugewiesen werden, die als konkreter Beitrag für die Erreichung bestimmter Ziele vereinbart werden.
(2) Die Universität kann mit Zustimmung des Universitätsrats für grundständige Studiengänge Studiengebühren erheben, sobald die erforderlichen bundesgesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die mit der Erhebung von Studiengebühren verbundenen Einnahmen verbleiben im Vermögen der Universität. Im Übrigen erhebt die Universität auf der Grundlage des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 662), zuletzt geändert durch § 87 Abs. 4 dieses Gesetzes, in der jeweils geltenden Fassung 2 Gebühren und Entgelte.
§ 9
Personal
Die hauptamtlichen Mitglieder des Universitätspräsidiums, die Direktorin/der Direktor der saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek sowie die Professorinnen und Professoren sind Beamtinnen und Beamte oder Angestellte des Landes. Sie werden von der Ministerin/dem Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft ernannt oder bestellt. Die Ministerin/Der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten und übt die Arbeitgeberbefugnisse für die Angestellten des Landes aus. Sie/Er kann die Befugnisse als Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter und die Arbeitgeberbefugnisse ganz oder teilweise auf die Universitätspräsidentin/den Universitätspräsidenten übertragen. Alle anderen Beschäftigten der Universität stehen in einem Beamten-, Angestellten- oder Arbeitsverhältnis zur Universität. Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter für die Beamtinnen und Beamten der Universität und übt die Arbeitgeberbefugnisse für die Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter der Universität aus. Sie/Er kann diese Befugnisse ganz oder teilweise auf die hauptamtliche Vizepräsidentin/den hauptamtlichen Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung übertragen. Für nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt § 37 Abs. 2 entsprechend.
§ 10
Verfassung und Ordnungen
(1) Die Universität gibt sich eine Grundordnung, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wis-senschaft bedarf. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn Rechtsgründe entgegenstehen oder die vorgeschlagene Regelung den Grundsätzen der Landeshochschulentwicklungsplanung widerspricht.
(2) Die Grundordnung enthält allgemeine Organisations- und Verfahrensgrundsätze, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie regelt auch 1.die Möglichkeit, etwaige von der Fakultätsstruktur abweichende Organisationsstrukturen vorzusehen, wobei für diesen Fall die §§ 21 bis 23 entsprechend gelten, 2. die Voraussetzungen und organisationsrechtlichen Folgen einer Mitgliedschaft in mehreren Fakultäten einschließlich der Heranziehung von Mitgliedern anderer kooperierender Hochschulen, 3. die Modalitäten der Durchführung von Sitzungen während der vorlesungsfreien Zeit, 4. die angemessene Entlastung der nebenamtlichen Mitglieder des Universitätspräsidiums und der Dekanate von ihren sonstigen Dienstpflichten.
(3) Die Universität kann ihre Angelegenheiten durch sonstige Ordnungen regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Ordnungen der Universität sind nach Maßgabe der Grundordnung zu veröffentlichen.
Kapitel 2
Mitgliedschaft und Mitwirkung
§ 11
Mitglieder und Angehörige
(1) Mitglieder der Universität sind die an der Universität nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen, die eingeschriebenen Studierenden und die Doktorandinnen und Doktoranden. Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht. Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist.
(2) Mitglieder der Universität sind auch Personen, die, ohne Mitglied nach Absatz 1 zu sein, an der Universität mit Zustimmung der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten hauptberuflich tätig sind.
(3) Angehörige der Universität sind Personen, die mit der Universität in anderer Weise als durch Mitgliedschaft verbunden sind. Angehörige der Universität können auch Studierende sein, die an anderen Hochschulen in der Region Saarland-Lothringen-Luxemburg-Trier-Westpfalz-Wallonien eingeschrieben sind, wenn dies in Verträgen zwischen der Universität und den Hochschulen vereinbart ist.
(4) Die Grundordnung bestimmt unbeschadet der Absätze 1 bis 3 den Kreis der Mitglieder und Angehörigen und regelt ihre Rechte in der Selbstverwaltung.
§ 12
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen
(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Universität gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Mitglieder der Universität, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht einem Gremium der Selbstverwaltung auf Fakultätsebene angehören, das für Personalangelegenheiten zuständig ist.
(2) Die Mitglieder der Gremien sind ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe nach § 13 Abs. 1 dem Gesamtwohl der Universität verpflichtet. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Mitglieder, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, erfüllen die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 zugleich als eine ihnen dienstlich obliegende Aufgabe.
(3) Die Mitglieder der Universität sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Trägerin oder Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, aufgrund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.
(4) Den Angehörigen der Universität steht das aktive und passive Wahlrecht nicht zu. Im Übrigen sind sie den Mitgliedern der Universität gleichgestellt, soweit in diesem Gesetz oder der Grundordnung nichts anderes bestimmt ist.
(5) Alle Mitglieder und Angehörigen haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass die Universität und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Universität wahrzunehmen. Um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Universität zu gewährleisten und Personen und Sachen vor Gefahr zu schützen, kann die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident vorläufige Maßnahmen treffen.
§ 13
Zusammensetzung der Gremien
(1) Für die Vertretung in den Gremien bilden 1. die Professorinnen und Professoren sowie die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Gruppe der Hochschul-lehrerinnen und Hochschullehrer), 2. die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), 3. die Studierenden und die Doktorandinnen und Doktoranden, die nicht der Gruppe nach Nummer 2 angehören (Gruppe der Studierenden) sowie 4. die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) jeweils eine Gruppe.
(2) Die hauptberuflich an der Universität tätigen Personen mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben sind, soweit sie Lehraufgaben im Fachgebiet Medizin wahrnehmen, der Gruppe nach Absatz 1 Nr. 2, andernfalls der Gruppe nach Absatz 1 Nr. 4 zugeordnet.
(3) Über die Zuordnung sonstiger Bediensteter wird in der Grundordnung entschieden.
(4) Art und Umfang der Mitwirkung sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach Maßgabe der in § 37 des Hochschulrahmengesetzes niedergelegten allgemeinen Grundsätze.
§ 14
Wahlen zu den Gremien
(1) Die Mitglieder des Senats und der Fakultätsräte, die dem jeweiligen Gremium nicht kraft Amtes angehören, werden in freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung nehmen an Wahlen nicht teil.
(2) Für die gewählten Mitglieder der Gremien ist jeweils eine gleiche Zahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu wählen. Gewählte stellvertretende Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder.
(3) Die Amtszeit in den Gremien wird durch die Grundordnung bestimmt. Sie beträgt höchstens zwei Jahre, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4) Das Nähere regelt eine Wahlordnung der Universität, die der Zustimmung des Universitätspräsidiums bedarf.
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