Abschnitt IV
Vierter Abschnitt Aufbau und Organisation der Hochschule
1. Zentrale Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger
§ 18
Zentrale Organe
Zentrale Organe der Hochschule sind
1. die Rektorin oder der Rektor,
2. das Rektorat,
3. der Senat.
§ 19
Rektorin oder Rektor
(1) Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Hochschule nach außen.
(2) Die Rektorin oder der Rektor wird durch eine oder mehrere Prorektorinnnen oder einen oder mehrere Prorektoren vertreten. In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wird sie oder er durch die Kanzlerin oder den Kanzler vertreten. Die Rektorin oder der Rektor übt das Hausrecht aus. Sie oder er kann die Ausübung dieser Befugnis nach Maßgabe der Grundordnung anderen Mitgliedern oder Angehörigen der Hochschule übertragen.
(3) Die Rektorin oder der Rektor wird vom Senat aus dem Kreis der an der Hochschule tätigen Professorinnen und Professoren, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums gewählt. Soweit die Grundordnung keine längere Amtszeit vorsieht, beträgt sie vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Rektorin oder der Rektor wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats abgewählt, wenn zugleich gemäß Satz 1 eine neue Rektorin oder ein neuer Rektor gewählt wird. Die Ladungsfrist zur Abwahl beträgt mindestens zehn Werktage. Das Verfahren zur Abwahl regelt die Grundordnung; im Verfahren ist den Dekaninnen und Dekanen die Gelegenheit zu einer Stellungnahme binnen einer Frist von zehn weiteren Werktagen einzuräumen. (4) Die oder der Gewählte wird dem Ministerium zur Ernennung oder Bestellung durch die Landesregierung vorgeschlagen.
(5) Steht die oder der Gewählte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wird sie oder er mit der Ernennung zur Rektorin oder zum Rektor bei Fortdauer ihres oder seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Während der Amtszeit als Rektorin oder Rektor ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Amt als Professorin oder Professor; die Berechtigung zur Forschung, Lehre und künstlerischen Betätigung bleibt unberührt. Mit Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit, mit ihrer oder seiner Abwahl oder mit der Beendigung ihres oder seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit als Professorin oder Professor ist die Rektorin oder der Rektor aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.
(6) Steht die oder der Gewählte in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis, findet Absatz 5 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Bestellung zur Rektorin oder zum Rektor bei Fortdauer ihres oder seines unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses durch ein befristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis erfolgt.
§ 20
Rektorat
(1) Das Rektorat leitet die Hochschule. In Ausübung dieser Aufgabe obliegen ihm alle Angelegenheiten und Entscheidungen der Hochschule, für die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Es entscheidet in Zweifelsfällen über die Zuständigkeit der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger. Das Rektorat beschließt unter Berücksichtigung der Entwicklungspläne der Fachbereiche im Benehmen mit dem Senat den Hochschulentwicklungsplan einschließlich des Studienangebots, der Forschungsschwerpunkte, der Schwerpunkte bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben und bei der Kunstausübung sowie der Hochschulorganisation soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt als verbindlichen Rahmen für die Entscheidungen der übrigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger. Es ist für die Durchführung der Evaluation nach § 6 und für die Ausführung des Hochschulentwicklungsplans verantwortlich. Es ist im Benehmen mit dem Senat für den Abschluss von Zielvereinbarungen gemäß § 9 zuständig. Es bereitet die Sitzungen des Senats vor und führt dessen Beschlüsse aus. Das Rektorat ist dem Senat gegenüber auskunftspflichtig und hinsichtlich der Ausführung von Senatsbeschlüssen rechenschaftspflichtig.
(2) Das Rektorat wirkt darauf hin, dass die übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und die Angehörigen der Hochschule ihre Pflichten erfüllen. Es legt jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ab. Der Rechenschaftsbericht wird veröffentlicht.
(3) Das Rektorat hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen der übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat das Rektorat das Ministerium zu unterrichten.
(4) Die übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben dem Rektorat Auskunft zu erteilen. Die Mitglieder des Rektorats können an allen Sitzungen der übrigen Organe und Gremien mit beratender Stimme teilnehmen und sich jederzeit über deren Arbeit unterrichten; im Einzelfall können sie sich dabei durch vom Rektorat benannte Mitglieder der Hochschule vertreten lassen.
