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Alt 25.04.2006, 21:27
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Standard Abschnitt V

6. Standorte

§ 42
Standorte


(1) Es bestehen Standorte der Fachhochschule Aachen in Jülich, der Fachhochschule Bielefeld in Minden, der Fachhochschule Gelsenkirchen in Bocholt und Recklinghausen, der Fachhochschule Südwestfalen in Hagen, Meschede und Soest, der Fachhochschule Köln in Gummersbach, der Fachhochschule Lippe und Höxter in Detmold und Höxter, der Fachhochschule Münster in Steinfurt, der Fachhochschule Niederrhein in Mönchengladbach sowie der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Rheinbach. Die Grundordnungen dieser Hochschulen können bestimmen, dass auch am Sitz der Hochschule (§ 1 Abs. 2) ein Standort besteht.

(2) Die Folkwang Hochschule im Ruhrgebiet hat die Standorte Essen, Duisburg, Bochum und Dortmund. Die Hochschule für Musik Köln hat die Standorte Köln, Aachen und Wuppertal.

(3) Die Grundordnung kann bestimmen, dass in den Standorten aus den Professorinnen und Professoren des Standorts für eine Zeit von vier Jahren eine Sprecherin oder ein Sprecher dieses Standorts gewählt wird. Satz 1 gilt nicht für Kunsthochschulen.


7. Verwaltung der Hochschule

§ 43
Hochschulverwaltung


Die Hochschulverwaltung sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Planung, Verwaltung und Rechtsangelegenheiten. Dabei hat sie auf eine wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel und auf eine wirtschaftliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen hinzuwirken. Auch die Verwaltungsangelegenheiten der Organe und Gremien der Hochschule werden ausschließlich durch die Hochschulverwaltung wahrgenommen. Sie unterstützt insbesondere die Mitglieder des Rektorats sowie die Dekaninnen und Dekane bei ihren Aufgaben.


§ 44
Kanzlerin oder Kanzler


(1) Als Mitglied des Rektorats leitet die Kanzlerin oder der Kanzler die Hochschulverwaltung, an der Universität Bochum einschließlich der Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen. In Angelegenheiten der Hochschulverwaltung von grundsätzlicher Bedeutung kann das Rektorat entscheiden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Rektorats.

(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. Sie oder er kann in ihrer oder seiner Eigenschaft als Haushaltsbeauftragte oder Haushaltsbeauftragter Entscheidungen des Rektorats mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt keine Einigung zustande, so berichtet das Rektorat dem Ministerium.

(3) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird für die Dauer von acht Jahren zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt; die Hochschule hat ein Vorschlagsrecht. Die Kanzlerin oder der Kanzler muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder für eine andere geeignete Laufbahn des höheren Dienstes besitzen oder die Voraussetzungen des § 40 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen erfüllen; die Vorschriften über die Laufbahnen ansonsten sind nicht anzuwenden. Wiederernennung ist zulässig. Sie oder er ist verpflichtet, das Amt aufgrund eines zweiten oder dritten Ernennungsvorschlags der Hochschule weiterzuführen.

(4) Wer vor der Ernennung im öffentlichen Dienst beschäftigt war, ist nach Ablauf der Amtszeit als Kanzlerin oder Kanzler auf Antrag, der binnen drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit beim Ministerium gestellt werden muss, in eine Rechtsstellung zu übernehmen, die der früheren vergleichbar ist.


Fünfter Abschnitt
Das Hochschulpersonal

1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

§ 45
Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer


(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Kunstausübung und Weiterbildung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in ihren Fächern selbständig wahr und wirken an der Studienreform und der Studienberatung mit. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und weitere Aufgaben ihrer Hochschule nach § 3 wahrzunehmen, im Bereich der Medizin auch durch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zur Dienstaufgabe erklärt werden, wenn es mit der Erfüllung ihrer oder seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist.

