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Standard Richtlinie 1999/42/EG des Rates vom 7. Juni 1999 Anerkennung der Befähigungsnachweise

Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise
Austrian regulated Professions


RICHTLINIE 1999/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. Juni 1999

über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 40, Artikel 47 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 3 und Artikel 55,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuß am 22. April 1999 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach dem Vertrag ist seit Ablauf der Übergangszeit jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung bei der Niederlassung und im Dienstleistungsverkehr untersagt. Infolgedessen sind einige Vorschriften der in diesem Bereich anwendbaren Richtlinien im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes der Inländerbehandlung überfluessig geworden, da dieser im Vertrag selbst mit unmittelbarer Wirkung verankert ist.

(2) Einige Vorschriften dieser Richtlinien zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und der Dienstleistungsfreiheit sollten jedoch beibehalten werden, vor allem, wenn sie festlegen, wie die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zu erfuellen sind.

(3) Im Hinblick auf die Erleichterung der Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr wurden für bestimmte Tätigkeiten bis zur gegenseitigen Anerkennung der Befähigungsnachweise Übergangsrichtlinien erlassen. Diese Richtlinien sehen als hinreichende Voraussetzung für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten, in denen die Aufnahme dieser Tätigkeiten reglementiert ist, die tatsächliche Ausübung der entsprechenden Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, aus dem der Staatsangehörige kommt, während eines angemessenen, nicht zu weit zurückliegenden Zeitraums vor.

(4) Die wichtigsten Bestimmungen dieser Richtlinien sollten im Einklang mit den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom 11. und 12. Dezember 1992 in Edinburgh zur Subsidiarität, zur Vereinfachung der Gemeinschaftsvorschriften und insbesondere zur Überprüfung der relativ lange bestehenden Richtlinien im Bereich der beruflichen Qualifikation durch die Kommission ersetzt werden. Folglich sind die betreffenden Richtlinien aufzuheben.

(5) Die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen(4), und die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG(5) gelten nicht für bestimmte Berufstätigkeiten, die unter die in diesem Bereich anwendbaren Richtlinien fallen (Anhang A erster Teil dieser Richtlinie). Deshalb ist ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise vorzusehen, das auf die von den Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG nicht erfaßten Berufstätigkeiten Anwendung findet. Die in Anhang A zweiter Teil dieser Richtlinie aufgeführten Berufstätigkeiten fallen zum größten Teil hinsichtlich der Anerkennung der Diplome in den Geltungsbereich der Richtlinie 92/51 /EWG.

(6) Dem Rat liegt ein Vorschlag vor, der auf die Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG in bezug auf den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und den Nachweis des Bestehens einer Versicherung gegen finanzielle Risiken, die der Aufnahmemitgliedstaat von dem Begünstigten verlangen kann, abzielt. Der Rat beabsichtigt, sich später mit diesem Vorschlag zu befassen.

(7) Dem Rat liegt ein Vorschlag vor, der die Freizügigkeit spezialisierter Krankenschwestern und Krankenpfleger erleichtern soll, die über keinen der in Artikel 3 der Richtlinie 77/452/EWG(6) aufgeführten Befähigungsnachweise verfügen. Der Rat beabsichtigt, sich später mit diesem Vorschlag zu befassen.

(8) In dieser Richtlinie sollte vorgesehen werden, daß regelmäßige Berichte über die Umsetzung der Richtlinie zu erstellen sind.

(9) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Anwendung von Artikel 39 Absatz 4 und Artikel 45 des Vertrags -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


TITEL I

Anwendungsbereich

Artikel 1


(1) Die Mitgliedstaaten treffen die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen bezüglich der Niederlassung der in Abschnitt I der Allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs(7) und der Niederlassungsfreiheit(8) genannten natürlichen Personen und Gesellschaften (nachstehend "Begünstigte" genannt), die die in Anhang A aufgeführten Tätigkeiten ausüben wollen, in ihrem Hoheitsgebiet sowie bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen durch diese Personen und Gesellschaften in ihrem Hoheitsgebiet.

(2) Diese Richtlinie gilt für die in Anhang A aufgeführten Tätigkeiten, die Staatsangehörige von Mitgliedstaaten als Selbständige oder Unselbständige im Aufnahmemitgliedstaat ausüben wollen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten, in denen die Aufnahme oder die Ausübung einer in Anhang A genannten Tätigkeit den Besitz bestimmter Befähigungsnachweise zur Voraussetzung hat, sorgen dafür, daß jeder Begünstigte vor der Niederlassung oder der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen auf Anfrage über die Regelungen unterrichtet wird, denen die Tätigkeit unterliegt, die er auszuüben beabsichtigt.