(5) Das Rektorat gibt den Vertreterinnen oder Vertretern der Gruppe der Studierenden im Senat einmal im Semester Gelegenheit zur Information und Beratung in Angelegenheiten des Studiums.
(6) Das Rektorat besteht aus der Rektorin oder dem Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzenden, der in der Grundordnung festgelegten Anzahl der Prorektorinnen oder Prorektoren und der Kanzlerin oder dem Kanzler. Die Prorektorinnen oder Prorektoren werden vom Senat auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für die Dauer von vier Jahren gewählt und von der Rektorin oder vom Rektor bestellt. Die Grundordnung kann eine andere Amtszeit von mindestens zwei Jahren vorsehen und bestimmen, dass eine Prorektorin oder ein Prorektor aus dem Kreis der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gewählt werden kann; gleiches gilt für die Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die Mehrheit der Stimmen im Rektorat verfügt; Prorektorinnen oder Prorektoren, die die Rektorin oder den Rektor vertreten, müssen dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören. Die Amtszeit der Prorektorinnen und Prorektoren endet spätestens mit der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors. Wiederwahl ist zulässig. § 19 Abs. 3 Satz 4 findet auf die Prorektorinnen oder Prorektoren entsprechende Anwendung; ein Vorschlag der Rektorin oder des Rektors ist erforderlich.
§ 21
Präsidium
(1) Sofern die Grundordnung bestimmt, dass die Hochschule an Stelle des Rektorats von einem Präsidium geleitet wird, gelten die in diesem Gesetz getroffenen Bestimmungen über die Rektorin oder den Rektor für die Präsidentin oder den Präsidenten, über das Rektorat für das Präsidium und über die Prorektorinnen und Prorektoren für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes festlegt; § 44 Abs. 2 Sätze 2 und 3 findet im Falle der Leitung der Hochschule durch ein Präsidium keine Anwendung.
(2) Die Wahl zur Präsidentin oder zum Präsidenten erfolgt für die Dauer von acht Jahren. Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann auch eine Person gewählt werden, die weder Mitglied noch Angehörige der Hochschule ist. Die Bewerberin oder der Bewerber muss aufgrund einer mehrjährigen beruflichen Tätigkeit mit herausgehobener Verantwortung erwarten lassen, dass sie oder er die Anforderungen des Amts auch in wirtschaftlicher Hinsicht erfüllt und grundsätzlich ein Hochschulstudium abgeschlossen haben. Die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten ist von der Hochschule öffentlich auszuschreiben. Die Präsidentin oder der Präsident wird in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Mit Ernennung einer neuen Präsidentin oder eines neuen Präsidenten infolge einer Abwahl gilt ihre oder seine Amtszeit als abgelaufen. Die Präsidentin oder der Präsident kann auch in einem befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eingestellt werden. Die Präsidentin oder der Präsident ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Hochschulpersonals. Anderweitig geregelte Zuständigkeiten für dienstrechtliche Entscheidungen bleiben unberührt.
(3) Beschlüsse des Präsidiums können nicht gegen die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten gefasst werden.
§ 22
Senat
(1) Der Senat ist unbeschadet anderer in diesem Gesetz vorgesehenen Befugnisse für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl der Rektorin oder des Rektors und der Prorektorinnen oder Prorektoren;
2. Stellungnahme zum jährlichen Rechenschaftsbericht des Rektorats;
3. Erlass und Änderung von Rahmenordnungen und Ordnungen der Hochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt;
4. Vorschlag zur Ernennung der Kanzlerin oder des Kanzlers;
5. Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Die Grundordnung wird auf Vorschlag des Senats vom erweiterten Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Senats sind insgesamt höchstens 27 Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 13 Abs. 1. Stimmberechtigte Mitglieder des erweiterten Senats sind insgesamt höchstens 56 Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 13 Abs. 1; die Sitze dieser Gruppen stehen im Verhältnis 2:1:1:2 oder 1:1:1:1. § 13 Abs. 2 bleibt unberührt. Näheres zur Zusammensetzung und zur Amtszeit regelt die Grundordnung.
