Spanische Steuerreform
Spanische Steuerreform
Änderungen durch die spanische Steuerreform 2007
Das spanische Parlament hat am 02.11.2006 dem Gesetzentwurf zur Änderung diverser Steuergesetze endgültig zugestimmt. Mit Wirkung zum 01.01.2007 treten folgende ausgewählte Änderungen in Kraft:
1. Änderungen im Bereich der Einkommensteuer
a) Erhöhung des Grundfreibetrages
Der Grundfreibetrag wird auf € 5.050,- angehoben (bisher: 3.040,-)
b) Die Progressionsstufen werden auf vier (bisher: fünf) Stufen mit Sätzen von 24 bis 43 % reduziert. Der Eingangssteuersatz wird von 15 auf 24 % erhöht. (bis € 17.360,-) Der Spitzensteuersatz wird von 45 auf 43 % gesenkt und gilt ab einem zu versteuernden Einkommen von € 46.818,-.
c) Den Einkünften aus Kapitalvermögen werden in Zukunft unter dem Begriff „Kapitaleinkünfte“ alle Einnahmen aus Dividenden, Gewinnbeteiligungen sowie privat erzielter Veräußerungsgewinne zugerechnet. Geändert wird dabei auf Druck der EU-Kommision auch die unterschiedliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Immobiliengeschäften von In- und Ausländern. Alle Veräußerungen werden ab 2007 mit einem Steuersatz von 18 % besteuert unabhängig davon, ob ein Spanier oder ein Gebietsfremder veräußert. Bisher wurden Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien von Gebietsfremden mit pauschal 35 % versteuert. Es wird ein Freibetrag in Höhe von € 1.500,- gewährt.
2. Änderungen im Bereich der Körperschaftsteuer
a) Der Körperschaftsteuersatz wird ab 01.01.2007 von 35 % auf 32,5 % gesenkt.
b) Für kleine und mittlere Unternehmen (PYMES) wird der Steuersatz ab 2007 von 30 auf 25 % herabgesetzt
c) Kosten für Forschung und Entwicklung waren bisher nur dann komplett als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn in Spanien geforscht wurde. Diese Regelung verstieß gegen EU-Recht und wird ab 01.01.2007 abgeschafft.
d) Holdinggesellschaften (ETVE) werden ab 2007 dem normalen Körperschaftsteuersatz unterliegen.
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