Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992, berufliche Befähigungsnachweise
Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992, berufliche Befähigungsnachweise
RICHTLINIE 92/51/EWG DES RATES vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 49, Artikel 57 Absatz 1 und Artikel 66,
auf Vorschlag der Kommission (1),
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 8a des Vertrages umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen; ferner stellt gemäß Artikel 3 Buchstabe c) des Vertrages die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten eines der Ziele der Gemeinschaft dar. Dies bedeutet für die Angehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere die Möglichkeit, als Selbständige oder abhängig Beschäftigte einen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem auszuüben, in dem sie ihre beruflichen Qualifikationen erworben haben.
(2) Bei denjenigen Berufen, für deren Ausübung die Gemeinschaft kein Mindestniveau der notwendigen Qualifikation festgelegt hat, behalten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, dieses Niveau mit dem Ziel zu bestimmen, die Qualität der in ihrem Hoheitsgebiet erbrachten Leistungen zu sichern. Sie können jedoch nicht, ohne sich über ihre Verpflichtungen nach den Artikeln 5, 48, 52 und 59 des Vertrages hinwegzusetzen, einem Angehörigen eines Mitgliedstaats vorschreiben, daß er Qualifikationen erwirbt, die sie in der Regel im Wege der schlichten Bezugnahme auf die im Rahmen ihres innerstaatlichen Ausbildungssystems ausgestellten Diplome bestimmen, wenn der Betreffende diese Qualifikationen bereits ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat. Deshalb hat jeder Aufnahmestaat, in dem ein Beruf reglementiert ist, die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen zu berücksichtigen und zu beurteilen, ob sie den von ihm geforderten Qualifikationen entsprechen.
(3) Die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (4), trägt dazu bei, die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu erleichtern, ist jedoch auf die Hochschulausbildung beschränkt.
(4) Um die Ausübung aller beruflichen Tätigkeiten zu erleichtern, für die in einem Aufnahmestaat ein bestimmtes Ausbildungsniveau verlangt wird, ist ergänzend zur ersten allgemeinen Regelung eine zweite einzuführen.
(5) Die ergänzende allgemeine Regelung soll auf denselben Grundsätzen beruhen wie die erste allgemeine Regelung und soll Vorschriften enthalten, die denen der ersten allgemeinen Regelung entsprechen.
(6) Diese Richtlinie gilt nicht für die reglementierten Berufe, die Gegenstand von Einzelrichtlinien sind, durch die in erster Linie eine gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsgängen eingeführt wird, die vor dem Eintritt in das Berufsleben abgeschlossen worden sind.
(7) Sie gilt im übrigen auch nicht für die Tätigkeiten, die Gegenstand von Einzelrichtlinien sind, die in erster Linie darauf abzielen, die Anerkennung technischer Fähigkeiten einzuführen, die auf Kenntnissen beruhen, welche in einem anderen Mitgliedstaat erworben worden sind. Einige dieser Richtlinien gelten lediglich für selbständige Tätigkeiten. Damit die Ausübung dieser Tätigkeiten in abhängiger Beschäftigung nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt - wodurch die Ausübung der gleichen Tätigkeit, je nachdem, ob sie in abhängiger Beschäftigung oder selbständig ausgeuebt wird, verschiedenen rechtlichen Anerkennungsregelungen unterliegen würde -, sollten diese Richtlinien für diejenigen Personen gelten, die die betreffenden Tätigkeiten als abhängig Beschäftigte ausüben.
(8) Die ergänzende allgemeine Regelung präjudiziert nicht die Anwendung des Artikels 48 Absatz 4 und des Artikels 55 des Vertrages.
(9) Diese ergänzende Regelung soll sich auf die Ausbildungsniveaus erstrecken, die von der ersten allgemeinen Regelung nicht erfasst werden, nämlich auf sonstige Ausbildungsgänge im postsekundären Bereich und die dieser Ausbildung gleichgestellte Ausbildung sowie auf die Ausbildung, die einer kurzen oder langen Sekundarschulausbildung entspricht und gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung oder durch Berufspraxis ergänzt wird.
(10) Ist in einem Aufnahmestaat die Ausübung eines reglementierten Berufs an eine sehr kurze Ausbildung, an bestimmte persönliche Eigenschaften oder nur eine allgemeine Schulbildung geknüpft, so dürften die in dieser Richtlinie vorgesehenen üblichen Anerkennungsverfahren zu schwerfällig sein; in diesen Fällen sind vereinfachte Verfahren vorzusehen.