(3) Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Senats und des erweiterten Senats sind die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorinnen oder Prorektoren, die Dekaninnen oder Dekane, die Kanzlerin oder der Kanzler, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, der Vorsitz des Personalrats und des Personalrats nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 LPVG und der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses. Die Grundordnung kann weitere nichtstimmberechtigte Mitglieder vorsehen.
(4) Die Grundordnung regelt den Vorsitz im Senat und im erweiterten Senat.
(5) Soweit der Senat nach diesem Gesetz an Entscheidungen des Rektorats mitwirkt, können die dem Senat angehörenden Vertreterinnen oder Vertreter einer Gruppe gemäß § 13 Abs. 1 dem Rektorat ein vom Senatsbeschluss abweichendes einstimmiges Votum vorlegen, über welches das Rektorat vor seiner Entscheidung zu beraten hat. Auf Verlangen ist das Votum gemeinsam mündlich zu erörtern.
(6) In der Grundordnung der Hochschulen kann von der Bildung eines erweiterten Senats abgesehen werden; wird kein erweiterter Senat gebildet, werden dessen Aufgaben vom Senat wahrgenommen. In diesem Fall ist bei der Beschlussfassung über die Grundordnung das Stimmverhältnis der Gruppen gemäß Absatz 2 Satz 2, 2. Halbsatz sicherzustellen.
§ 23
Gleichstellungsbeauftragte
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, wahrzunehmen. Sie wirkt auf die Einbeziehung frauenrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule hin, insbesondere bei der wissenschaftlichen Arbeit, bei der Entwicklungsplanung und bei der leistungsorientierten Mittelvergabe. Sie kann hierzu an den Sitzungen des Senats, des Rektorats, der Fachbereichsräte, der Berufungskommissionen und anderer Gremien mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Die Grundordnung regelt insbesondere Wahl, Bestellung und Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertretung.
(2) Zur Beratung und Unterstützung der Hochschule und der Gleichstellungsbeauftragten soll an der Hochschule eine Gleichstellungskommission gebildet werden, die insbesondere die Aufstellung und Einhaltung der Frauenförderplane überwacht und an der internen Mittelvergabe mitwirkt.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes Anwendung.
2. Kuratorium
§ 24
Kuratorium
(1) Das Kuratorium fördert die regionale Einbindung der Hochschule und berät das Rektorat und den Senat insbesondere hinsichtlich des Hochschulentwicklungsplans. Es kann zu Berichten von Organen, Gremien sowie Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern Empfehlungen aussprechen.
(2) Dem Kuratorium sollen insbesondere Persönlichkeiten aus der Berufspraxis und dem öffentlichen Leben angehören. Das Nähere über die Aufgaben und die Zusammensetzung des Kuratoriums sowie die Amtszeit seiner Mitglieder bestimmt die Grundordnung.
(3) Das Kuratorium der Fernuniversität in Hagen fördert im Weiteren die Integration der Hochschule in das allgemeine Bildungswesen in Deutschland. An seinen Sitzungen nimmt das Ministerium beratend teil.
(4) Nach Maßgabe des § 109 Satz 2 können Hochschulen einer Region zur Förderung ihrer Zusammenarbeit und zur besseren regionalen Einbindung ein gemeinsames Kuratorium bilden.
3. Die Binnenorganisation der Hochschule
§ 25
Organisation und Aufgaben
(1) Die Hochschule gliedert sich vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung nach § 25 a in Fachbereiche. Diese sind die organisatorischen Grundeinheiten der Hochschule. Größe und Abgrenzung der Fachbereiche müssen gewährleisten, dass die dem einzelnen Fachbereich obliegenden Aufgaben angemessen erfüllt werden können.
(2) Der Fachbereich erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane und Gremien für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er hat die Vollständigkeit und Ordnung des Lehrangebots unter Berücksichtigung hochschuldidaktischer Erkenntnisse entsprechend den Erfordernissen der Studien- und Prüfungsordnungen sowie die Wahrnehmung der innerhalb der Hochschule zu erfüllenden weiteren Aufgaben zu gewährleisten. Er trägt dafür Sorge, dass seine Mitglieder, seine Angehörigen und seine Einrichtungen die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Fachbereiche fördern die interdisziplinäre Zusammenarbeit und stimmen ihre Forschungsvorhaben, ihre künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Angelegenheiten der Kunst und der Kunstausübung und ihr Lehrangebot untereinander ab. Der Fachbereich kann eines seiner Mitglieder mit der Wahrnehmung von Aufgaben insbesondere im Bereich der Studienorganisation, der Studienplanung und der berufspraktischen Tätigkeiten beauftragen.
