Einzelnen Beitrag anzeigen
  #3 (permalink)  
Alt 25.04.2006, 01:21
Gast Gast ist offline
Ehemaliger Benutzer
 
Registriert seit: 24.03.2006
Ort: Cuenca
Beiträge: 3.025
Standard Kapitel 3

Kapitel 3
Organisation

§ 15
Universitätspräsidium, Erweitertes Universitätspräsidium


(1) Dem Universitätspräsidium gehören die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident als Vorsitzende/Vorsitzender und drei Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten an. Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident bestimmt die Geschäftsverteilung innerhalb des Universitätspräsidiums und legt Richtlinien für die Geschäftsführung fest. Innerhalb ihres/seines Geschäftsbereichs entscheidet jede Vizepräsidentin/jeder Vizepräsident selbstständig. Bei Entscheidungen des Universitätspräsidiums kann die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident nicht überstimmt werden.
(2) Die Grundordnung kann vorsehen, dass dem Universitätspräsidium bis zu zwei weitere Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten angehören.
(3) Eine hauptamtliche Vizepräsidentin/Ein hauptamtlicher Vizepräsident, deren/dessen Geschäftsbereich die Verwaltung und Wirtschaftsführung umfasst, wird aufgrund einer öffentlichen Stellenausschreibung von der Ministerin/dem Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft auf Vorschlag der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten nach Anhörung des Senats ernannt oder bestellt. Ernannt oder bestellt werden kann nur, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und über langjährige berufliche Erfahrungen in verantwortlicher Tätigkeit verfügt. Die Beschäftigung erfolgt entweder in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Angestelltenverhältnis. § 18 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Amtszeit der hauptamtlichen Vizepräsidentin/des hauptamtlichen Vizepräsidenten beträgt mindestens vier und höchstens sechs Jahre. Sie wird durch die Grundordnung festgelegt. Die Vizepräsidentin/Der Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung leitet das Personal- und Rechnungswesen. Sie/Er nimmt die Aufgaben der Leiterin/des Leiters der Dienststelle nach dem Saarländischen Personalvertretungsgesetz 3 wahr. Sie/Er kann gegen kostenwirksame Beschlüsse des Universitätspräsidiums ein Veto einlegen. Das Veto kann vom Universitätspräsidium nach erneuter Beratung zurückgewiesen werden.
(4) Die nebenamtlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden von der Ministerin/dem Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft auf Vorschlag der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten nach Anhörung des Senats aus dem Kreis des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals bestellt. Sie können nach Anhörung des Universitätsrats durch die Universitätspräsidentin/den Universitätspräsidenten von ihrem Amt entbunden werden. Die Amtszeit wird durch die Grundordnung bestimmt.
(5) Das Universitätspräsidium ist für alle Aufgaben der Universität zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Es ist insbesondere zuständig für 1. die strategische Struktur- und Entwicklungsplanung der Universität in Forschung und Lehre, insbesondere für die Entscheidung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten, Studiengängen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Kompetenzzentren und anderen Organisationsformen, 2. den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft und deren Umsetzung sowie den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den Fakultäten und zentra-len wissenschaftlichen Einrichtungen, 3. die Koordinierung der Tätigkeit der Fakultäten und zentraler wissenschaftlicher Einrichtungen, 4. die Festlegung von Grundsätzen für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre nach aufgaben- und leistungsorientierten Kriterien und unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse, 5. die Erstellung des Wirtschaftsplans (§ 79 Abs. 3 Satz 1) sowie die aufgaben- und leistungsorientierte Verteilung der Stellen und Mittel, 6. die aufgaben-, leistungs- und innovationsbezogene Zuweisung von Stellen und Mitteln an die Organisationsein-heiten der Universität, 7. die Entscheidung über die künftige Verwendung, die Widmung und Freigabe vakanter Hochschullehrerstellen, 8. die Festlegung der Forschungs- und Lehraufgaben des wissenschaftlich tätigen Personals nach Maßgabe der Lehr-verpflichtungsverordnung (§ 31 Abs. 4),4 9. den Erlass von Gebührenordnungen, 10. den Erlass von Richtlinien zur Frauenförderung und die Aufstellung des Frauenförderplans, 11. die Bestellung der Leitung zentraler Einrichtungen (§ 25 Abs. 4 Satz 1), 12. die Errichtung und Aufhebung von Betriebseinheiten, 13. die Erstellung des Jahresabschlusses (§ 79 Abs. 5 Satz 1), 14. die Festlegung von Zulassungszahlen sowie 15. den Aufbau eines Qualitätssicherungssystems.
(6) Hält das Universitätspräsidium Beschlüsse oder Maßnahmen eines anderen Organs der Universität für rechtswidrig, so hat es diese zu beanstanden und ihre Aufhebung binnen angemessener Frist zu verlangen. Wird keine Abhilfe ge-schaffen, so legt es die Angelegenheit unverzüglich dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft zur rechtsaufsichtlichen Entscheidung vor. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Beanstandete Beschlüsse oder Maß-nahmen dürfen nicht ausgeführt werden. Sind sie bereits ausgeführt, kann das Universitätspräsidium anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden, soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden sind. In dringenden Fällen kann es vorläufige Maßnahmen treffen und die kurzfristige Einberufung des Organs verlangen. Das Universitätspräsidium kann bei dauernder Beschlussunfähigkeit Selbstverwaltungsgremien auflösen und Neuwahlen anordnen.
(7) Das Universitätspräsidium kann im Falle der Errichtung einer neuen Fakultät alle erforderlichen Maßnahmen zur übergangsweisen Wahrnehmung der Aufgaben der Organe einer Fakultät ergreifen, bis alle organisatorischen und personellen Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass die neue Fakultät die ihr nach diesem Gesetz und der Grundordnung zustehenden Befugnisse ausüben kann. Hierzu gehört auch die Einsetzung einer Kommission, der auch externe Mitglieder angehören können.
(8) Das Universitätspräsidium hat den Senat über alle wichtigen, die Universität und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten. Es kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung dem Senat zur Stellungnahme vorlegen und an allen Sitzungen der Gremien teilnehmen. Es legt dem Universitätsrat über den Senat jährlich einen Rechenschaftsbericht vor, der die wesentlichen Ergebnisse der universitären Arbeit zusammenfasst.
(9) Dem Erweiterten Universitätspräsidium gehören neben den Mitgliedern des Universitätspräsidiums die Dekaninnen und Dekane sowie eine Vertreterin/ein Vertreter der zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, die/der vom Universitätspräsidium für die Dauer von drei Jahren bestellt wird, an. Vorsitzende/Vorsitzender ist die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident. Das Erweiterte Universitätspräsidium berät das Universitätspräsidium beim Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft und deren Umsetzung sowie in den Angelegenheiten nach Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 und 15; es ist über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren.