(2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in ihren Fächern in allen Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren und Prüfungen abzunehmen. Zur Lehre zählt auch die Erfüllung des Weiterbildungsauftrages und die Beteiligung an berufspraktischen Studienphasen gemäß § 84 Abs. 2. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der Sätze 1 und 2 verpflichtet, Entscheidungen des Fachbereichs, die zur Sicherstellung und Abstimmung des Lehrangebots gefasst werden, auszuführen. Sie können vom Ministerium nach ihrer Anhörung und nach Anhörung der beteiligten Hochschulen verpflichtet werden, Lehrveranstaltungen in ihren Fächern zu einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen auch an einer anderen Hochschule des Landes abzuhalten und die entsprechenden Prüfungen abzunehmen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist und an ihrer Hochschule ein ihrer vollen Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht oder soweit sie in Studiengängen tätig sind, die im Zusammenwirken von Hochschulen des Landes angeboten werden.

(3) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Universitäten sind nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses berechtigt und verpflichtet, in ihren Fächern zu forschen und die Forschungsergebnisse unbeschadet des § 4 öffentlich zugänglich zu machen; für die Kunstausübung gilt Halbsatz 1 entsprechend. Die Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen sind zur Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und künstlerisch-gestalterischen Aufgaben berechtigt und verpflichtet; im Übrigen gilt Satz 1 Halbsatz 1. Die Professorinnen und Professoren an Kunsthochschulen und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster sind berechtigt und verpflichtet, künstlerische Entwicklungsvorhaben zu betreiben oder zu forschen; im Übrigen gilt Satz 1 Halbsatz 1.

(4) Art und Umfang der Aufgaben einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers bestimmen sich unbeschadet einer Rechtsverordnung gemäß § 62 Abs. 1 nach der Regelung, die die zuständige Stelle bei der Ernennung schriftlich getroffen hat. Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.


§ 46
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren


(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:

1. Abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung, die durch eine entsprechende Vorbildung nachgewiesen oder ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird; § 201 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird;
4. für Professorinnen und Professoren an Universitäten darüber hinaus
zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die ausschließlich und umfassend im Berufungsverfahren bewertet werden; diese Leistungen werden im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht; sie können im Übrigen insbesondere auch im Rahmen einer Habilitation oder einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in Wirtschaft, Verwaltung oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht werden; Halbsätze 2 und 3 gelten nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt;
für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen darüber hinaus besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden, die während einer fünfjährigen berufspraktischen Tätigkeit, von denen mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen, auf einem Gebiet erbracht wurden, das ihren Fächern entspricht; soweit es in besonderen Ausnahmefällen der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, können an die Stelle dieser Voraussetzungen zusätzliche wissenschaftliche Leistungen gemäß Nummer 4 treten;
5. für Professorinnen und Professoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben darüber hinaus die Anerkennung als Gebietsärztin oder Gebietsarzt oder Gebietszahnärztin oder Gebietszahnarzt, soweit für das betreffende Fachgebiet nach den gesetzlichen Vorschriften eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.

(2) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren, deren Aufgaben auf künstlerischem Gebiet liegen, sind neben den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2:

1. eine besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
2. zusätzliche künstlerische Leistungen; der Nachweis der zusätzlichen künstlerischen Leistungen wird in der Regel durch besondere Leistungen während einer fünfjährigen künstlerischen Tätigkeit erbracht, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

(3) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 5 oder abweichend von Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 und von Absatz 2 Nr. 2 auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweist.

(4) Auf eine Stelle, deren Aufgabenumschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist.

(5) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits Professorinnen oder Professoren an Fachhochschulen des Landes sind, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 und Nr. 5 Halbsatz 1 als erfüllt.


§ 47
Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern


(1) Die Rektorin oder der Rektor beruft die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Vorschlag des Fachbereichs. Bei Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 3, bei Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 2, die eine Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung leiten sollen, sowie im Falle eines die Gleichstellung von Frauen und Männern betreffenden Sondervotums kann sich das Ministerium vor der Berufung allgemein oder im Einzelfall das Einvernehmen vorbehalten. Die Rektorin oder der Rektor kann eine Professorin oder einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlages des Fachbereichs berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern. Ohne Vorschlag des Fachbereichs kann sie oder er eine Professorin oder einen Professor berufen, wenn der Fachbereich acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei Monate nach dem Freiwerden der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat, wenn er der Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen ist oder wenn in dem neuen Vorschlag keine geeigneten Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht. In den Fällen der Sätze 3 und 4 ist der Fachbereich zu hören.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 kann das Rektorat die Stelle auch einem anderen Fachbereich zuweisen. Vor der Zuweisung an einen anderen Fachbereich sind die beiden betroffenen Fachbereiche zu hören.