(3) Organe des Fachbereichs sind die Dekanin oder der Dekan und der Fachbereichsrat.
(4) Der Fachbereich regelt seine Organisation durch eine Fachbereichsordnung und erlässt die sonstigen zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen.
§ 25 a
Öffnung der Binnenorganisation
Die Grundordnung kann regeln, dass Aufgaben der Fachbereiche auf zentrale Organe verlagert oder eine von § 25 abweichende Gliederung der Hochschule in Organisationseinheiten und eine von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Zuordnung von Aufgaben und Befugnisse an diese Einheiten und ihre Organe erfolgt. In diesem Falle sind in der Grundordnung Regelungen zu treffen über
1. die Bezeichnung und die Aufgaben der Einheit; § 25 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend;
2. die Organe der Einheit;
3. die Mitwirkung in der Selbstverwaltung nach Maßgabe des § 13 Abs. 2;
4. die Zuständigkeit der Einheit für die in diesem Gesetz dem Fachbereich zugewiesenen Zuständigkeiten, falls ihr derartige Zuständigkeiten zugewiesen sind; dies gilt hinsichtlich ihrer Organe entsprechend für die in diesem Gesetz der Dekanin oder dem Dekan oder dem Fachbereichsrat zugewiesenen Befugnisse.
Für die Einheit gilt § 25 Abs. 4 entsprechend. § 25 Abs. 2 Satz 2 gilt für die Einheit oder die zentralen Organe entsprechend, falls sie für die Hochschule Aufgaben in Lehre und Studium erfüllen.
§ 26
Mitglieder des Fachbereichs
(1) Mitglieder des Fachbereichs sind das hauptberufliche Hochschulpersonal, das überwiegend im Fachbereich tätig ist, an Musikhochschulen und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster die Lehrbeauftragten und die Studierenden, die für einen vom Fachbereich angebotenen Studiengang eingeschrieben sind. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Mitglieder der Gruppen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 können mit Zustimmung der betroffenen Fachbereiche Mitglied in mehreren Fachbereichen sein.
§ 27
Dekanin oder Dekan
(1) Die Dekanin oder der Dekan leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Hochschule. Sie oder er erstellt im Benehmen mit dem Fachbereichsrat den Entwicklungsplan des Fachbereichs als Beitrag zum Hochschulentwicklungsplan und ist insbesondere verantwortlich für die Durchführung der Evaluation nach § 6, für die Vollständigkeit des Lehrangebotes und die Einhaltung der Lehrverpflichtungen sowie für die Studien- und Prüfungsorganisation; sie oder er gibt die hierfür erforderlichen Weisungen. Sie oder er entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs und wirkt unbeschadet der Aufsichtsrechte des Rektorats darauf hin, dass die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, die Gremien und Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre Pflichten erfüllen. Hält sie oder er einen Beschluss für rechtswidrig, so führt sie oder er eine nochmalige Beratung und Beschlussfassung herbei; das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschlussfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so unterrichtet sie oder er unverzüglich das Rektorat. Sie oder er erstellt die Entwürfe der Studien- und Prüfungsordnungen. Sie oder er bereitet die Sitzungen des Fachbereichsrates vor und führt dessen Beschlüsse aus. Hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Fachbereichsrates ist sie oder er diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Dekanin oder dem Dekan können durch die Grundordnung oder durch Beschluss des Fachbereichsrates weitere Aufgaben übertragen werden.
(2) Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Prodekanin oder den Prodekan vertreten.
(3) Die Dekanin oder der Dekan gibt den Vertreterinnen oder Vertretern der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat einmal im Semester Gelegenheit zur Information und zur Beratung in Angelegenheiten des Studiums.