§ 16
Universitätspräsidentin/Universitätspräsident


(1) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident vertritt die Universität nach außen.
(2) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident ist zuständig für die laufenden Geschäfte der Universität, den Vollzug der Beschlüsse der zentralen Kollegialorgane (Universitätspräsidium, Erweitertes Universitätspräsidium, Senat und Universitätsrat), die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts. Sie/Er trägt über die zuständige Dekanin/den zuständigen Dekan dafür Sorge, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen sowie ihre Aufgaben in der Betreuung der Studierenden ordnungsgemäß erfüllen; ihr/ihm steht insoweit gegenüber der Dekanin/dem Dekan ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.
(3) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident wird von einem Mitglied des Universitätspräsidiums unbeschadet der in diesem Gesetz getroffenen Regelungen vertreten. Sie/Er regelt ihre/seine Vertretung und im Benehmen mit den weiteren Mitgliedern des Universitätspräsidiums deren wechselseitige Stellvertretung.


§ 17
Wahl und Abwahl der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten


(1) Zur Universitätspräsidentin/Zum Universitätspräsidenten kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie/er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Die Stelle ist rechtzeitig überregional öffentlich auszuschreiben.
(2) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident wird aufgrund des Vorschlags einer durch Senat und Universitätsrat gebildeten paritätisch zusammengesetzten Findungskommission durch Senat und Universitätsrat gewählt und der Ministerin/dem Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft zur Ernennung oder Bestellung vorgeschlagen. Der Wahlvorschlag der Findungskommission soll drei Namen vorsehen. Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft ist über den Vorschlag zu unterrichten.
(3) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Senats und des Universitätsrats in getrennten Wahlgängen auf sich vereinigen kann. Wird die erforderliche Mehrheit auch nach zwei Wahlgängen nicht erreicht, so entscheidet das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft.
(4) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident kann mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Mitglieder des Senats und des Universitätsrats abgewählt werden. Die/Der Abgewählte bleibt bis zur Neuwahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers geschäftsführend im Amt.