(3) Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren der eigenen Hochschule nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eigenen Hochschule und das in § 120 Abs. 4 genannte Personal der eigenen Hochschule können nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, berücksichtigt werden.

(4) Bei einer Berufung dürfen Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereiches nur befristet im Rahmen bereiter Haushaltsmittel erteilt werden.


§ 48
Berufungsverfahren


(1) Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind vom Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben angeben. Die Aufgaben in der Lehre müssen so weit gefasst sein, dass durch die Stelleninhaberin oder den Stelleninhaber ein angemessener Teil des erforderlichen Lehrangebots des Fachs auf Dauer abgedeckt werden kann. Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden, wenn eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll; von einer Ausschreibung kann in begründeten Fällen auch dann abgesehen werden, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. Die Entscheidung über den Verzicht auf die Ausschreibung nach Satz 4 trifft das Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs. In den Fällen der Wiederbesetzung entscheidet das Rektorat nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche, ob die Aufgabenumschreibung der Stelle geändert, die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll.

(2) Der Fachbereich hat der Rektorin oder dem Rektor seinen Berufungsvorschlag zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens innerhalb der in § 47 Abs. 1 Satz 4 genannten Fristen, vorzulegen. Wird eine Stelle frei, weil die Inhaberin oder der Inhaber die Altersgrenze erreicht, soll der Berufungsvorschlag sechs Monate vor diesem Zeitpunkt vorgelegt werden.

(3) Der Berufungsvorschlag zur Besetzung einer Professur soll drei Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge enthalten und muss diese insbesondere im Hinblick auf die von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber zu erfüllenden Lehr- und Forschungsaufgaben ausreichend begründen. Einem Berufungsvorschlag für eine Stelle an einer Universität sollen zwei vergleichende Gutachten auswärtiger Professorinnen oder Professoren beigefügt werden. Einem Berufungsvorschlag für eine Stelle an einer Fachhochschule sollen für jeden Einzelvorschlag zwei Gutachten auswärtiger Professorinnen oder Professoren beigefügt werden. Einem Berufungsvorschlag für eine Stelle an einer Kunsthochschule und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster sollen für jeden Einzelvorschlag zwei Gutachten auswärtiger Professorinnen und Professoren oder in geeigneten Fächern von künstlerisch ausgewiesenen Persönlichkeiten außerhalb des Hochschulbereichs beigefügt werden.

(4) Das Verfahren zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge zur Besetzung einer Professur einschließlich der Hinzuziehung auswärtiger Sachverständiger sowie das Verfahren zur Berufung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren regelt die Grundordnung; die Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen.

(5) Die Bewerberin oder der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben.


§ 49
Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren


(1) Auf die beamteten Professorinnen und Professoren finden die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.

(2) Professorinnen und Professoren können, Professorinnen und Professoren, die auch in der Krankenversorgung tätig sind, sollen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten § 200 Abs. 2, § 201 Abs. 2 und 3, § 202 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und Abs. 2, 3 und 5 sowie § 206 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend. Für Professorinnen und Professoren an Kunsthochschulen und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster können im Dienstvertrag besondere Regelungen über die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Nebentätigkeit und Sonderurlaub getroffen werden.

(3) Die Hochschule kann übergangsweise bis zur Besetzung der Stelle für eine Professorin oder einen Professor eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der die Einstellungsvoraussetzungen nach § 46 erfüllt, mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle beauftragen.

(4) Professorinnen und Professoren kann im Zusammenhang mit dem Hauptamt stehende Lehrtätigkeiten im Bereich der Weiterbildung als Tätigkeit im Nebenamt übertragen werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit der Professorin oder des Professors nicht auf ihre oder seine Lehrverpflichtung angerechnet wird. Die Hochschulen setzen die Höhe der Vergütung für Lehraufgaben nach Satz 1 im Rahmen der erzielten Einnahmen aus Gebühren und privatrechtlichen Entgelten fest.

