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Alt 06.02.2007, 16:36
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Standard Europäisches Übereinkommen allgemeine Gleichwertigkeit Studienzeiten an Universitäten

Europäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten
vom 06.11.1990


Rom/Rome, 6.XI.1990


Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen
Kulturabkommens, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen
Mitgliedern herbeizuführen;
im Hinblick auf das am 15. Dezember 1956 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte
Europäische Übereinkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten,
das für den Bereich der lebenden Sprachen gilt;
überzeugt, daß ein wichtiger Beitrag zur europäischen Verständigung geleistet werden würde,
wenn eine größere Zahl von Studierenden aller Fachrichtungen Studienzeiten im Ausland
verbringen könnte und wenn die von diesen Studierenden während dieser Studienzeiten
bestandenen Prüfungen und besuchten Lehrveranstaltungen von ihrer Herkunftshochschule
anerkannt würden;
entschlossen, zu diesem Zweck den Grundsatz der allgemeinen Gleichwertigkeit der
Studienzeiten an Universitäten festzulegen,
sind wie folgt übereingekommen:


Artikel 1

Für die Anwendung dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck "Hochschulen":
a. Universitäten;
b. andere Hochschulen, die für den Zweck dieses Übereinkommens von den zuständigen
Behörden der Vertragspartei anerkannt sind, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden.


Artikel 2

1. Soweit in ihrem Hoheitsgebiet der Staat die zuständige Behörde in diesem Bereich ist,
erkennen die Vertragsparteien jede Studienzeit, die ein Studierender an einer Hochschule einer
anderen Vertragspartei verbringt, als gleichwertig mit einer entsprechenden Studienzeit an
seiner Herkunftshochschule an, vorausgesetzt,
- daß zwischen der Herkunftshochschule oder der zuständigen Behörde der
Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet diese Hochschule sich befindet, einerseits und der
Hochschule oder zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die
Studienzeit verbracht worden ist, andererseits eine diesbezügliche Vereinbarung
geschlossen wurde;
- daß die Behörden der Hochschule, an der die Studienzeit verbracht worden ist, dem
Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt haben, aus der hervorgeht, daß er diese
Studienzeit in zufriedenstellender Weise abgeschlossen hat.
2. Die Dauer der Studienzeit, auf die sich Absatz 1 bezieht, wird von den zuständigen Behörden
der Vertragspartei festgesetzt, in deren Hoheitsgebiet die Herkunftshochschule sich befindet.

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