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Alt 25.04.2006, 01:42
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Standard Kapitel 4, Abschnitt 1

Kapitel 4
Wissenschaftliches Personal

Abschnitt 1
Hauptberufliches wissenschaftliches Personal

§ 31 Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer


(1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die der Universität obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung und Dienstleistung in ihren Fachgebieten selbstständig wahr und wirken an der Erfüllung der übrigen Hochschulaufgaben mit. Zu ihren hauptberuflichen Dienstaufgaben gehören auch die Abnahme von Hochschul- und Staatsprüfungen, die Studienberatung und die Teilnahme an Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren der Universität für die Zulassung von Studierenden sowie auf Anforderung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten und Sachverständigenexpertisen. Art und Umfang ihrer Dienstaufgaben, die unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen stehen, richten sich unter Beachtung der Sätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. Die Tätigkeit in anderen Hochschulen oder in Einrichtungen, mit denen die Universität zur Erfüllung ihrer Aufgaben kooperiert, bedarf der Zustimmung des Universitätspräsidiums.
(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben zusätzlich die Aufgabe, sich für ein Professorenamt zu qualifizieren. Ihre Dienstaufgaben sind so festzulegen, dass ihnen hinreichend Zeit zur Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 bleibt.
(3) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident kann Professorinnen und Professoren, in besonderen Fällen auch Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach positiver Zwischenevaluation, auf deren Antrag nach Anhörung des Fakultätsrats und der zuständigen Studiendekanin/des zuständigen Studiendekans für die Dauer von in der Regel einem Semester ganz oder teilweise für Forschungsvorhaben, für Aufgaben im Wissens- und Technologietransfer, für Entwicklungsaufgaben in der Lehre, für Aufgaben in der überregionalen Wissenschaftsförderung und Wissenschaftsverwaltung sowie für eine Tätigkeit im Wissenschaftsrat von anderen Dienstaufgaben freistellen. Entsprechendes gilt für die Wahrnehmung von praxisbezogenen Tätigkeiten, die Dienstaufgaben sind und die für die Aufgaben in der Lehre förderlich sind. Die Freistellung setzt die ordnungsgemäße Vertretung des Faches voraus. Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, die von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern während der Freistellung ausgeübt werden, sind von der Universitätspräsidentin/vom Universitätspräsidenten zu genehmigen.
(4) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten in einer Rechtsverordnung die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen für die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 4. Dabei sind die Beanspruchungen durch sonstige dienstliche Aufgaben sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen. Die Universität ist anzuhören.
(5) Die Lehrverpflichtungen können auch an anderen Hochschulen zu erfüllen sein, wenn dies in Verträgen mit den jeweiligen Hochschulen vereinbart ist.