(5) Wird eine Professorin oder ein Professor zur Ärztlichen Direktorin oder zum Ärztlichen Direktor eines Universitätsklinikums bestellt, so ist sie oder er mit dem Tage der Aufnahme der Tätigkeit als Ärztliche Direktorin oder Ärztlicher Direktor aus dem Amt als Professorin oder Professor beurlaubt. Die Mitgliedschaftsrechte mit Ausnahme des Wahlrechts bestehen fort. Die Berechtigung zur Forschung und Lehre bleibt unberührt.


§ 49 a
Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren


Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:

1. Abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung, die durch eine entsprechende Vorbildung nachgewiesen oder ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird; § 201 Abs. 3 des Landesbeamtengesetz bleibt unberührt,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben sollen darüber hinaus die Anerkennung als Gebietsärztin oder als Gebietsarzt oder als Gebietszahnärztin oder als Gebietszahnarzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet nach den gesetzlichen Vorschriften eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. § 46 Abs. 4 gilt entsprechend.


§ 49 b
Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren


(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu ein Jahr verlängert werden. Im Laufe des sechsten Jahres kann das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors mit ihrer oder seiner Zustimmung um ein Jahr verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder als Hochschullehrer bewährt hat.

(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten Absatz 1 sowie § 200 Abs. 2, § 203 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2, § 206 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend.


§ 50
Nebenberufliche Professorinnen und Professoren


(1) In Ausnahmefällen können Personen mit der Qualifikation nach § 46 nebenberuflich als Professorinnen oder Professoren in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eingestellt werden, soweit hierfür Stellen veranschlagt sind. Auf sie finden die für die Einstellung, die Dienstaufgaben und die sonstigen für hauptberufliche Professorinnen und Professoren geltenden Regelungen Anwendung.

(2) Eine Nebenberuflichkeit liegt nur vor, wenn der Professorin oder dem Professor weniger als die Hälfte der regelmäßigen Dienstaufgaben einer vollbeschäftigten Professorin oder eines vollbeschäftigten Professors übertragen wird. Die Einstellung ist nicht zulässig, wenn die Professorin oder der Professor bereits hauptberuflich an einer Hochschule tätig ist.

(3) Für die Teilzeitbeschäftigung allgemein geltende Vorschriften bleiben unberührt.


§ 51
Freistellung und Beurlaubung


(1) Die Hochschule kann Professorinnen und Professoren nach einer Lehrtätigkeit von mindestens acht Semestern für die Dauer eines Semesters von ihren Aufgaben in der Lehre und der Verwaltung zugunsten der Dienstaufgaben in der Forschung oder in der Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist. Dem Land sollen keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen.

(2) Die Hochschule kann Professorinnen und Professoren nach einer Lehrtätigkeit von mindestens acht Semestern für die Dauer eines Semesters für die Anwendung und Erprobung künstlerischer oder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung oder Erhaltung berufspraktischer Erfahrungen außerhalb der Hochschule beurlauben; Absatz 1 gilt im Übrigen entsprechend.

(3) Im Vorschlag des Fachbereichs sind die bisherigen Leistungen in der Lehre darzulegen; bei den Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 werden diese berücksichtigt. Nach Ablauf der Freistellung oder Beurlaubung hat die Professorin oder der Professor der Hochschule über die Durchführung des Forschungsvorhabens oder den Ablauf ihrer oder seiner Tätigkeit zu berichten; in den künstlerischen Fächern soll dies im Rahmen einer öffentlichen Präsentation geschehen. Freistellung oder Beurlaubung können hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen nur alternativ gewährt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Hochschule von der zeitlichen Voraussetzung und Dauer nach den Absätzen 1 und 2 abweichen.


§ 52 gestrichen

2. Sonstige Lehrkräfte

§ 53 Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren


(1) Die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" kann von Universitäten an Personen verliehen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 46 Abs. 1 erfüllen und in Forschung und Lehre hervorragende Leistungen erbringen.