(11) Ferner soll die besondere Berufsausbildungsregelung des Vereinigten Königreichs berücksichtigt werden, wonach der "National Framework of Vocational Qualifications" für alle Berufe Normen für das Leistungsniveau festlegt.
(12) In einigen Mitgliedstaaten sind nur relativ wenige Berufe reglementiert. Dennoch kann es für die nichtreglementierten Berufe eine speziell auf die Ausübung des Berufes ausgerichtete Ausbildung geben, deren Struktur und Niveau von den zuständigen Stellen des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt oder kontrolliert werden. Hierdurch werden Garantien geboten, die denen entsprechen, die im Rahmen eines reglementierten Berufes bestehen.
(13) Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats sollten beauftragt werden, in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts die erforderlichen Ausführungsbestimmungen für die Durchführung des Lehrgangs und der Eignungsprüfung festzulegen.
(14) Da die ergänzende allgemeine Regelung zwei Ausbildungsniveaus und die erste allgemeine Regelung ein drittes Ausbildungsniveau erfasst, ist in der ergänzenden allgemeinen Regelung festzulegen, ob und unter welchen Bedingungen eine Person, die ein bestimmtes Ausbildungsniveau besitzt, in einem anderen Mitgliedstaat einen Beruf ausüben kann, für den ein anderes Qualifikationsniveau vorgeschrieben ist.
(15) Einige Mitgliedstaaten verlangen für die Ausübung bestimmter Berufe ein Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG, wohingegen andere Mitgliedstaaten für die Ausübung der gleichen Berufe den Abschluß anders aufgebauter Ausbildungsgänge vorschreiben. Einige Ausbildungsgänge haben keinen postsekundären Charakter mit einer Mindestdauer im Sinne dieser Richtlinie, bieten aber dennoch eine vergleichbare berufliche Qualifikation und bereiten auf ähnliche Verantwortungen und Aufgaben vor. Diese Ausbildungsgänge sind daher den Diplomausbildungsgängen gleichzustellen. Wegen der grossen Vielfalt der Ausbildungsgänge kann dies nur mittels einer Aufzählung in einem Verzeichnis geschehen. Diese Gleichstellung würde bewirken, daß diese Ausbildungsgänge gegebenenfalls in gleicher Weise wie die von der Richtlinie 89/48/EWG erfassten Ausbildungsgänge anerkannt würden. Ferner sind mittels eines zweiten Verzeichnisses bestimmte reglementierte Ausbildungsgänge Diplomausbildungsgängen gleichzustellen.
(16) Angesichts der ständigen strukturellen Weiterentwicklung von Berufsausbildungsgängen soll ein Verfahren zur Änderung der genannten Verzeichnisse vorgesehen werden.
(17) Da die ergänzende allgemeine Regelung Berufe betrifft, für deren Ausübung eine Berufsausbildung auf Sekundarschulniveau verlangt wird und die eher manuelle Qualifikationen erfordern, ist auch die Anerkennung dieser Qualifikationen vorzusehen, selbst wenn diese nur auf einer Berufserfahrung beruhen, die in einem Mitgliedstaat, der diese Berufe nicht reglementiert, erworben worden ist.
(18) Die vorliegende allgemeine Regelung hat wie die erste allgemeine Regelung zum Ziel, die Hindernisse für den Zugang zu reglementierten Berufen und für deren Ausübung zu beseitigen. Die in Anwendung der Entscheidung 85/368/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 über die Entsprechung der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (5) ausgeführten Arbeiten müssen gegebenenfalls zur Anwedung dieser Richtlinie herangezogen werden können, insbesondere wenn sie geeignet sind, nützliche Informationen über das Sachgebiet, den Inhalt und die Dauer einer Berufsausbildung zu geben, auch wenn diese Arbeiten nicht auf die Beseitigung der rechtlichen Hindernisse für die Freizuegigkeit abzielen, sondern ein anderes Ziel verfolgen, nämlich die Verbesserung der Transparenz des Arbeitsmarkts.
(19) Die Berufsstände und die Ausbildungs- oder Berufsbildungseinrichtungen sind gegebenenfalls anzuhören bzw. in angemessener Weise am Entscheidungsprozeß zu beteiligen.
(20) Eine derartige Regelung, wie auch die erste Regelung, stärkt das Recht des europäischen Bürgers, seine beruflichen Kenntnisse in jedem Mitgliedstaat zu nutzen, und vervollständigt und stärkt gleichzeitig seinen Anspruch darauf, diese Kenntnisse dort zu erwerben, wo er es wünscht.