§ 18
Dienstrechtliche Stellung


(1) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident wird von der Ministerin/dem Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft ernannt oder bestellt. Die Beschäftigung erfolgt entweder in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Angestelltenverhältnis. Die Amtszeit beträgt mindestens vier und höchstens sechs Jahre. Die individuelle Amtszeit wird von den zur Wahl stehenden Personen vor der Wahl bekannt gegeben.
(2) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident, die/der in dieser Eigenschaft zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit ernannt worden ist, tritt unbeschadet des Absatzes 3 nach Ablauf ihrer/seiner Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn sie/er eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit ernannt worden war. Im Übrigen ist sie/er mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen, sofern sie/er nicht im Anschluss an ihre/seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird.
(3) Eine Landesbeamtin/Ein Landesbeamter in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, die/der zur Universitätspräsidentin/zum Universitätspräsidenten ernannt wird, ist auf Antrag unter Fortfall der Bezüge zu beurlauben; sie/er ist mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen, sofern sie/er nicht im Anschluss an ihre/seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird.
(4) Im Fall der Abwahl endet die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit als Universitätspräsidentin/als Universitätspräsident mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl beschlossen wird. Die Amtszeit gilt als abgelaufen.


§ 19
Senat


(1) Der Senat nimmt Aufsichtsfunktionen wahr und ist zentrales Organ der Ordnungsgebung. Er ist insbesondere zuständig für 1. die Beschlussfassung über die Grundordnung und den Erlass von Ordnungen der Universität (§ 10), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sowie die Zustimmung zu den Ordnungen der Fakultäten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1), 2. Entscheidungen in Angelegenheiten der Forschung und Lehre, die die gesamte Universität oder zentrale Einrichtungen betreffen, im Rahmen der strategischen Vorgaben des Universitätspräsidiums und des Erweiterten Universitätspräsidiums, 3. die Stellungnahme zum Struktur- und Entwicklungsplan der Universität (§ 6 Abs. 1), 4. die Verleihung akademischer Ehrungen durch die Universität, 5. die Beratung des Rechenschaftsberichts des Universitätspräsidiums (§ 15 Abs. 8 Satz 3), 6. die Mitwirkung bei der Wahl und Abwahl der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten (§ 17 Abs. 2 und 4), 7. die Mitwirkung bei der Bestellung der Mitglieder des Universitätsrats (§ 20 Abs. 2), 8. die Stellungnahme zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten, Studiengängen, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, Kompetenzzentren und anderen Organisationsformen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1), 9. die Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen (§ 36 Abs. 3 Satz 1), 10. die Stellungnahme zu den Wirtschaftsplänen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5), 11. die Stellungnahme zu den Gebührenordnungen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 9), 12. die Stellungnahme zu den Grundsätzen für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre nach aufgaben- und leistungsorientierten Kriterien und unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4) und 13. die Stellungnahme zu der Festlegung von Zulassungszahlen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 14). Der Beschluss über die Grundordnung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats.
(2) Der Senat kann Entscheidungen des Universitätspräsidiums nach § 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder widersprechen. Das Universitätspräsidium berät nach Einlegung des Wider-spruchs erneut über die Angelegenheit und entscheidet abschließend. Die Mitglieder des Senats haben das Recht, bei Beschlüssen des Senats gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und 8 Minderheitsvoten beizufügen.
(3) Der Senat hat gegenüber dem Universitätspräsidium ein umfassendes Informationsrecht. Er ist vor allen organisatorischen Entscheidungen des Universitätspräsidiums zur Durchführung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen (§ 7) zu hören.
(4) Der Senat kann zu seiner Unterstützung beratende oder beschließende Ausschüsse einsetzen.
(5) Mitglieder des Senats sind 1. die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident als Vorsitzende/Vorsitzender mit beratender Stimme, 2. gewählte Vertreterinnen und Vertreter der in § 13 Abs. 1 genannten Gruppen nach Maßgabe der in der Grundordnung niedergelegten Vorschriften sowie 3. die/der Vorsitzende des Universitätsrats und die/der Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses jeweils mit beratender Stimme.


