Unter einer nicht nur vorübergehenden Nutzung ist ein Zeitraum von maximal zwei Monaten im Kalenderjahr zu verstehen. Behält also die betreffende Person neben dem neuen Wohnsitz im Ausland die inländische Wohnung oder ein möbliertes Zimmer mit persönlichen Gegenständen in der Wohnung naher Angehöriger bei und hält er sich dort zwar nicht regelmäßig, aber dennoch mehr als zwei Monate im Kalenderjahr auf, unterstellt das Finanzamt in der Regel, dass der inländische Wohnsitz beibehalten wird und somit die unbeschränkte Steuerpflicht bestehen bleibt. Hier wird das Finanzamt die Lebensgewohnheiten des betreffenden Steuerpflichtigen besonders genau beobachten, um festzustellen, ob dieser auch tatsächlich seine Zelte in Deutschland abgebrochen hat.
4. Die erweitert beschränkte Steuerpflicht nach dem Außensteuergesetz
4.1. Allgemeines
Neben der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht nach dem Einkommensteuergesetz kann sich allerdings auch eine Steuerpflicht aus dem Außensteuergesetz ergeben. Das Außensteuerrecht wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um eine Reduzierung der Steuerlast durch eine Verlagerung von Einkünften in niedrig besteuerte Länder zu vermeiden. Aus diesem Grund sind bei einem steuermotivierten Wohnortswechsel stets die Bestimmungen des Außensteuergesetzes mit in Betracht zu ziehen. Das Außensteuergesetz greift somit dann ein, wenn die allgemeinen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes nicht mehr anzuwenden sind.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland endgültig aufgibt. In diesem Fall erlischt die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Die nun in einem ausländischen Staat ansässige Person kann nach den Bestimmungen des Einkommensteuerrechts grundsätzlich nur noch mit bestimmten Einkünften, die der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen (vgl. dazu auch 2.3), zur Einkommensteuer herangezogen werden.
4.2. Die Voraussetzungen der erweitert beschränkten Steuerpflicht
In § 2 AStG wird bestimmt, dass jede natürliche Person weiterhin im Jahr des Wohnsitzwechsels und den darauf folgenden zehn Jahren über die im Rahmen des Einkommensteuergesetzes verankerte beschränkte Steuerpflicht erweitert beschränkt steuerpflichtig ist, wenn sie als Deutsche in den letzten zehn Jahren mindestens fünf Jahre nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig war (Kriterium 1).
Zusätzlich wird zur Begründung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht noch vorausgesetzt, dass die natürliche Person während dieses Zeitraums
in einem ausländischen Gebiet ansässig ist und dort nicht oder nur niedrig besteuert wird oder in keinem Gebiet ansässig ist (Kriterium 2)
und wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland hat (Kriterium 3).
Sofern nicht alle drei Voraussetzungen vorliegen, verbleibt es bei der unter 2.3 beschriebenen beschränkten Steuerpflicht.
Allerdings kommt die erweiterte Besteuerung nach dem Außensteuerrecht selbst bei Vorliegen aller Voraussetzungen nur in den Veranlagungszeiträumen zur Anwendung, in denen die steuerpflichtigen Einkünfte 16.500 Euro übersteigen.
4.2.1 Kriterium 1: Persönliche Voraussetzungen
Die erweitert beschränkte Steuerpflicht nach dem AStG tritt nur ein, wenn die natürliche Person als deutscher Staatsangehöriger in den letzten zehn Jahren mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war. Damit kommt die erweitert beschränkte Steuerpflicht nur für die Personen in Betracht, die in dem zu überprüfenden Zehnjahreszeitraum zu irgendeinem Zeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Person zum Zeitpunkt der Aufgabe des Wohnsitzes noch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Insofern werden nur die Jahre in die Betrachtung einbezogen, in denen der Steuerpflichtige zum einen die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat und zum anderen unbeschränkt steuerpflichtig war.
War ein Steuerpflichtiger in dem Zehn-Jahreszeitraum mehrmals im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, sind bei der Ermittlung des Fünf-Jahreszeitraums alle Zeiträume zusammenzurechnen, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht bestanden hat. Inlandsaufenthalte, die keine unbeschränkte Steuerpflicht begründeten, sind nicht mit einzubeziehen.