(21) Die beiden Regelungen müssen nach einer gewissen Zeit der Anwendung auf ihre Wirksamkeit hin bewertet werden, um insbesondere festzustellen, inwieweit sie verbeßsert werden können -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :
KAPITEL I
Definitionen
Artikel 1
Im Sinne dieser Richtlinie gelten
a) als "Diplom" jeder Ausbildungsnachweis bzw. mehrere solcher Nachweise zusammen,
- die in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werden,
- aus denen hervorgeht, daß der Diplominhaber erfolgreich
i) entweder einen nicht in Artikel 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 89/48/EWG genannten postsekundären Ausbildungsgang von mindestens einem Jahr oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer absolviert hat - wobei eine der Voraussetzungen für die Zulassung zu einem solchen Ausbildungsgang in der Regel der Abschluß der für die Aufnahme eines Hochschulstudiums erforderlichen Sekundarausbildung ist - und daß er gegebenenfalls die über diesen postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat
ii) oder einen der in Anhang C aufgeführten Ausbildungsgänge absolviert hat, und
- aus denen hervorgeht, daß der Diplominhaber über die beruflichen Qualifikationen verfügt, die für den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind,
wenn die durch diesen Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der Gemeinschaft oder ausserhalb derselben an Ausbildungseinrichtungen, die eine Ausbildung gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der einen Ausbildungsnachweis eines Drittlands anerkannt hat.
Einem Diplom im Sinne des Unterabsatzes 1 gleichgestellt sind jeder Ausbildungsnachweis bzw. mehrere solcher Nachweise zusammen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, wenn sie eine in der Gemeinschaft erworbene und von einer zuständigen Behörde in diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschließen und in diesem Mitgliedstaat in bezug auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung dieselben Rechte verleihen;
b) als "Prüfungszeugnis" jeder Ausbildungsnachweis bzw. mehrere solcher Nachweise zusammen,
- die in einem Mitgliedstaat von einer nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Behörde ausgestellt werden,
- aus denen hervorgeht, daß der Zeugnisinhaber nach Abschluß einer Sekundarschulausbildung
entweder einen nicht unter Buchstabe a) fallenden Ausbildungsgang oder eine nicht unter Buchstabe a) fallende berufliche Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung bzw. in einem Unternehmen oder im Wechsel in einer Ausbildungseinrichtung und in einem Unternehmen, gegebenenfalls ergänzt durch das zusätzlich zu diesem Studien- oder Berufsausbildungsgang vorgeschriebene Praktikum bzw. die vorgeschriebene Berufspraxis, abgeschlossen hat
oder das zusätzlich zu dieser Sekundarschulausbildung vorgeschriebene Praktikum abgeschlossen hat bzw. über entsprechende Berufspraxis in der vorgeschriebenen Dauer verfügt, oder
- aus denen hervorgeht, daß der Zeugnisinhaber nach Abschluß einer Sekundarschulausbildung technischer oder beruflicher Art gegebenenfalls
entweder einen Ausbildungsgang oder eine berufliche Ausbildung gemäß dem zweiten Gedankenstrich abgeschlossen hat
oder das zusätzlich zu dieser Sekundarschulausbildung technischer oder beruflicher Art vorgeschriebene Praktikum abgeleistet hat bzw. über entsprechende Berufspraxis in der vorgeschriebenen Dauer verfügt, und
- aus denen hervorgeht, daß der Zeugnisinhaber über die beruflichen Qualifikationen verfügt, die für den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind,
wenn die durch diesen Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der Gemeinschaft oder ausserhalb derselben an Ausbildungseinrichtungen, die eine Ausbildung gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine zweijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der einen Ausbildungsnachweis eines Drittlands anerkannt hat.