§ 20
Universitätsrat


(1) Der Universitätsrat zeigt durch Initiativen, Beschlüsse und Empfehlungen Perspektiven für die strategische Entwicklung und die Profilbildung zur Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Universität auf. Er beaufsichtigt die Geschäftsführung des Universitätspräsidiums und kann im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung Vorlagen anfordern. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere 1. die Mitwirkung bei der Aufstellung des Struktur- und Entwicklungsplans der Universität und die Beschlussfassung über die Vorlage des Universitätspräsidiums (§ 6 Abs. 1), 2. die Zustimmung zu den Wirtschaftsplänen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5) und die Überwachung des Vollzugs, 3. die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 13), 4. die Mitwirkung bei der Wahl und Abwahl der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten (§ 17 Abs. 2 und 4), 5. die Zustimmung zu den Grundsätzen für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre nach aufgaben- und leistungsorientierten Kriterien und unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4), 6. die Zustimmung zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten, Studiengängen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Kompetenzzentren und anderen Organisationsformen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1), 7. die Stellungnahme zur Widmung von Hochschullehrerstellen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7), 8. die Stellungnahme zur Grundordnung (§ 10) und zu Studien- und Prüfungsordnungen (§§ 54 und 59) sowie 9. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Universitätspräsidiums und dessen Entlastung (§ 15 Abs. 8 Satz 3). Dem Universitätsrat können weitere Angelegenheiten vom Universitätspräsidium, vom Senat und vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft zur Stellungnahme vorgelegt werden. Der Universitätsrat hat das Recht, das Erscheinen der Mitglieder des Universitätspräsidiums zu verlangen. Er hat das Recht, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren.
(2) Dem Universitätsrat gehören für eine Amtszeit von vier Jahren sieben Mitglieder aus Wissenschaft, Wirtschaft und öffentlichem Leben an, die nicht zugleich Mitglieder der Universität sein dürfen, darunter mindestens zwei Frauen. Mindestens vier Mitglieder sollen über spezifische Erfahrungen im Wissenschaftsbereich verfügen. Der Senat und die Landesregierung schlagen jeweils drei Mitglieder vor, die von der Ministerin/dem Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft bestellt werden. Die/Der Vorsitzende wird als siebtes Mitglied von der Ministerin/dem Minister für Bil-dung, Kultur und Wissenschaft nach Anhörung des Senats bestellt. Dem Universitätsrat gehören fünf vom Senat gewählte Mitglieder der Universität, von denen mindestens zwei der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören müssen, sowie die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident, die Frauenbeauftragte und eine Vertreterin/ein Vertreter des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft jeweils mit beratender Stimme an.
(3) Sieht ein Mitglied der Universität seine Belange in Forschung und Lehre durch eine Entscheidung des Universitätspräsidiums, des Erweiterten Universitätspräsidiums oder des Dekanats beeinträchtigt, kann es seine Bedenken dem Universitätsrat unmittelbar schriftlich darlegen.


§ 21
Fakultät


(1) Die Fakultät ist die organisatorische Grundeinheit der Universität; sie muss nach Größe und Zusammensetzung die angemessene Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben gewährleisten. Sie trägt dafür Sorge, dass ihre Angehörigen über ihre wissenschaftlichen Einrichtungen und ihre Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können.
(2) Organe der Fakultät sind das Dekanat und der Fakultätsrat.


