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Zitat von ffbkdavid
... ich mache einfach darauf aufmerksam, dass mit dem namen auch eine MARKTDURCHDRINGUNG einhergehen muss... das tumbe registrierung und IN DER FOLGE ARCHIVIEREN eines markennamens reicht nicht aus, wenn ein "nutzer" nachweisen kann, dass SEINE nutzung sich auf dem markt durchgesetzt hat. ...
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DIESER Aspekt ist im deutschsprachigen Rechtskreis überaus bedeutsam (Stichwort: "domain-grabbing") ! Das Lehrbeispiel, das bereits Gerichte bemühen ließ, war der Rechtsstreit des Konzerns "Shell" gegen einen grabber (Domain: "shell.de" des Paul Shell, bei google durch "shell.de" und "Rechtsstreit" zu finden).