(4) Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums gewählt. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Dekanin oder der Dekan nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit Prodekanin oder Prodekan wird. Die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans und der Prodekanin oder des Prodekans beträgt vier Jahre, soweit die Grundordnung keine längere Amtszeit vorsieht. Wiederwahl ist zulässig. Die Grundordnung kann vorsehen, dass während der Amtszeit der Dekanin oder des Dekans ihre oder seine Pflichten aus dem Amt als Professorin oder Professor ruhen. Die Dekanin oder der Dekan wird mit einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Fachbereichsrates abgewählt, wenn zugleich gemäß Satz 1 eine neue Dekanin oder ein neuer Dekan gewählt wird. Die Ladungsfrist zur Abwahl beträgt mindestens zehn Werktage. Das Verfahren zur Abwahl regelt die Fachbereichsordnung.
(5) Die Grundordnung kann zulassen oder vorsehen, dass die Aufgaben und Befugnisse der Dekanin oder des Dekans von einem Dekanat wahrgenommen werden, welches aus einer Dekanin oder einem Dekan sowie einer in der Grundordnung festgelegten Anzahl von Prodekaninnen oder Prodekanen besteht. Von den Mitgliedern des Dekanats vertritt die Dekanin oder der Dekan den Fachbereich innerhalb der Hochschule; Beschlüsse des Dekanats können nicht gegen die Stimme der Dekanin oder des Dekans gefasst werden. Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan, die oder der die Dekanin oder den Dekan vertritt, müssen dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören. Die Grundordnung kann bestimmen, dass höchstens die Hälfte der Prodekaninnen oder Prodekane anderen Gruppen im Sinne des § 13 Abs. 1 angehört. Soweit die Grundordnung ein Dekanat vorsieht, übernimmt eine Prodekanin oder ein Prodekan die Aufgaben nach § 25 Abs. 2 Satz 5 (Studiendekanin oder Studiendekan). Die Mitglieder des Dekanats werden vom Fachbereichsrat mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder des Dekanats beträgt vier Jahre, sofern die Grundordnung keine längere Amtszeit vorsieht; die Amtszeit für ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Dekanin oder der Dekan sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewählt werden, so dass sich die Amtszeiten überlappen.
§ 28
Fachbereichsrat
(1) Dem Fachbereichsrat obliegt die Beschlussfassung über die Angelegenheiten des Fachbereichs, für die nicht die Zuständigkeit der Dekanin oder des Dekans oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Er ist insoweit in allen Forschung, Lehre, künstlerische Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung betreffenden Angelegenheiten und für die Beschlussfassung über die Fachbereichsordnung und die sonstigen Ordnungen für den Fachbereich zuständig. Er nimmt die Berichte der Dekanin oder des Dekans entgegen und kann über die Angelegenheiten des Fachbereichs Auskunft verlangen.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Fachbereichsrats sind insgesamt höchstens 15 Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 13 Abs. 1 nach Maßgabe der Grundordnung, die auch die Amtszeit bestimmt.
(3) Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Fachbereichsrates sind die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan, im Fall des § 27 Abs. 5 das Dekanat.
(4) Die Grundordnung regelt den Vorsitz im Fachbereichsrat.
(5) Bei der Beratung über Berufungsvorschläge von Professorinnen und Professoren, sind alle Professorinnen und Professoren innerhalb der Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Mitglieder des Fachbereichs sind, ohne Stimmrecht teilnahmeberechtigt; gleiches gilt für alle Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Beratung über sonstige Berufungsvorschläge und über Promotionsordnungen. § 48 Abs. 4 bleibt unberührt.
(6) Für die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte Wahrnehmung erfordern, sollen die beteiligten Fachbereichsräte gemeinsame Ausschüsse bilden. Absatz 5 und § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.
(7) § 22 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 28 a - gestrichen
4. Einrichtungen
§ 29
Wissenschaftliche und künstlerische Einrichtungen und Betriebseinheiten
(1) Unter der Verantwortung eines Fachbereichs oder mehrerer Fachbereiche können wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtungen errichtet werden, soweit für die Durchführung einer Aufgabe auf dem Gebiet von Forschung, Kunst und Kunstausübung sowie Lehre in größerem Umfang Personal und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen; für gleiche oder verwandte Fächer soll nur eine wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtung errichtet werden. Soweit mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung, die Größe oder die Ausstattung die Zuordnung zu Fachbereichen nicht zweckmäßig ist und die Durchführung der Aufgaben die gesamte Hochschule oder mehrere Fachbereiche berühren, können zentrale wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtungen errichtet werden.