§ 22
Dekanat


(1) Das Dekanat leitet die Fakultät. Es ist in allen Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Es übt die Aufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der Fakultät aus und bestimmt, soweit es zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich ist, die Lehraufgaben der Mitglieder der Fakultät. Das Dekanat hat rechtswidrige Entscheidungen des Fakultätsrats zu beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung zu verlangen. Eine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Schafft der Fakultätsrat keine Abhilfe, so hat das Dekanat das Universitätspräsidium zu informieren. Das Dekanat ist insbesondere zuständig für 1. den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Universitätspräsidium über die Erfüllung der der Fakultät obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2), 2. die Verteilung der der Fakultät zugewiesenen Mittel auf die Mitglieder der Fakultät (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 6), 3. die Aufsicht über die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten, die der Fakultät zugeordnet sind, 4. die Entscheidung über die Verwendung der akademischen und der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fakultät, soweit diese nicht einer wissenschaftlichen Einrichtung oder einer Betriebseinheit der Fakultät zugewiesen sind, 5. die Entscheidung über die Struktur- und Entwicklungsplanung der Fakultät, 6. die Entscheidung über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten der Fakultät, 7. Vorschläge zur Funktionsbeschreibung von Hochschullehrerstellen, 8. die Aufstellung des Wirtschaftsplans der Fakultät, 9. die Qualitätssicherung und Evaluation der Leistungen der Fakultät in Forschung und Lehre sowie 10. die Erstellung eines Rechenschaftsberichts.
(2) Das Dekanat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Geschäftsverteilung, das Abstimmungsverfahren und die Stellvertretung geregelt sind.
(3) Dem Dekanat gehören die Dekanin/der Dekan, die Studiendekanin/der Studiendekan und eine Prodekanin/ein Prodekan an. In Fakultäten mit geringerem Verwaltungsaufwand kann das Universitätspräsidium auf Antrag des Fakultätsrats bestimmen, dass das Dekanat aus der Dekanin/dem Dekan und der Studiendekanin/dem Studiendekan besteht.
(4) Die Dekanin/Der Dekan wird vom Fakultätsrat aus dem Kreis der der Fakultät angehörenden hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren gewählt. Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident kann der Wahl einer Dekanin/eines Dekans widersprechen. Widerspricht die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident, kommt die Wahl nicht zustande. Die Grundordnung kann abweichend von Satz 1 vorsehen, dass das Amt der Dekanin/des Dekans aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Angestelltenverhältnis hauptamtlich wahrgenommen wird. § 18 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Amtszeit beträgt mindestens zwei und höchstens vier Jahre. Der Fakultätsrat wählt die übrigen Mitglieder des Dekanats aus dem Kreis der in der Fakultät hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren; die Prodekanin/der Prodekan wird auf Vorschlag der Dekanin/des Dekans, die Studiendekanin/der Studiendekan auf Vorschlag der der Fakultät zugeordneten Fachschaftsräte und der studentischen Mitglieder des Fakultätsrats gewählt. Die Dekanin/Der Dekan kann vom Fakultätsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden.
(5) Die Dekanin/Der Dekan vertritt die Fakultät. Sie/Er verwaltet das Dekanat, bereitet die Sitzungen des Fakultätsrats vor und vollzieht dessen Beschlüsse. Sie/Er ist zuständig für die laufenden Geschäfte der Fakultät. Die Dekanin/Der Dekan ist im Rahmen der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Universitätspräsidium für die Erfüllung der von der Fakultät zu erbringenden Leistungen verantwortlich. Bei Entscheidungen des Dekanats kann die Dekanin/der Dekan nicht überstimmt werden.
(6) Die Studiendekanin/Der Studiendekan nimmt im Rahmen der Gesamtverantwortung des Dekanats die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben wahr. Sie/Er kann in diesem Rahmen auch von dem Aufsichts- und Weisungsrecht nach Absatz 1 Gebrauch machen. Sie/Er koordiniert das Lehrangebot und wirkt insbesondere darauf hin, dass die Prüf- und Lehrverpflichtung erfüllt wird, das Lehrangebot den Prüfungs- und Studienordnungen entspricht und das Studium innerhalb der Regelstudienzeit ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Die Studiendekanin/Der Stu-diendekan stellt eine angemessene Betreuung der Studierenden in Zusammenarbeit mit den für die Studienberatung zuständigen Stellen sicher und sorgt für Abhilfe bei Beschwerden im Studien- und Prüfungsbetrieb. Die Studiendekanin/Der Studiendekan kann Vorschläge für interdisziplinäre Lehrangebote und Studiengänge entwickeln und dem Fa-kultätsrat zur Beschlussfassung unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Kollegialorgane vorlegen.