(2) Die Bezeichnung "Honorarprofessorin" oder "Honorarprofessor" kann Personen verliehen werden, die auf einem an der Hochschule vertretenen Fachgebiet hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder hervorragende Leistungen in Forschung, Kunst und Lehre, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung erbringen, die den Anforderungen für hauptberufliche Professorinnen und Professoren entsprechen.

(3) Die Bezeichnungen werden von der Hochschule verliehen. Die Verleihung setzt eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche selbständige Lehrtätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist. Im Falle des Absatzes 1 beginnt die Frist erst, wenn die Einstellungsvoraussetzungen nach § 46 Abs. 1 vorliegen. Die Bezeichnungen begründen weder ein Dienstverhältnis noch den Anspruch auf Übertragung eines Amtes.

(4) Das Recht zur Führung der Bezeichnungen ruht, wenn die oder der Berechtigte die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" aus einem sonstigen Grund führen kann. Rücknahme und Widerruf der Bezeichnungen regelt die Hochschule.


§ 54
Lehrkräfte für besondere Aufgaben


(1) Den Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt überwiegend die Vermittlung künstlerischer oder praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordern. Ihnen können darüber hinaus durch die Dekanin oder den Dekan andere Dienstleistungen übertragen werden. Die für diese Aufgaben an die Hochschule abgeordneten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben. § 49 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) An Fachhochschulen kann ein Teil der Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben für Aufgaben oder Dienstleistungen, die zugleich der Weiterbildung der Lehrkraft für besondere Aufgaben dienen sollen, bestimmt werden; diese Stellen sind entsprechend auszubringen.

(3) Im Übrigen gilt § 59 Abs. 2 und 3 entsprechend.


§ 55
Lehrbeauftragte


(1) Lehraufträge können zur Ergänzung des Lehrangebots und für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf erteilt werden. An Kunsthochschulen und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis.

(2) Der Lehrauftrag ist zu vergüten. Das gilt nicht, wenn der Lehrauftrag einer oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Hauptamt oder in der Weise übertragen wird, dass ihre oder seine Dienstaufgaben im Hauptamt entsprechend vermindert werden.


3. Teil des fünften Abschnitts gestrichen

§§ 56 - 58 gestrichen


4. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten, Kunsthochschulen und an Fachhochschulen sowie wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte

§ 59
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und Kunsthochschulen[/b]

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten sind die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Universitäten zugeordneten Beamtinnen, Beamten und Angestellte, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegen. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt. Zu den Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, in der Studien- und Prüfungsorganisation, der Studienberatung und in anderen Aufgaben der Hochschule. Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten haben als Dienstleistung die Aufgabe, Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden. Der Fachbereichsrat kann im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und Professoren wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten auf deren Antrag bestimmte Forschungsaufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.

(2) Lehraufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten gemäß Absatz 1 sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach zuständigen Professorinnen und Professoren abzustimmen und stehen unbeschadet des Rechts auf Äußerung der eigenen Lehrmeinung unter der fachlichen Verantwortung einer Professorin oder eines Professors. Lehraufgaben dürfen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten zur selbständigen Wahrnehmung in begründeten Fällen durch den Fachbereichsrat im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und Professoren übertragen werden; sie gelten als Erfüllung der Lehrverpflichtung. § 49 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten können im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung auf eine weitere wissenschaftliche Qualifikation gegeben werden, wenn sie befristet in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis tätig sind.

(4) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

1. bei der Einstellung in ein befristetes Dienstverhältnis ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern; ergänzend kann die Promotion gefordert werden, wenn sie für die vorgesehene Dienstleistung erforderlich ist;
2. bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern und, soweit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht in Betriebseinheiten tätig werden, die Promotion oder ausnahmsweise eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung; unter Berücksichtigung der Anforderungen der Stelle kann eine zweite Staatsprüfung an die Stelle der Promotion treten oder ausnahmsweise auf die Promotion verzichtet werden; in künstlerischen Fächern wird eine Promotion nicht vorausgesetzt.

Das Laufbahnrecht bleibt unberührt.

(5) Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Kunsthochschulen und am Fachbereich Musikhochschule der Universitä Münster geltend die Absätze 1 bis 4; für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. In künstlerischen Fächern wird eine Promotion nicht vorausgesetzt.