(2) Soweit für Dienstleistungen, durch die die Aufgabenerfüllung eines Fachbereiches oder mehrerer Fachbereiche unterstützt wird, in größerem Umfang Personal und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen, können Betriebseinheiten errichtet werden. Betriebseinheiten sollen einem Fachbereich unter dessen Verantwortung nur zugeordnet werden, wenn dies nach Aufgabe, Größe oder Ausstattung zweckmäßig ist und nicht durch eine zentrale Betriebseinheit eine wirtschaftlichere und wirksamere Versorgung erreicht werden kann.
(3) Der Leitung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtung müssen mehrheitlich an ihr tätige Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören.
(4) Die wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie nicht einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer zugeordnet sind, und über die Verwendung der ihnen zugewiesenen Mittel.
(5) Die wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen und Betriebseinheiten stehen den Mitgliedern der Hochschule und sonstigen Personen nach Maßgabe der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen zur Verfügung.
§ 30
Information, Kommunikation und Medien
(1) Zur Unterstützung von Forschung, Kunst und Kunstausübung, Lehre und Studium durch Medien und Informations- und Kommunikationstechnik werden eine oder mehrere zentrale Betriebseinheiten für folgende Aufgaben gebildet:
1. Informationsverarbeitung sowie Versorgung mit und Pflege des Angebots an Informationen und Medien;
2. Betrieb, Pflege und Ausbau der erforderlichen Infrastruktur;
3. Beratung und Unterstützung der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule beim Umgang mit Informationen und Medien sowie bei der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik und von Informationsdiensten.
(2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 arbeiten im Rahmen ihrer Fachaufgaben zusammen und beteiligen sich an überregionalen Kooperationen; § 3 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 9 gilt sinngemäß.
(3) Die Benutzung der Einrichtungen nach Absatz 1 ist für die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule grundsätzlich gebührenfrei. Für Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung der Einrichtungen nach Absatz 1 können Gebühren erhoben werden. Besondere Auslagen, insbesondere im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des auswärtigen Leihverkehrs, der Anfertigung von Kopien und dem Versand von Medien, sind zu erstatten.
(4) Das Ministerium kann für Verwaltungstätigkeiten und Benutzungsarten nach Absatz 3 die Gebührentatbestände, die Gebührensätze sowie Ermäßigungs- und Erlasstatbestände durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium regeln. Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Hochschulen ermächtigen, durch eigene Gebührenordnungen Gebührentatbestände, Gebührensätze sowie Ermäßigungs- und Erlasstatbestände zu regeln. Für die Rechtsverordnung nach Satz 1 und Satz 2 und die Gebührenordnungen nach Satz 2 finden die §§ 3 bis 6, 9 bis 22, 25 Abs. 1 und 26 bis 28 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich oder in der Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Für die Kunsthochschulen sowie für zentrale Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums gelten der Absatz 3 sowie die Sätze 1 bis 3.
§ 31
Hochschuldidaktik und Lehrerbildung
(1) Zur fachbezogenen und fächerübergreifenden Förderung der Hochschuldidaktik können Hochschuldidaktische Zentren als zentrale wissenschaftliche Einrichtungen gebildet werden. Diese können aufgrund von Vereinbarungen Aufgaben für andere Hochschulen erfüllen.
(2) Für die Lehrerbildung einschließlich ihrer Evaluation tragen die beteiligten Fachbereiche gemeinsam Verantwortung und arbeiten zur Förderung und Koordinierung von Lehre und Studium zusammen. Sie sichern die inhaltliche und zeitliche Abstimmung des Lehrangebots im erziehungswissenschaftlichen Studium, in der Fachdidaktik sowie in der Fachwissenschaft und wirken bei der Gestaltung der Praxisphasen mit. Soweit die Aufgaben nicht einem Ausschuss des Senats (§ 15 Abs. 1) zugewiesen sind, bilden sie hierzu einen gemeinsamen beschließenden Ausschuss, dessen Mitglieder aus der Mitte des jeweiligen Fachbereichs gewählt werden müssen und in den nicht jeder Fachbereich Mitglieder der Gruppen im Sinne § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 entsenden muss. Zu ihrer Unterstützung sollen an Universitäten Zentren für die Lehrerbildung als wissenschaftliche Einrichtungen errichtet werden, die mit den Hochschuldidaktischen Zentren zusammenarbeiten sollen.