Fehlt es an der fünfjährigen unbeschränkten Steuerpflicht innerhalb des Zehn-Jahreszeitraums, verbleibt es – selbst wenn die übrigen Voraussetzungen des § 2 AStG vorliegen – bei der unter 2.3 beschriebenen beschränkten Steuerpflicht.
Bei Ehegatten sind die Voraussetzungen der erweitert beschränkten Steuerpflicht getrennt für jeden Ehegatten zu prüfen.
4.2.2 Kriterium 2: Niedrigsteuergebiet
Als nächste Voraussetzung der erweitert beschränkten Steuerpflicht ist zu prüfen, ob die betreffende natürliche Person entweder in keinem Gebiet oder in einem Niedrigsteuerland ansässig ist.
Eine Person ist in dem Gebiet ansässig, in denen sie aufgrund eines Wohnsitzes, eines gewöhnlichen Aufenthalts oder eines anderen ähnlichen Merkmals nach dortigem Recht steuerpflichtig ist. Den Nachweis der Ansässigkeit in einem ausländischen Staat hat dabei die betreffende Person zu erbringen. Sofern die Person diesen Nachweis nicht erbringt, gilt sie als in keinem Gebiet ansässig und erfüllt somit bereits die Voraussetzung des zweiten Kriteriums.
In den Fällen, in denen die Ansässigkeit in einem ausländischen Staat nachgewiesen werden kann, wird das Kriterium 2 dennoch erfüllt, wenn es sich bei diesem Land um ein Niedrigsteuerland im Sinne des Außensteuerrechts handelt. Ein Niedrigsteuerland ist nach dem AStG durch eines der beiden nachstehend beschriebenen Merkmale gegeben:
(1) Zum einen liegt ein Niedrigsteuerland vor, wenn die Einkommensteuer, die das ausländische Gebiet auf ein Einkommen von 77.000 Euro von einer unverheirateten Person erhebt, um mehr als ein Drittel geringer als die auf dieses Einkommen zu entrichtende deutsche Einkommensteuer ist. Danach wird ein Staat zu einem Niedrigsteuergebiet, wenn die Steuerbelastung dieses Staates auf ein Einkommen von 77.000 Euro im Jahr 2001 weniger als 23,75 % beträgt. Im Zuge der Unternehmenssteuerreform sinkt diese Grenze bis zum Jahr 2005 auf 21,12 %.
Das zur Berechnung des ausländischen Steuersatzes und der dazu gehörigen ausländischen Einkommensteuer notwendige Einkommen in Höhe von 77.000 Euro ist nach dem Kurs am Anfang eines Jahres in die maßgebliche ausländische Währung umzurechnen. Der Steuerpflichtige kann jedoch auf Antrag von diesem Umrechnungskurs abweichen und stattdessen den Jahresdurchschnittskurs verwenden, wenn er diesen nachweist. Bei der Ermittlung der im Ausland zu zahlenden Steuer sind die von dem ausländischen Staat oder seinen politischen Untergliederungen erhobenen Steuern vom Einkommen zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der deutschen Steuer ist der Solidaritätszuschlag nach Auffassung des BFH - dem höchsten deutschen Steuergericht - nicht mit einzubeziehen.
(2) Zum anderen kann es sich bei dem Ansässigkeitsstaat auch um ein Niedrigsteuerland handeln, wenn die Einkommensteuer in diesem Land aufgrund einer Vorzugsbesteuerung erheblich gemindert werden kann. Eine solche Vorzugsbesteuerung liegt beispielsweise vor, wenn aus dem Ausland zuziehende Personen keine Einkommensteuer im neuen Wohnsitzstaat zu entrichten haben oder Steuervergünstigungen, etwa die Besteuerung aufgrund ihres Verbrauchs, begünstigende Steuerverträge, Erlasse oder Steuerstundungen ohne Rücksicht auf die steuerliche Leistungsfähigkeit, erlangt werden können oder die Einkünfte aus den im Inland verbliebenen Wirtschaftsinteressen gegenüber anderen Einkünften bevorzugt besteuert werden. Hierbei genügt es, wenn diese Vorzugsbesteuerung für wesentliche Teile des Einkommens gewährt wird.