§ 32
Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren


(1) Professorinnen und Professoren werden in einem Beamten- oder Angestelltenverhältnis beschäftigt. Das Beamtenverhältnis kann auf Zeit oder auf Lebenszeit, das Angestelltenverhältnis befristet oder unbefristet begründet werden. Teilzeitprofessuren mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Aufgaben nach § 31 sind zulässig.
(2) Eine Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Angestelltenverhältnis (Zeitprofessur) kann erfolgen 1. bei erstmaliger Berufung, 2. für vorübergehend wahrzunehmende Aufgaben der Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie Dienstleistungen, 3. zur Gewinnung herausragend qualifizierter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, 4. bei vollständiger oder überwiegender Deckung der Kosten aus Mitteln Dritter oder 5. zur Wahrnehmung einer leitenden Funktion in einer außeruniversitären Forschungseinrichtung, die im Rahmen eines gemeinsamen Berufungsverfahrens besetzt wird.
(3) Die Beschäftigung auf einer Zeitprofessur erfolgt für die Dauer von höchstens fünf Jahren. Die Umwandlung einer Zeitprofessur in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder ein unbefristetes Angestelltenverhältnis hat zur Voraussetzung, dass vor Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit die Leistungen begutachtet worden sind. Für das Verfahren gilt § 36 Abs. 5 Satz 4 und 5 entsprechend. Eine einmalige befristete Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses um bis zu fünf Jahre oder eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für höchstens weitere fünf Jahre ist dann zulässig, wenn die für die erstmalige Befristung maßgeblichen Gründe gemäß Absatz 2 Nr. 4 und 5 fortbestehen. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 3 und 4 des Hochschulrahmengesetzes mit der Maßgabe, dass sich die Regelungen zur Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen und familiären Gründen nach § 95 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997, S. 301), zuletzt geändert durch § 87 Abs. 9 dieses Gesetzes, in der jeweils geltenden Fassung 7 richten. Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit sind unbeschadet der Sätze 2, 5 und 6 mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen.
(4) Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die in eine Zeitprofessur berufen werden sollen, kann für diesen Zeitraum Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden. Sie sind mit Ablauf der Amtszeit oder Erreichen der Altersgrenze aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen, sofern sie nicht im Anschluss an ihre Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werden.
(5) Die Abordnung und Versetzung von Professorinnen und Professoren in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule ist ohne ihre Zustimmung möglich, wenn die Studien- und Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgegeben oder in eine andere Organisationseinheit derselben oder einer anderen Hochschule verlagert werden.
(6) Entpflichtete oder wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren können mit Zustimmung des Dekanats und des Universitätspräsidiums weiterhin Lehrveranstaltungen und Prüfungen abhalten sowie bei der Studienberatung und Auswahl der Studierenden beteiligt werden und im Rahmen der verfügbaren Ressourcen Forschungstätigkeiten wahrnehmen; die Rechte der entpflichteten Professorinnen und Professoren bleiben unberührt. Das Universitätspräsidium entscheidet nach Stellungnahme durch die Dekanin/den Dekan über die zeitlich befristete Bereitstellung von Räumen und Sachmitteln.
(7) Die Amtsbezeichnung „Universitätsprofessorin“/„Universitätsprofessor“ wird mit der Übertragung der Dienstauf-gaben einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrers verliehen; § 35 Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt. Wer als Professorin/Professor unbefristet beschäftigt war, darf die Amtsbezeichnung als akademischen Titel auch nach dem Ausschei-den aus der Universität weiterführen. Für den Verlust gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Amtsbe-zeichnung entsprechend.
(8) Bietet die Universität mit einer anderen Hochschule einen gemeinsamen Studiengang gemäß § 51 an, kann das Universitätspräsidium auf Antrag der Fakultät, der der Zustimmung des Senats bedarf, der Ministerin/dem Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft die Bestellung einer Professorin/eines Professors der kooperierenden Hochschule (assoziierte Professorin/assoziierter Professor) vorschlagen. Die Voraussetzungen des § 33 gelten entsprechend. Die Rechte und Pflichten der assoziierten Professorin/des assoziierten Professors werden in einer Vereinbarung mit dem Universitätspräsidium festgelegt.
(9) Die personellen und sächlichen Mittel, die über die Grundausstattung für Forschung und Lehre hinaus im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen zugesagt werden, stehen nach Ablauf von in der Regel fünf Jahren seit der Zusage unter dem Vorbehalt einer Überprüfung auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluation, der Bestimmungen von geänderten Ziel- und Leistungsvereinbarungen und einer gegenwärtigen Struktur- und Entwicklungsplanung. Zusagen können auch wiederholt befristet werden. Bestehende unbefristete Zusagen sind zu überprüfen.