§ 32
Einrichtungen an der Hochschule
Das Rektorat kann eine außerhalb der Hochschule befindliche Einrichtung, die wissenschaftliche oder künstlerische Aufgaben erfüllt, als Einrichtung an der Hochschule anerkennen. Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von einer Einrichtung der Hochschule erfüllt werden können. Die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Hochschule zusammen. Die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Bediensteten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt.
5. Hochschulmedizin
§ 33 gestrichen
§ 34
Medizinische Einrichtungen der Universität Bochum
(1) Der Fachbereich Medizin der Universität Bochum bildet zusammen mit den zentralen Dienstleistungseinrichtungen und den technischen Betrieben die Medizinischen Einrichtungen. Die Medizinischen Einrichtungen sind eine besondere Betriebseinheit der Hochschule und haben eine einheitliche Personal- und Wirtschaftsverwaltung. Sie werden von den Organen des Fachbereichs Medizin nach Maßgabe der §§ 27 und 28 geleitet. An der Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs Medizin in Forschung und Lehre wirken auf vertraglicher Grundlage besonders qualifizierte Krankenhäuser der Region mit.
(2) Die Medizinischen Einrichtungen dienen der Forschung und Lehre sowie der Krankenversorgung und besonderen Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens. Sie gliedern sich im Bereich der klinischen und medizinisch-theoretischen Einrichtungen in Abteilungen, die nach dem Gesichtspunkt der fachlichen und funktionsmäßigen Zusammengehörigkeit zu medizinischen Zentren zusammengefasst werden können. Die in den Medizinischen Einrichtungen tätigen Bediensteten sind Mitglieder des Fachbereichs Medizin nach Maßgabe des § 26.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung trägt für die der Krankenversorgung dienenden Untersuchungen und sonstigen Dienstleistungen ihrer oder seiner Abteilung die ärztliche und fachliche Verantwortung unbeschadet der Verantwortung der von ihr oder ihm mit den Aufgaben der Krankenversorgung betrauten Bediensteten. Sie oder er entscheidet über die Verwendung der Finanzmittel, die der Abteilung zur Verfügung stehen, und ist für das wirtschaftliche Ergebnis verantwortlich; Absatz 5 Satz 2 und § 104 Abs. 1 bleiben unberührt. Sie oder er ist auf dem Gebiet der Krankenversorgung gegenüber allen Bediensteten in der Abteilung weisungsbefugt. Sie oder er ist verpflichtet, im Interesse der Gewährleistung einer bestmöglichen Versorgung der Patientinnen und Patienten mit anderen Abteilungen zusammenzuarbeiten.
(4) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung wird eine Professorin oder ein Professor für die Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses bestellt. Die Bestellung erfolgt durch das Ministerium auf Vorschlag des Rektorats, das dazu das Benehmen mit dem Fachbereich Medizin herstellt. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter wird von der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung auf Zeit bestellt.
(5) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor ist die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Kanzlerin oder des Kanzlers für die Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen. Unbeschadet der Weisungsrechte der Kanzlerin oder des Kanzlers ist die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt der Medizinischen Einrichtungen und führt die Geschäfte der Personal- und Wirtschaftsverwaltung. Sie oder er ist dafür verantwortlich, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden.
(6) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor führt die Geschäfte des Fachbereiches Medizin soweit die Medizinischen Einrichtungen betroffen sind. Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt ihr oder ihm in diesem Rahmen die Ausführung der Beschlüsse des Fachbereiches. Sie oder er gehört dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin mit beratender Stimme an.
(7) Die Krankenversorgung sowie die sonstigen den Medizinischen Einrichtungen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens obliegenden Aufgaben einschließlich der Änderung und Aufhebung, der Organisation und des Betriebs der Medizinischen Einrichtungen sind staatliche Angelegenheiten.