Eine Vorzugsbesteuerung liegt auch dann vor, wenn der ausländische Ansässigkeitsstaat nach seiner Rechtsordnung gegenüber der allgemeinen Besteuerung eine Vorzugsbesteuerung einräumt, ohne dass es darauf ankommt, dass der jeweils betroffenen Person diese Vorzugsbesteuerung auch tatsächlich gewährt wird oder von Rechts wegen gewährt werden kann.
Unterliegen nach dem ausländischen Steuerrecht bei allen in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Personen die aus dem Ausland stammenden Einkünfte nicht der Besteuerung, so stellt dies keine gegenüber der allgemeinen Besteuerung eingeräumte Vorzugsbesteuerung dar.
Allerdings besitzt der Steuerpflichtige in diesem Fall die Möglichkeit, diese fiktive Vermutung einer Vorzugsbesteuerung zu widerlegen. Dazu muss er nachweisen, dass seine auf dieses Einkommen insgesamt zu entrichtenden Steuern, die sich sowohl aus der im Ausland zu entrichtenden Steuer als auch aus der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland ergebenden Einkommensteuer zusammensetzt (Ist-Steuer), mindestens zwei Drittel der Einkommensteuer betragen, die bei unterstellter unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland angefallen wäre (Soll-Steuer). Bei der Ermittlung der fiktiven deutschen Einkommensteuer (Soll-Steuer) wird der Steuerpflichtige entgegen den tatsächlichen Verhältnissen so besteuert, als sei er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Demzufolge müssen bei der Berechnung dieser fiktiven Steuer die im Ausland angefallenen Steuern, die sich dann aus der beschränkten Steuerpflicht im eigentlichen Wohnsitzstaat ergeben, ebenfalls berechnet werden.
4.2.3 Kriterium 3: Wesentliche wirtschaftliche Inlandsinteressen
Als letztes Kriterium zur Begründung der erweitert beschränkten Steuerpflicht müssen zu den bisher beschriebenen Kriterien noch wesentliche Interessen des Steuerpflichtigen in Deutschland hinzutreten. Eine Person hat im Sinne des Außensteuergesetzes wesentliche Interessen in Deutschland, wenn:
• die Person zu Beginn des Veranlagungszeitraums Unternehmer oder Mitunternehmer eines in Deutschland belegenen Gewerbebetriebs ist oder
• ihr als Kommanditist mehr als 25 % der Einkünfte aus der Gesellschaft zufließen oder
• ihr innerhalb der letzten fünf Jahre eine Beteiligung von mindestens 10 v.H. (ab 2001: mindestens 1 v.H.) an einer Kapitalgesellschaft gehört.
Weiterhin hat eine Person im Inland wesentliche Interessen, wenn:
• ihre Einkünfte, die bei unbeschränkter Steuerpflicht im Inland anfallen würden, im Veranlagungszeitraum entweder mehr als 30 % ihrer sämtlichen Einkünfte oder
• ihre Einkünfte, die bei unbeschränkter Steuerpflicht im Inland anfallen würden, im Veranlagungszeitraum mehr als 62.000 Euro betragen.
Sofern unter der Annahme einer unbeschränkten Steuerpflicht im Inland Einkünfte von mehr als 62.000 Euro anfallen, sind wesentliche Interessen im Inland gegeben. Die 30 %-Regelung braucht dann nicht mehr geprüft zu werden. Damit findet eine Prüfung der 30 %-Grenze nur dann statt, wenn die im Inland unter der Annahme einer unbeschränkten Steuerpflicht anfallenden Einkünfte 62.000 Euro oder weniger ausmachen.
Wesentliche Interessen im Inland hat eine Person auch, wenn zu Beginn des Veranlagungszeitraums das Vermögen dieser Person, deren Erträge bei unbeschränkter Steuerpflicht zu den inländischen Erträgen zählen würden, entweder:
• mehr als 30 v.H. des Gesamtvermögens dieser Person ausmacht oder
• mehr als 154.000 Euro übersteigt.