TITEL II

Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Befähigungsnachweise

Artikel 3

(1) Unbeschadet des Artikels 4 kann ein Mitgliedstaat einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats die Aufnahme oder Ausübung einer der in Anhang A erster Teil genannten Tätigkeiten unter den gleichen Bedingungen, wie sie für seine eigenen Staatsangehörigen gelten, nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern, ohne vorher die Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise bescheinigt werden, die der Begünstigte zur Ausübung derselben Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, mit den im innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten verglichen zu haben. Führt die vergleichende Prüfung zu der Feststellung, daß die durch ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines anderen Mitgliedstaats bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten den nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verlangten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, so kann der Aufnahmemitgliedstaat dem Inhaber das Recht zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nicht verweigern. Ergibt der Vergleich hingegen, daß diese Kenntnisse und Fähigkeiten grundlegende Unterschiede aufweisen, so bietet der Aufnahmemitgliedstaat dem Begünstigten die Möglichkeit nachzuweisen, daß er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. In diesem Fall hat der Aufnahmemitgliedstaat dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Besuch eines Anpassungslehrgangs und einer Eignungsprüfung in Analogie zu den Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG zu überlassen.

Abweichend von dieser Bestimmung kann der Aufnahmemitgliedstaat einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangen, wenn Tätigkeiten als Selbständiger oder als Betriebsleiter ausgeübt werden sollen, die in Anhang A erster Teil erfaßt sind und die die Kenntnis und die Anwendung der spezifischen geltenden innerstaatlichen Vorschriften erfordern, soweit die Kenntnis und die Anwendung dieser innerstaatlichen Vorschriften von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats für den Zugang zu den Tätigkeiten von seinen eigenen Staatsangehörigen verlangt werden.

Die Mitgliedstaaten versuchen, die Präferenz des Begünstigten für eine der beiden Alternativen zu berücksichtigen.

(2) Anerkennungsanträge im Sinne des Absatzes 1 werden so rasch wie möglich geprüft; die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats begründet ihre Entscheidung, die spätestens vier Monate nach Einreichung des Antrags und Vorlage der vollständigen Unterlagen ergeht. Gegen diese Entscheidung oder die Unterlassung der Entscheidung kann ein Rechtsbehelf nach innerstaatlichem Recht eingelegt werden.


TITEL III

Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise aufgrund der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufserfahrung

Artikel 4

Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme oder Ausübung einer der in Anhang A genannten Tätigkeiten von dem Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, so erkennt dieser Staat die tatsächliche Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fertigkeiten an. Für die Anerkennung der in Anhang A erster Teil aufgeführten Tätigkeiten gelten folgende Voraussetzungen:

1. für die in Liste I aufgeführten Tätigkeiten:

a) ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter oder

b) ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

c) ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger nachweist, oder

d) ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

In den unter den Buchstaben a) und c) genannten Fällen darf die betreffende Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung nach Artikel 8 beendet worden sein;

2. für die in der Liste II aufgeführten Tätigkeiten:

a) ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter oder

b) - ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

- ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

c) ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger nachweist, oder

d) - ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

- ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Unselbständiger, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

In den unter den Buchstaben a) und c) genannten Fällen darf die betreffende Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung nach Artikel 8 beendet worden sein;

3. für die in Liste III aufgeführten Tätigkeiten:

a) ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter oder

b) ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

c) ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger nachweist.

In den unter den Buchstaben a) und c) genannten Fällen darf die betreffende Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung nach Artikel 8 beendet worden sein;

4. für die in Liste IV aufgeführten Tätigkeiten:

a) ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter oder

b) ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

c) ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

d) ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Unselbständiger nachweist, oder

e) ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Unselbständiger, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist;

5. für die in Liste V unter den Buchstaben a) und b) aufgeführten Tätigkeiten:

a) dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, sofern die betreffende Tätigkeit nicht länger als zwei Jahre vor der Antragstellung nach Artikel 8 beendet worden ist, oder

b) dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, sofern die betreffende Tätigkeit nicht länger als zwei Jahre vor der Antragstellung nach Artikel 8 beendet worden ist, es sei denn, der Aufnahmemitgliedstaat gestattet seinen Staatsangehörigen eine längere Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit;

6. für die in Liste VI aufgeführten Tätigkeiten:

a) ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter oder

b) ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

c) ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Unselbständiger nachweist, oder

d) ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Unselbständiger, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

In den unter den Buchstaben a) und c) genannten Fällen darf die betreffende Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung nach Artikel 8 beendet worden sein.

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