§ 35 - 39 gestrichen
§ 40
Medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule
(1) Geeignete medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule können nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen mit deren Trägern für Zwecke der Forschung und Lehre genutzt werden. Die Einzelheiten über die mit der Nutzung zusammenhängenden personellen und sächlichen Folgen sind in der Vereinbarung zu bestimmen.
(2) Das Ministerium kann im Benehmen mit der Hochschule einer Einrichtung nach Absatz 1 das Recht verleihen, sich als Hochschuleinrichtung zu bezeichnen, wenn sie den an eine Hochschuleinrichtung zu stellenden Anforderungen in Forschung und Lehre genügt. Dient eine Einrichtung außerhalb der Hochschule nur der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärztinnen und Ärzte, so kann ihr die Hochschule eine geeignete Bezeichnung, im Falle eines Krankenhauses die Bezeichnung "Akademisches Lehrkrankenhaus", verleihen. § 32 Satz 4 gilt für Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) Für die Organisation des Studiums in Einrichtungen nach Absatz 1 ist eine Fachbereichskommission zu bilden, in der in einem ausgeglichenen Verhältnis zu den übrigen Mitgliedern Hochschulmitglieder aus diesen Einrichtungen vertreten sind. Vorsitzende oder Vorsitzender der Kommission ist das nach § 25 Abs. 2 Satz 5 beauftragte Mitglied des Fachbereichs. Satz 1 gilt außer für Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 Satz 2 auch, wenn Prüfungskommissionen oder entsprechende Kommissionen für die Promotion und Habilitation gebildet und Angehörige der Einrichtungen betroffen sind.
§ 41
Universitätskliniken
(1) Die Universitätskliniken sind Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den §§ 43, 44, 48, 64, 102 bis 104 und 107 abweichende Regelungen zu treffen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem Finanzministerium, dem Innenministerium und dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport und der Zustimmung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtags.
(2) In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über
1. den Aufsichtsrat und den Vorstand sowie über eine Klinikumskonferenz als den Vorstand beratendes Gremium der Leiterinnen und Leiter der Abteilungen und zentralen Dienstleistungseinrichtungen und von Vertreterinnen und Vertretern der übrigen an den Universitätskliniken tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
2. die Wirtschaftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen; dabei kann vorgesehen werden, dass die Landeshaushaltsordnung mit Ausnahme von § 111 LHO keine Anwendung findet,
3. die Rechtsnachfolge und den Vermögensübergang,
4. die Dienstherrenfähigkeit und die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten,
5. die Beteiligung des Personals im Aufsichtsrat und die Personalvertretung des wissenschaftlichen Personals der Hochschule, das Aufgaben im Universitätsklinikum nach Absatz 1 wahrnimmt,
6. die Grundzüge des Zusammenwirkens zwischen dem Universitätsklinikum und der Hochschule; dabei kann vorgesehen werden, dass den Fachbereich Medizin betreffende Verwaltungsaufgaben einschließlich der Personal- und Wirtschaftsverwaltung ganz oder teilweise vom Universitätsklinikum nach Absatz 1 wahrgenommen werden,
7. die Zuständigkeit für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen.
(3) Das Land stellt dem Fachbereich Medizin und dem Universitätsklinikum Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushalts zur Verfügung. Die Zuschüsse für den laufenden Betrieb werden als Festbeträge gewährt; ihre haushaltsrechtliche Behandlung richtet sich ausschließlich nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften.
(4) Das Ministerium wird ferner ermächtigt, nach Anhörung der Hochschule mit Zustimmung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtages durch Rechtsverordnung für die Organisation des Fachbereichs Medizin, seine Organe und ihre Aufgaben von den für die Fachbereiche im Übrigen geltenden Vorschriften abweichende Regelungen zu treffen. Dabei kann abweichend von § 27 auch ein Fachbereichsvorstand mit der Dekanin als Vorsitzender oder dem Dekan als Vorsitzendem vorgesehen werden. Der Dekanin oder dem Dekan sowie einem Fachbereichsvorstand nach Satz 2 können über § 27 hinausgehende Aufgaben übertragen werden.
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