§ 33
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren


(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 2. pädagogische Eignung, 3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, und 4. darüber hinaus je nach den Anforderungen des zu vertretenden Fachs oder der Stelle a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder b) besondere wissenschaftliche Qualifikationen, die in beruflicher Praxis auf einem Gebiet erworben worden sind, das dem zu vertretenden Fach entspricht.
(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht. Sie können auch im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder im Rahmen einer anderen gleichwertigen Tätigkeit im In- oder Ausland erbracht werden. Sie sollen nicht Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein. Die Qualität der für die Beset-zung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen wird ausschließlich und umfassend im Berufungsverfahren bewertet.
(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer zusätzlich eine mindestens dreijährige Unterrichtspraxis nachweist oder sich in der Forschung mit schulpraktischen Fragen beschäftigt hat.
(4) Soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und den Absätzen 2 und 3 als Professorin/Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
(5) Professorinnen und Professoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin/Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Saarland eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. Soll ihnen die Leitung einer Klinik, eines klinischen Instituts oder eines sonstigen klinischen Bereichs übertragen werden, ist eine hinreichende Kenntnis der administrativen Zusammenhänge des Krankenhauswesens und dessen Finanzierung Voraussetzung.


§ 34
Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren


(1) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 2. pädagogische Eignung und 3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
(2) § 33 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 57 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 des Hochschulrahmengesetzes bleiben hierbei außer Betracht; § 57 b Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes gilt entsprechend.
(4) Die in Absatz 3 genannte Frist von sechs Jahren gilt insbesondere dann nicht, wenn in dem betreffenden Fachgebiet längere Beschäftigungszeiten als wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher Mitarbeiter erforderlich sind, um die Einstellungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 nachweisen zu können.
(5) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin/Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Saarland eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. Soll ihnen die Leitung einer Klinik, eines klinischen Instituts oder eines sonstigen klinischen Bereichs übertragen werden, ist eine hinreichende Kenntnis der administrativen Zusammenhänge des Kranken-hauswesens und dessen Finanzierung Voraussetzung.


§ 35
Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren


(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren von der Universitätspräsidentin/dem Universitätspräsidenten zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin/des Juniorprofessors soll auf Vorschlag des Fakultätsrats im Laufe des dritten Jahres um drei Jahre verlängert werden, wenn eine Lehrevaluation und eine auswärtige Begutachtung der Leistung in der Forschung dies rechtfertigen; andernfalls kann das Dienstverhältnis um höchstens ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des § 41 Abs. 5, nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin/Juniorprofessor. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. Die Universität regelt in einer Ordnung die Kriterien der Evaluation und die Ausgestaltung des Verfahrens nach Satz 2.
(2) § 32 Abs. 5 findet auf Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren entsprechende Anwendung.
(3) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden. In diesem Fall gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Die Amtsbezeichnung „Juniorprofessorin“/„Juniorprofessor“ wird für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses verliehen. Für den Verlust gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Amtsbezeichnung entsprechend.