§ 23
Fakultätsrat


(1) Der Fakultätsrat nimmt Aufsichtsfunktionen wahr und ist innerhalb der Fakultät zentrales Organ der Ordnungsgebung. Er wirkt mit in Angelegenheiten der Forschung und Lehre, die die Fakultät betreffen. Er ist insbesondere zuständig für 1. den Erlass der Ordnungen der Fakultät, 2. die Stellungnahme zum Struktur- und Entwicklungsplan der Fakultät (§ 22 Abs. 1 Satz 7 Nr. 5), 3. die Stellungnahme zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten der Fakultät (§ 22 Abs. 1 Satz 7 Nr. 6), 4. die Beschlussfassung über Fragen der Forschung und Lehre, die im Zuständigkeitsbereich der Fakultät liegen, vorbehaltlich der Befugnisse des Dekanats nach § 22 Abs. 1, 5. die Organisation interdisziplinärer Lehrangebote und Vorschläge für die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, 6. die Wahl der Mitglieder des Dekanats (§ 22 Abs. 4) und 7. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Dekanats und dessen Entlastung (§ 22 Abs. 1 Satz 7 Nr. 10).
(2) Mitglieder des Fakultätsrats sind 1. die Dekanin/der Dekan als Vorsitzende/Vorsitzender und die anderen Mitglieder des Dekanats jeweils mit beraten-der Stimme sowie 2. gewählte Vertreterinnen und Vertreter der in § 13 Abs. 1 genannten Gruppen nach Maßgabe der in der Grundordnung niedergelegten Vorschriften. (3) Entscheidungen über Berufungsvorschläge, Habilitationen und Habilitations- und Promotionsordnungen bedürfen außer der Mehrheit der Mitglieder des Fakultätsrats der Mehrheit der dem Fakultätsrat angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Bei Beratungen in Angelegenheiten nach Satz 1 sind alle Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die der Fakultät angehören, teilnahmeberechtigt. (4) Der Fakultätsrat kann beratende und, soweit dies zur Erledigung fachspezifischer Aufgaben erforderlich ist, beschließende Ausschüsse einsetzen. In einer Ordnung wird das Nähere über die Bildung und die Aufgaben der Ausschüsse geregelt. Bei Entscheidungen über Angelegenheiten, die mehrere Fakultäten berühren, können gemeinsame beschließende Ausschüsse gebildet werden.


§ 24
Kompetenzzentren und andere Organisationsformen


(1) Kompetenzzentren sind zeitlich befristete Einrichtungen zur Wahrnehmung fakultätsübergreifender Aufgaben.
(2) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität können in den Kompetenzzentren im Rahmen ihrer Dienstaufgaben befristet tätig werden. Externe Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können in den Kompetenzzentren gleichberechtigt beteiligt werden.
(3) Über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Kompetenzzentren entscheidet das Universitätspräsidium unbeschadet der Zuständigkeiten des Senats und des Universitätsrats.
(4) Die Kompetenzzentren können mit eigenen Personal- und Sachmitteln ausgestattet werden. Das Universitätspräsidium weist ihnen entsprechende Mittel zu.
(5) Neben den Kompetenzzentren kann die Universität auch andere Organisationsformen einführen. Das Nähere regelt die Grundordnung.


§ 25
Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten


(1) Wissenschaftliche Einrichtungen dienen der Wahrnehmung von Aufgaben der Universität im Bereich von Forschung, Lehre, Weiterbildung und der praktischen Dienste. Betriebseinheiten unterstützen die universitäre Aufgabenerfüllung im Bereich von Dienstleistungen.
(2) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten können unter der Verantwortung einer Fakultät oder mehrerer Fakultäten oder, soweit dies erforderlich erscheint, außerhalb der Fakultäten unter der Verantwortung des Universitätspräsidiums (zentrale Einrichtungen) gebildet werden.
(3) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie nicht einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer zugeordnet sind, und die Verwendung der ihnen zugewiesenen Mittel.
(4) Die Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten wird bei Fakultätseinrichtungen vom Dekanat auf Vorschlag des Fakultätsrats, bei zentralen Einrichtungen vom Universitätspräsidium auf Vorschlag des Senats bestellt. Wissenschaftliche Einrichtungen sollen befristet von einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer oder mehreren Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern geleitet werden. Ein Mitglied einer kollegialen Leitung ist mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen (Geschäftsführende Leiterin/Geschäftsführender Leiter).
(5) Zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben nach Absatz 1 können wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen gebildet werden. Die Vereinbarung wird im Saarland durch die Leitungen der beteiligten Hochschulen nach Stellungnahme durch die Senate getroffen. Die Regelungen über den Abschluss länderübergreifender oder internationaler Vereinbarungen und Abkommen bleiben unberührt.
(6) Auf Antrag des Senats kann das Universitätspräsidium einer mit der Universität bei der Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre kooperierenden Einrichtung die Bezeichnung einer wissenschaftlichen Einrichtung an der Universität (angegliederte Einrichtung) verleihen. Durch die Verleihung wird der rechtliche Status der Einrichtung und der an der Einrichtung tätigen Bediensteten nicht berührt. Mitgliedern der Universität können im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben vorübergehend auch Tätigkeiten in angegliederten Einrichtungen übertragen werden, sofern dies mit der Erfüllung ihrer übrigen Dienstaufgaben vereinbar ist.