Einem Prüfungszeugnis im Sinne von Unterabsatz 1 gleichgestellt sind jeder Ausbildungsnachweis bzw. mehrere solcher Nachweise zusammen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, wenn sie eine in der Gemeinschaft erworbene und von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschließen und in diesem Mitgliedstaat in bezug auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung dieselben Rechte verleihen;
c) als "Befähigungsnachweis" jeder Nachweis,
- der eine Ausbildung abschließt und nicht Teil eines Diploms im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG bzw. eines Diploms oder Prüfungszeugnisses im Sinne der vorliegenden Richtlinie ist oder
- der im Anschluß an eine Beurteilung der persönlichen Eigenschaften, der Fähigkeiten oder der Kenntnisse des Antragstellers, die von einer gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats bestimmten Stelle als wesentliche Voraussetzungen für die Ausübung eines Berufs angesehen werden, erteilt wird, ohne daß der Nachweis einer vorherigen Ausbildung erforderlich ist;
d) als "Aufnahmestaat" der Mitgliedstaat, in dem ein Angehöriger eines Mitgliedstaats die Ausübung eines Berufs beantragt, der dort reglementiert ist, in dem er jedoch nicht den oder die Ausbildungsnachweise bzw. den Befähigungsnachweis, auf die/den er sich beruft, erworben oder erstmals den betreffenden Beruf ausgeuebt hat;
e) als "reglementierter Beruf" die reglementierte berufliche Tätigkeit oder die reglementierten beruflichen Tätigkeiten, die zusammen in einem Mitgliedstaat den betreffenden Beruf ausmachen;
f) als "reglementierte berufliche Tätigkeit" eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises gebunden ist. Als Art der Ausübung der reglementierten beruflichen Tätigkeit gilt insbesondere
- die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit der Führung eines Titels, der nur von Personen geführt werden darf, die einen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis besitzen, die in einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind;
- die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen, wenn die Vergütung dieser Tätigkeit und/oder eine diesbezuegliche Erstattung durch das einzelstaatliche System der sozialen Sicherheit an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises gebunden ist.
Eine berufliche Tätigkeit, auf die Unterabsatz 1 nicht zutrifft, wird einer reglementierten beruflichen Tätigkeit gleichgestellt, wenn sie von Mitgliedern eines Verbandes oder einer Organisation ausgeuebt wird, dessen bzw. deren Ziel insbesondere die Förderung und Wahrung eines hohen Niveaus in dem betreffenden Beruf ist und der bzw. die zur Verwirklichung dieses Ziels von einem Mitgliedstaat in besonderer Form anerkannt wird und
- seinen bzw. ihren Mitgliedern einen Ausbildungsnachweis ausstellt,
- sicherstellt, daß seine bzw. ihre Mitglieder die von ihm bzw. ihr festgelegten Regeln für das berufliche Verhalten beachten, und
- ihnen das Recht verleiht, eine Berufsbezeichnung zu führen bzw. bestimmte Kennbuchstaben zu verwenden oder einen diesem Ausbildungsnachweis entsprechenden Status in Anspruch zu nehmen.
Erkennt ein Mitgliedstaat einen Verband oder eine Organisation, der bzw. die die Voraussetzungen des Unterabsatzes 2 erfuellt, gemäß jenem Unterabsatz an, so setzt er die Kommission davon in Kenntnis;
g) als "reglementierte Ausbildung" jede Ausbildung,
- die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufs ausgerichtet ist und
- die aus einem gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, ein Berufspraktikum oder eine Berufspraxis ergänzten Ausbildungsgang besteht, dessen Struktur und Niveau in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Mitgliedstaats festgelegt sind oder von der zu diesem Zweck bestimmten Stelle kontrolliert bzw. genehmigt werden;
h) als "Berufserfahrung" die tatsächliche und regelmässige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat;
i) als "Anpassungslehrgang" die Ausübung eines reglementierten Berufs, die in dem Aufnahmestaat unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seine Bewertung werden von den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats festgelegt.
Die Rechtsstellung des Lehrgangsteilnehmers im Aufnahmestaat, insbesondere hinsichtlich des Aufenthaltsrechts sowie der Pflichten, Rechte und Sozialleistungen, der Entschädigungen und Entgelte, wird von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats in Übereinstimmung mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht festgelegt;
j) als "Eignungsprüfung" eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende und von den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats durchgeführte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in diesem Mitgliedstaat einen reglementierten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll.
Für die Zwecke dieser Prüfung erstellen die zuständigen Behörden ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in ihrem Staat verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem bzw. den Ausbildungsnachweisen, die der Antragsteller vorlegt, nicht abgedeckt werden. Diese Sachgebiete können sowohl theoretische Kenntnisse als auch praktische Fähigkeiten umfassen, die jeweils für die Ausübung des betreffenden Berufs erforderlich sind.
Die Eignungsprüfung muß dem Umstand Rechnung tragen, daß der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat über eine berufliche Qualifikation verfügt. Sie erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus den in dem Verzeichnis nach Unterabsatz 2 enthaltenen Sachgebieten auszuwählen sind und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für eine Ausübung des Berufs im Aufnahmestaat ist. Die Modalitäten der Eignungsprüfung werden von den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats festgelegt.
Im Aufnahmestaat wird die Rechtsstellung des Antragstellers, der sich dort auf die Eignungsprüfung vorbereiten will, von den zuständigen Behörden dieses Staats in Übereinstimmung mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht festgelegt.
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