§ 36
Berufungsverfahren


(1) Soll eine Hochschullehrerstelle besetzt werden, überprüft das Universitätspräsidium die Aufgabenumschreibung und künftige Verwendung der Stelle und entscheidet nach Anhörung des Senats und der betroffenen Fakultäten über die Freigabe.
(2) Hochschullehrerstellen sind öffentlich auszuschreiben. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn eine Juniorprofessorin/ein Juniorprofessor oder eine Professorin/ein Professor auf einer zeitlich befristeten Professur unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis berufen werden soll; ebenso kann davon abgesehen werden, wenn eine Professorin/ein Professor aus einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis auf eine Vollzeitprofessur berufen werden soll. Die Entscheidung trifft das Universitätspräsidium nach Anhörung des Senats.
(3) In den Fakultäten oder gleichgeordneten wissenschaftlichen Einrichtungen werden unter Vorsitz der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten oder einer von ihr/ihm benannten Vertreterin/eines von ihr/ihm benannten Vertreters Berufungskommissionen gebildet, die einen Berufungsvorschlag erarbeiten, zu dem der Fakultätsrat und der Senat Stellung nehmen. Die Zuständigkeit für die Bildung von Berufungskommissionen, die Zusammensetzung und das Verfahren sind in der Grundordnung zu regeln. Dabei ist vorzusehen, dass mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einer Berufungskommission Frauen sein sollen; die Hälfte davon soll der Hochschullehrergruppe angehören. Über Ausnahmen entscheidet das Universitätspräsidium nach einem in der Grundordnung geregelten Verfahren. Der Berufungskommission muss mindestens ein auswärtiges Mitglied angehören, das von der Universitätspräsidentin/dem Universitätspräsidenten benannt wird. Die Frauenbeauftragte wirkt am Verfahren mit und hat das Recht, dem Vorschlag der Kommission eine Stellungnahme beizufügen. Ist der Frauenbeauftragten eine Mitwirkung nicht möglich, kann sie eine Vertreterin benennen. Im Falle der Berufung von Professorinnen und Professoren, die zu Klinik- oder Institutsdirektorinnen und -direktoren des Universitätsklinikums oder zu Leiterinnen und Leitern von sonstigen klinischen Bereichen bestellt werden sollen, gehört der Klinikumsvorstand der Berufungskommission mit beratender Stimme an.
(4) Zur Förderung des Zusammenwirkens in Forschung und Lehre zwischen der Universität und einer Forschungs- und Bildungseinrichtung kann ein gemeinsames Berufungsverfahren vorgesehen werden. Das Nähere regelt die Grundordnung.
(5) Der Berufungsvorschlag soll eine Liste von drei Personen enthalten. Personen, die sich nicht beworben haben, können mit ihrem Einverständnis vorgeschlagen werden. Die persönliche Eignung und fachliche Leistung sind in dem Vorschlag eingehend und vergleichend zu würdigen, und die gewählte Reihenfolge ist zu begründen. Zur fachlichen Qualifikation sind auswärtige Gutachten einzuholen, die in der Regel vergleichend sein sollen. Für die Berufung von Professorinnen und Professoren, die zu Klinik- oder Institutsdirektorinnen und -direktoren des Universitätsklinikums oder zu Leiterinnen und Leitern von sonstigen klinischen Bereichen bestellt werden sollen, ist zusätzlich eine Stellungnahme des Klinikumsvorstands zur Eignung der/des Vorgeschlagenen für die im Universitätsklinikum zu erfüllenden Aufgaben in der Krankenversorgung beizufügen; die Stellungnahme ist vor der Erstellung des Listenvorschlags durch die Berufungskommission abzugeben.
(6) Bei der Berufung auf eine Hochschullehrerstelle dürfen Mitglieder der Universität unbeschadet der Sätze 2 und 3 nur in begründeten, besonderen Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können bei der Berufung auf eine Professur an der Universität nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der Universität wissenschaftlich tätig waren. Bei der Berufung auf eine Professur können wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität nur in begründeten Ausnahmefällen und bei Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 2 berücksichtigt werden.
(7) Das Universitätspräsidium kann bis zur Besetzung einer Hochschullehrerstelle übergangsweise eine Person, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 33 erfüllt, mit der Vertretung der Hochschullehrerstelle beauftragen.
(8) Über den Vorschlag der Berufungskommission entscheidet das Universitätspräsidium. Es kann nach Anhörung des Senats und des Universitätsrats vom Berufungsvorschlag abweichen oder die Berufungskommission auffordern, einen neuen Vorschlag einzureichen.