§ 26
Zentrum für Lehrerbildung


(1) Das Zentrum für Lehrerbildung ist eine Einrichtung der Universität, in der Vertreterinnen und Vertreter der Universität, der Schulpraxis und des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft bei der Lehrerbildung zusammenwir-ken.
(2) Das Zentrum für Lehrerbildung ist verantwortlich
1. im Zusammenwirken mit den Fakultäten für die Planung und Organisation a) der fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen sowie schulpraktischen Lehrangebote in den Lehramtsstudiengängen, b) der Studienberatung in den Lehramtsstudiengängen einschließlich fächerübergreifender Orientierungsveranstal-tungen sowie 2. im Zusammenwirken mit den Fakultäten, der Schulaufsichtsbehörde, den Studien- und Landesseminaren für die Organisation und Betreuung der Schulpraktika. Die Studienordnungen im Bereich der Lehramtsausbildung werden im Benehmen mit dem Zentrum für Lehrerbildung erlassen. Das Zentrum für Lehrerbildung wirkt an der Bewertung von Studium und Lehre nach § 5 Abs. 3 in den Lehramtsstudiengängen mit. Es arbeitet mit den Einrichtungen der Lehrerfortbildung zusammen.
(3) Das Zentrum wird mit einer Geschäftsstelle zur Durchführung seiner Aufgaben ausgestattet. Die Vorschläge der Fakultäten zur Bewirtschaftung der für die Fachdidaktik speziell gewidmeten Ressourcen sowie zur Vergabe von Lehraufträgen für die Lehramtsausbildung bedürfen der Zustimmung des Zentrums für Lehrerbildung.
(4) Das Zentrum ist berechtigt, ein Mitglied in Berufungskommissionen zu entsenden, die der Besetzung von Professuren im Bereich der Erziehungswissenschaft und von Professuren, die auch der Fachdidaktik gewidmet sind, dienen.
(5) Dem Zentrum gehören an 1. die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident oder in ihrer/seiner Vertretung eine Vizepräsidentin/ein Vizepräsident als Vorsitzende/Vorsitzender, 2. eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer aus dem Bereich der Erziehungswissenschaft, 3. eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer aus dem Bereich der geistes- und kulturwissenschaftlichen Lehramtsfächer, 4. eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer aus dem Bereich der naturwissenschaftlichtechnischen Lehramtsfächer, 5. zwei Vertreterinnen und Vertreter aus dem Kreis der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an der Lehramtsausbildung beteiligt sind, 6. drei Vertreterinnen und Vertreter der Schulpraxis, die vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft entsandt und abberufen werden, 7. zwei Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden, die von den Lehramtsstudierenden auf zwei Jahre gewählt werden, 8. eine Vertreterin/ein Vertreter des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft und 9. die Leiterin/der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 5 genannten Vertreterinnen und Vertreter werden von der Universitätspräsidentin/dem Universi-tätspräsidenten entsandt und abberufen.
(6) Das Nähere wird in einer Ordnung geregelt, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissen-schaft bedarf.