Auch hier muss die 30 v.H.-Regelung nicht mehr überprüft werden, wenn das Vermögen 154.000 Euro übersteigt.
4.2.4 Umfang der erweitert beschränkten Steuerpflicht
In den Fällen, in denen alle drei Voraussetzungen vorliegen, ist die betreffende Person erweitert beschränkt steuerpflichtig.
Diese erweitert beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich dabei über die der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte hinaus auf alle anderen Einkünfte, die nicht ausländische Einkünfte nach § 34d EStG sind. Bei diesen sog. erweiterten Inlandseinkünften handelt es sich neben den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus § 49 EStG beispielsweise um
• Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die weder einer inländischen noch einer ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind oder aus Bürgschafts- und Avalprovisionen erzielt werden, deren Schuldner unbeschränkt steuerpflichtig ist.
• Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn der Schuldner unbeschränkt steuerpflichtig ist. Hierunter fallen beispielsweise Zinsen, die von Inländern auf Schuldscheindarlehen an erweitert beschränkt Steuerpflichtige gezahlt werden.
• Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen im Inland, sofern dieses nicht zu einem im Ausland belegenen Sachinbegriff gehört.
• Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne des § 22 Nr. 2 EStG, wenn die veräußerten Wirtschaftsgüter nicht im Ausland belegen sind.
• andere Einkünfte, die das deutsche Steuerrecht in den §§ 34d und 49 EStG weder dem Inland noch dem Ausland zurechnet.
Die sich aufgrund der erweitert beschränkten Steuerpflicht ergebende Gesamtsteuer ist auf Nachweis des Steuerpflichtigen auf die sich bei fortbestehender unbeschränkter Steuerpflicht und ausschließlichem inländischen Wohnsitz ergebende deutsche Einkommensteuer zu begrenzen, wobei jedoch die sich bei beschränkter Steuerpflicht ergebende Steuer nicht unterschritten werden darf.
4.2.5 Verfahren
Erweitert beschränkt steuerpflichtige Personen haben nach § 56 Abs. 2 Satz 2 EStDV eine Steuererklärung über sämtliche im abgelaufenen Kalenderjahr bezogenen Einkünfte beim örtlich zuständigen Finanzamt abzugeben. Der Steuerpflichtige hat darüber hinaus einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen, wenn das Finanzamt dies verlangt.
Beim Übergang von der unbeschränkten zur erweitert beschränkten Steuerpflicht während eines Veranlagungszeitraums sind zwei Einkommensteuer-Veranlagungen durchzuführen.
5. Schlußbetrachtung
Diese kurzen und allgemein gehaltenen Ausführungen haben bereits gezeigt, dass ein aus steuerlichen Gründen motivierter Wohnsitzwechsel einerseits zahlreiche private Entbehrungen erforderlich macht und andererseits auch sehr viele steuerliche Fallstricke zu beachten sind. Dies beweisen auch zahlreiche prominente Beispiele, wie das von Boris Becker, der trotz Wegzug in ein Niedrigsteuerland dem deutschen Fiskus nicht so leicht entrinnen konnte. Daneben haben die aufgezeigten Regelungen auch gezeigt, dass der deutsche Gesetzgeber zahlreiche Vorkehrungen geschaffen hat, mit denen er die kurzfristige Wohnsitzverlagerung mit dem Ziel, Steuern zu sparen, zumindest zeitweise verhindern kann. Ferner hat der Beitrag gezeigt, dass steuerlich motivierte Wohnsitzwechsel häufig auch mit persönlichen Opfern, wie beispielsweise der Aufgabe der Staatsangehörigkeit und der damit zusammenhängenden Rechte, verbunden sind.
Auch in den Ausführungen zum Bereich der Erbschaftsteuer wurde deutlich, dass ein Wohnsitzwechsel einer der an einer Erbschaft oder Schenkung beteiligten Parteien nicht ausreicht, um die Besteuerung von Erbschaften bzw. Schenkungen zu verhindern.
Aus diesem Grund sollte auch im Hinblick auf die persönlichen Konsequenzen genau überlegt werden, bevor ein solcher Wohnsitzwechsel, der ausschließlich auf steuerlichen Gründen beruht, durchgeführt wird.
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Beste Grüße
tropico
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