§ 37
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter


(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbringen wissenschaftliche Dienstleistungen bei der Erfüllung der Aufgaben der Universität. Zu ihrem Aufgabenbereich gehören insbesondere die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten und die Unterweisung der Studierenden in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden. In begründeten Fällen kann die Dekanin/der Dekan im Benehmen mit den fachlich zuständigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern auch Aufgaben in Forschung und Lehre zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen.
(2) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Fakultäten, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Universität unterliegen den Weisungen des Dekanats, der Leitung der Einrichtung oder der Hochschullehrerin/des Hochschullehrers, der/dem sie zugewiesen sind und die/der für ihre fachliche Betreuung verantwortlich ist.
(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Soweit ein Beamtenverhältnis begründet wird, werden sie zu Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit in der Laufbahn des Akademischen Rates ernannt. Ein befristetes Angestelltenverhältnis ist insbesondere vorzusehen, wenn der Aufgabenbereich zugleich die Vorbereitung einer Promotion oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen umfasst. In diesem Fall ist ein Zeitanteil von mindestens einem Drittel der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit zu gewähren.
(4) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium und, soweit es für die Erfüllung der Dienstaufgaben erforderlich ist, die Promotion oder vergleichbare wissenschaftliche Leistungen. Soll eine Einstellung in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis oder in das Beamtenverhältnis erfolgen, ist regelmäßig die Promotion oder ausnahmsweise eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung erforderlich. Unter Berücksichtigung der Anforderungen der Stelle kann eine Zweite Staatsprüfung an die Stelle der Promotion treten oder ausnahmsweise auf die Promotion oder eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung verzichtet werden.
(5) Zuständigkeit, Ernennungs- und Bestellungsverfahren und Inhalt des Dienstverhältnisses werden vom Universitätspräsidium geregelt.
(6) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten in einer Rechtsverordnung die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 4. Dabei sind die Beanspruchungen durch sonstige dienstliche Aufgaben sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen. Die Universität ist anzuhören.


§ 38
Lehrkräfte für besondere Aufgaben


(1) Den Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt überwiegend die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sowie für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren erfordert.
(2) Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden im Angestellten- oder Beamtenverhältnis beschäftigt. Soweit ein Beamtenverhältnis begründet wird, werden sie entsprechend den von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben als Beamtinnen und Beamte in der Laufbahn des Studienrates im Hochschuldienst eingestellt.
(3) § 37 Abs. 2 und 4 bis 6 gilt entsprechend.


§ 39
Abgeordnete Beamtinnen und Beamte


(1) Die Dienstgeschäfte von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder von Lehrkräften für besondere Aufgaben können von Beamtinnen und Beamten des Bundes, eines Landes oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder von Richterinnen und Richtern des Bundes oder eines Landes wahrgenommen werden, die an die Universität abgeordnet sind. Die Beamtin/Der Beamte muss ein Studium an einer Hochschule mit einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung abgeschlossen haben.
(2) Die Abordnung erfolgt in der Regel auf drei Jahre. Sie kann um zwei Jahre verlängert werden. Eine erneute Abordnung ist nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.


§ 40
Nebentätigkeit


(1) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit steht.
(2) Das beamtete hauptberufliche wissenschaftliche Personal hat genehmigungsfreie Nebentätigkeiten im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Saarländischen Beamtengesetzes,7 die entgeltlich ausgeübt werden sollen, vor der Aufnahme der obersten Dienstbehörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind Angaben über Gegenstand, Art und Zeitaufwand der Tätigkeit zu machen.
(3) Die zur Ausführung der Absätze 1 und 2 sowie der §§ 78 bis 82 des Saarländischen Beamtengesetzes 7 erforderlichen Vorschriften über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen beamteten Personals erlässt das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Universität. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen zu 1. der Abgrenzung der Dienstaufgaben von Nebentätigkeiten, 2. der Bestimmung von Tätigkeiten als öffentlicher Dienst oder diesem gleichstehende Tätigkeiten, 3. der Vergütung und der Ablieferungspflicht bei Nebentätigkeiten, insbesondere ob und inwieweit die Beamtin/der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der/des Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält, und ob, inwieweit und an wen die Beamtin/der Beamte eine Vergütung, die sie/er für solche Nebentätigkeiten oder für eine ihr/ihm mit Rücksicht auf ihre/seine dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeit erhalten hat, abzuliefern hat, 4. der Anzeige und Allgemeingenehmigung von Nebentätigkeiten, 5. dem Verfahren zur Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn, dem Ausmaß und den Voraussetzungen der Inanspruchnahme sowie dem zu entrichtenden Nutzungsentgelt, wobei das Entgelt pauschaliert in einem Vomhundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden kann, 6. der entsprechenden Anwendung der Abgabenordnung auf abzuliefernde Vergütung und das für Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn zu entrichtende Entgelt.