§ 27
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek


(1) Die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek umfasst alle bibliothekarischen Einrichtungen der Universität. Sie besteht aus einer Zentralbibliothek sowie aus Bereichsbibliotheken, die in einem funktional-einschichtigen Bibliothekssystem organisiert sind. Das Bibliothekssystem ist als Einheit anzusehen und wird in einer dezentralen Struktur realisiert. Für die jeweilige Bereichsbibliothek liegt die personelle und sachliche Verantwortung bei der Leiterin/bei dem Leiter der Bereichsbibliothek, die/der aus dem entsprechenden Bereich durch eine Universitätsprofessorin/einen Universitätsprofessor gestellt wird. Die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek führt einen Zentralkatalog aller im Bibliothekssystem vorhandenen Bücher, Zeitschriften und anderen Informationsmittel. Sie organisiert die infrastrukturellen Voraussetzungen bezüglich der für Lehre, Forschung und Studium erforderlichen Medien. Das Nähere über die Erfüllung der Aufgaben und ihre Verteilung zwischen der Zentralbibliothek sowie den Bereichsbiblio-theken regelt eine Bibliotheksordnung, die der Senat mit Zustimmung des Universitätspräsidiums und des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft erlässt. In der Bibliotheksordnung ist insbesondere vorzusehen, dass sich alle Leiterinnen und Leiter der Bereichsbibliotheken in regelmäßig stattfindenden Sitzungen, die die Direktorin/der Direktor der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek leitet, über die für ein funktional-einschichtiges Bibliothekssystem notwendigen Maßnahmen abstimmen.
(2) Die Direktorin/Der Direktor der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek wird von der Ministerin/dem Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft auf Vorschlag des Universitätspräsidiums, zu dem der Senat Stellung nimmt, ernannt oder bestellt. Sie/Er übt die fachliche Leitung für alle Bibliotheken im Bibliothekssystem aus und ist insoweit weisungsbefugt.
(3) Die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek arbeitet mit anderen Bibliotheken und bibliothekarischen Einrichtungen außerhalb der Universität zusammen und nimmt regionale Aufgaben sowie Aufgaben des überregionalen Leihverkehrs wahr. Das Nähere über die regionalen Aufgaben sowie die Aufgaben des überregionalen Leihverkehrs und die Zusammenarbeit nach Satz 1, soweit sie der Erfüllung der Aufgaben dient, regelt das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft nach Anhörung der Universität durch Rechtsverordnung.
(4) Berät ein Gremium der Universität über grundsätzliche Bibliotheksangelegenheiten, ist die Direktorin/der Direktor der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek mit beratender Stimme hinzuzuziehen; sie/er kann sich dabei vertreten lassen.


§ 28
Medizinische Fakultät


(1) Die Medizinische Fakultät erfüllt ihre Aufgaben in Forschung und Lehre in Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum.
(2) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft wird ermächtigt, nach Anhörung der Universität und des Universitätsklinikums für die Medizinische Fakultät durch Rechtsverordnung von den §§ 21 bis 23 abweichende Regelungen zu treffen, um der Größe und den strukturellen Besonderheiten der Medizinischen Fakultät, die sich aus dem Zusammenwirken mit dem Universitätsklinikum ergeben, Rechnung zu tragen.
(3) Die Ärztliche Direktorin/Der Ärztliche Direktor des Universitätsklinikums hat Sitz und Stimme im Dekanat sowie im Bereichsrat für Klinische Medizin.


[/b]§ 29
Akademische Lehrkrankenhäuser[/b]

(1) Auf Beschluss des Dekanats können nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte mit geeigneten Krankenhäusern Verträge über die Ausbildung von Studierenden durch die Universität geschlossen werden. Das Universitätsklinikum ist dazu zu hören.
(2) Die an der Ausbildung beteiligten Chefärztinnen und Chefärzte der Akademischen Lehrkrankenhäuser können aus ihrer Mitte eine Vertreterin/einen Vertreter mit beratender Stimme in Angelegenheiten des Studiums zu den Sitzungen der zuständigen Gremien der Medizinischen Fakultät entsenden; das Nähere regelt das Dekanat.


§ 30
Ärztliches Personal


(1) Die im Universitätsklinikum beschäftigten Personen mit ärztlichen Aufgaben sind im Rahmen ihrer Dienstaufgaben berechtigt und verpflichtet, auch an Lehre und Forschung teilzunehmen. In begründeten Fällen kann ihnen das Dekanat auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre auf Antrag der fachlich zuständigen Klinik- oder Institutsdirektorin oder Leiterin eines sonstigen klinischen Bereichs/Klinik- oder Institutsdirektors oder Leiters eines sonstigen klinischen Bereichs im Einvernehmen mit dem Klinikumsvorstand übertragen.
(2) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität, die approbierte Ärztinnen und Ärzte sind, sind berechtigt und verpflichtet, im Universitätsklinikum auch Aufgaben der Krankenversorgung und sonstige Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe wahrzunehmen.
(3) Das Nähere über die gegenseitige Aufgabenwahrnehmung und die Kostenerstattung wird in der Vereinbarung nach § 15 des Gesetzes über das Universitätsklinikum des Saarlandes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2940), geändert durch § 87 Abs. 5 dieses Gesetzes, in der jeweils geltenden Fassung 6 geregelt.
Mit Zitat antworten