§ 60
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen


(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen sind die den Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten der Fachhochschulen zugeordneten Bediensteten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre und in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben obliegen.

(2) Die wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen haben als Dienstleistung die Aufgabe, die Studierenden zu betreuen und anzuleiten, insbesondere im Rahmen von Projekten, Praktika und praktischen Übungen fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden. Zu ihren Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten einschließlich der Betreuung der Ausstattung. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an Fachhochschulen dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt.

(3) Einstellungsvoraussetzung für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen ist ein den vorgesehenen Aufgaben entsprechender Abschluss eines Hochschulstudiums. Soweit es den Anforderungen der Stelle entspricht, können weitere Voraussetzungen, insbesondere Erfahrungen in einer beruflichen Tätigkeit außerhalb der Hochschule gefordert werden.

(4) Ein Teil der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen kann für befristete Beschäftigungsverhältnisse gemäß §§ 57 a und 57 b Hochschulrahmengesetz eingerichtet werden, insbesondere zum Zwecke der Weiterbildung sowie zur Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.

(5) Im Übrigen richten sich die Aufgaben, die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften.


§ 61
Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte


(1) Die wissenschaftlichen Hilfskräfte erfüllen in den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie hiermit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten unter der Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers, einer anderen Person mit selbständigen Lehraufgaben oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters. Ihnen kann die Aufgabe übertragen werden, als Tutorin oder Tutor im Rahmen der Studienordnung Studierende und studentische Arbeitsgruppen in ihrem Studium zu unterstützen.

(2) Die Bestellung als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt im Einvernehmen mit der Person, unter deren Verantwortung sie stehen. Sie werden mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt.

(3) Soweit künstlerische Hilfskräfte an den Hochschulen beschäftigt werden, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.


5. Lehrverpflichtung und Dienstreisen

§ 62
Lehrverpflichtung und Dienstreisen


(1) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang hauptberufliches Hochschulpersonal im Rahmen seiner Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet ist und in welchem Umfang Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in der Hochschule für Aufgaben in der Lehre, Studienberatung und Betreuung zur Verfügung zu stehen haben. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtags.

(2) Bei der Regelung der Lehrverpflichtung ist die Belastung durch andere Dienstaufgaben zu berücksichtigen. Soweit es zum Zwecke der erschöpfenden Nutzung der Lehrkapazität erforderlich ist, soll die Lehrverpflichtung auf Grund der vertretbaren Höchstbelastung in der Lehre festgelegt werden.

(3) In der Regelung kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Lehrverpflichtungen im Austausch zwischen mehreren Lehrenden oder im Ausgleich mit den eigenen Lehrverpflichtungen in mehreren Semestern erfüllt oder von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern für begrenzte Zeit ausschließlich oder überwiegend Aufgaben der Forschung in ihrem Fach wahrgenommen werden können, wenn das erforderliche Lehrangebot gewährleistet ist.

(4) Dienstreisen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals bedürfen der Genehmigung. Das Ministerium wird ermächtigt, das Nähere durch eine Rechtsverordnung zu regeln, die den Dienstaufgaben des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals insbesondere in der Lehre Rechnung trägt.


6. Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 63
Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter


(1) Die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die in der Hochschulverwaltung, den Fachbereichen, den wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten tätigen Beamtinnen und Beamten, Angestellten oder Arbeiterinnen und Arbeiter, denen andere als wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen.

(2) Die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmen sich nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften.


7. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter

§ 64
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter


Dienstvorgesetzter der Rektorin oder des Rektors und der Kanzlerin oder des Kanzlers ist das Ministerium. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Professorinnen und Professoren, der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten, an Fachhochschulen und an Kunsthochschulen, der Lehrkräfte für besondere Aufgaben, der wissenschaftlichen Hilfskräfte und der Beamtinnen und Beamten gemäß § 120 Abs. 1 und 4 ist die Rektorin oder der Rektor. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter anderer als der in Satz 2 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Kanzlerin oder der Kanzler. Anderweitig geregelte Zuständigkeiten für dienstrechtliche Entscheidungen bleiben unberührt.
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