§ 41
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften


(1) Auf die im Beamtenverhältnis beschäftigten Bediensteten finden die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Die Vorschrift des § 129 Abs. 3 des Saarländischen Beamtengesetzes 7 findet keine Anwendung. Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Probezeit sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Professorinnen und Professoren treten mit Ablauf des Semesters in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 87a und 95 des Saarländischen Beamtengesetzes 7 sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Einrichtung der Universität eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, so kann das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministe-rium für Finanzen und Bundesangelegenheiten § 87 Abs. 1 bis 3 des Saarländischen Beamtengesetzes 7 durch Rechtsverordnung für anwendbar erklären. Die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.
(3) Der Erholungsurlaub der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ist durch die vorlesungsfreie Zeit abgegolten. Heilkuren sollen in der vorlesungsfreien Zeit genommen werden. Die Erteilung von Urlaub für wissenschaftliche Tätigkeiten regelt die Universität durch Ordnung mit Zustimmung des Universitätspräsidiums. Dabei ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Bezüge während des Urlaubs zu belassen sind.
(4) Zur Professorin/Zum Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit soll nicht ernannt werden, wer das fünfundfünfzigste Lebensjahr bereits vollendet hat.
(5) Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ist bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit das Dienstverhältnis auf Antrag der Beamtin/des Beamten in dem Umfang zu verlängern, in dem sie/er nach § 95 des Saarländischen Beamtengesetzes 7 oder zur Ausübung eines mit ihrem/seinem Amt zu vereinbarenden Mandats nach § 31 des Abgeordnetengesetzes vom 4. Juli 1979 (Amtsbl. S. 656), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Dezember 2003 (Amtsbl. 2004, S. 90), in der jeweils geltenden Fassung,8 in Anwendung des Abgeordnetengesetzes eines anderen Landes oder in entsprechender Anwendung des § 89 a Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), in der jeweils gel-tenden Fassung beurlaubt worden ist; die Verlängerung darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland, für Elternzeit im Sinne von § 100 Nr. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes 7 und Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 1 bis 3 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtin-nen und Richterinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1994 (Amtsbl. S. 667), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2003 (Amtsbl. S. 2995), in der jeweils geltenden Fassung,9 soweit eine Beschäftigung, unbeschadet einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung, nicht erfolgt ist, sowie für Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Arbeitszeit der Beamtin/des Beamten aus den dort genannten Gründen ermäßigt oder Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist und die Ermäßigung wenigstens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung nach den Sätzen 1 bis 3 darf unbeschadet des Satzes 5 insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit oder wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 bis 3 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen 9 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt die Dauer von vier Jahren nicht überschreiten. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(6) Für Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder als Frauenbeauftragte für mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt worden sind, gilt Absatz 5 entsprechend.
(7) Soweit für das hauptberufliche wissenschaftliche Personal ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gelten die Absätze 5 und 6 außer in den in den §§ 87 a und 95 des Saarländischen Beamtengesetzes 7 geregelten Fällen der Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung entsprechend.
(8) Nicht beamteten Mitgliedern des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, die zu einer öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dienenden Forschungs- und Lehrtätigkeit beurlaubt worden sind und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall erleiden, kann Unfallfürsorge entsprechend § 31 Abs. 5 des Beamtenversorgungs-gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322; 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 4 bis 6 und 14 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), in der jeweils geltenden Fassung ge-währt werden, soweit sie nicht anderweitigen Anspruch auf entsprechende Leistungen haben.
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