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Alt 03.02.2007, 18:53
tropico tropico ist offline
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Zitat:
Achten Sie bitte darauf, daß Sie nicht aufgrund der Gründungskosten (bilanziell) überschuldet und damit insolvenzreif sind !
Die Sachlage ist generell wie folgt:

Auf Seite der Kommanditisten bezeichnet die Pflichteinlage den Betrag, den ein Kommanditist in die Gesellschaft einzuzahlen hat. Unabhängig hiervon besagt die im Handelsregister eingetragene Haftsumme (veraltet: „Hafteinlage“), mit welchem Betrag der jeweilige Kommanditist persönlich haftet. Wird im Gesellschaftsvertrag keine Pflichteinlage vereinbart, dann kann unterstellt werden, dass diese mit der Haftsumme identisch ist. Mit Leistung der Pflichteinlage erlischt die unmittelbare Haftung des Kommanditisten in Höhe des eingezahlten Betrages.

Wenn ich also als Hafteinlage lediglich 500 Euro angebe und keine Pflichteinlage geregelt habe, ist die Ltd. & Co. KG mit Zahlung der Gründungskosten schlichtweg überschuldet. Selbst bei diesen "bescheidenen" Summen bewegt man sich schnell in den Bereich des Wirtschaftsstrafrechts.
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