Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit
Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in Anbetracht der zahlreichen völkerrechtlichen Übereinkünfte, die sich auf die Staatsangehörigkeit, die Mehrstaatigkeit und die Staatenlosigkeit beziehen;
in der Erkenntnis, daß bei Staatsangehörigkeitsangelegenheiten die rechtmäßigen Interessen sowohl der Staaten als auch der Einzelpersonen berücksichtigt werden sollten;
in dem Wunsch, die fortschreitende Entwicklung von Rechtsgrundsätzen für die Staatsangehörigkeit sowie ihre Aufnahme in das innerstaatliche Recht zu fördern, und in dem Wunsch, Fälle von Staatenlosigkeit soweit wie möglich zu vermeiden;
in dem Wunsch, bei Staatsangehörigkeitsangelegenheiten eine Diskriminierung zu vermeiden;
im Bewußtsein des in Artikel 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthaltenen Rechts auf die Achtung des Familienlebens;
in Anbetracht der unterschiedlichen Haltung der Staaten zur Frage der Mehrstaatigkeit und in der Erkenntnis, daß es jedem Staat freisteht, zu entscheiden, welche Folgen er in seinem innerstaatlichen Recht an die Tatsache knüpft, daß ein Staatsangehöriger eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt oder besitzt;
im Einvernehmen darüber, daß es wünschenswert ist, angemessene Lösungen für die Folgen der Mehrstaatigkeit und insbesondere bezüglich der Rechte und Pflichten von Mehrstaatern zu finden;
in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, daß von Personen, welche die Staatsangehörigkeit von zwei oder mehr Vertragsstaaten besitzen, die Erfüllung der Wehrpflicht nur gegenüber einem dieser Staaten verlangt wird;
in Anbetracht der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit zwischen den für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zuständigen staatlichen Behörden zu fördern,
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I – Allgemeines
Artikel 1 – Gegenstand des Übereinkommens
Dieses Übereinkommen legt Grundsätze und Vorschriften betreffend die Staatsangehörigkeit natürlicher Personen sowie Vorschriften zur Regelung der Wehrpflicht in Fällen der Mehrstaatigkeit fest, nach denen sich das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten zu richten hat.
Artikel 2 – Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Übereinkommens:
bedeutet "Staatsangehörigkeit" das rechtliche Band zwischen einer Person und einem Staat und weist nicht auf die Volkszugehörigkeit einer Person hin;
bedeutet "Mehrstaatigkeit" den gleichzeitigen Besitz von zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten durch eine Person;
bedeutet "Kind" jede Person unter 18 Jahren, soweit die Volljährigkeit nach dem für das Kind geltenden Recht nicht zu einem früheren Zeitpunkt eintritt;
bedeutet "innerstaatliches Recht" alle Arten von Bestimmungen des nationalen Rechtssystems, einschließlich der Verfassung, der Gesetze, Verordnungen und Dekrete, des Fallrechts, der gewohnheitsrechtlichen Regeln und Praxis sowie der Vorschriften, die aus bindenden völkerrechtlichen Übereinkünften abgeleitet werden.
Kapitel II – Allgemeine Grundsätze zur Staatsangehörigkeit
Artikel 3 – Zuständigkeit des Staates
Jeder Staat bestimmt nach seinem eigenen Recht, wer seine Staatsangehörigen sind.
Dieses Recht ist von den anderen Staaten anzuerkennen, soweit es mit anwendbaren internationalen Übereinkommen, dem Völkergewohnheitsrecht und den mit Bezug auf die Staatsangehörigkeit allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen in Einklang steht.
Artikel 4 – Grundsätze
Die Staatsangehörigkeitsvorschriften jedes Vertragsstaats müssen auf folgenden Grundsätzen beruhen:
Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit;
Staatenlosigkeit ist zu vermeiden;
niemandem darf die Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen werden;
weder die Schließung noch die Auflösung einer Ehe zwischen einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats und einem Ausländer noch die Änderung der Staatsangehörigkeit eines Ehegatten während der Ehe berührt ohne weiteres die Staatsangehörigkeit des anderen Ehegatten.
Artikel 5 – Nichtdiskriminierung
Die Staatsangehörigkeitsvorschriften eines Vertragsstaats dürfen keine Unterscheidungen enthalten oder Praktiken umfassen, die eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Religion, der Rasse, der Hautfarbe, der nationalen Herkunft oder der Volkszugehörigkeit darstellen.
Jeder Vertragsstaat läßt sich vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung unter seinen Staatsangehörigen leiten, gleichviel ob es sich bei diesen um Staatsangehörige durch Geburt handelt oder ob sie die Staatsangehörigkeit später erworben haben.
Kapitel III – Vorschriften über die Staatsangehörigkeit
Artikel 6 – Erwerb der Staatsangehörigkeit
Jeder Vertragsstaat sieht in seinem innerstaatlichen Recht vor, daß seine Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes durch folgende Personen erworben wird:
Kinder, wenn ein Elternteil zur Zeit der Geburt dieser Kinder die Staatsangehörigkeit dieses Vertragsstaats besitzt, vorbehaltlich etwaiger Ausnahmen, die sein innerstaatliches Recht für im Ausland geborene Kinder vorsieht. Bei Kindern, für welche die Vaterschaft durch Anerkennung, gerichtliche Entscheidung oder ähnliche Verfahren festgestellt wird, kann jeder Vertragsstaat vorsehen, daß das Kind die Staatsangehörigkeit entsprechend dem durch das innerstaatliche Recht festgelegten Verfahren erwirbt;
in seinem Hoheitsgebiet aufgefundene Findelkinder, wenn diese sonst staatenlos wären.
Jeder Vertragsstaat sieht in seinem innerstaatlichen Recht vor, daß seine Staatsangehörigkeit durch in seinem Hoheitsgebiet geborene Kinder erworben wird, die bei der Geburt keine andere Staatsangehörigkeit erwerben. Die Staatsangehörigkeit wird verliehen:
bei der Geburt kraft Gesetzes oder
staatenlos gebliebenen Kindern später, wenn von dem betreffenden Kind oder in seinem Namen in der durch das innerstaatliche Recht des Vertragsstaats vorgeschriebenen Weise ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt wird. Dieser Antrag kann von einem rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt von höchstens fünf Jahren unmittelbar vor der Antragstellung abhängig gemacht werden.
Jeder Vertragsstaat sieht in seinem innerstaatlichen Recht die Möglichkeit der Einbürgerung von Personen vor, die sich rechtmäßig und gewöhnlich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten. Bei der Festlegung der Einbürgerungsbedingungen darf ein Vertragsstaat keine Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren vor der Antragstellung vorsehen.
Jeder Vertragsstaat erleichtert in seinem innerstaatlichen Recht folgenden Personen den Erwerb seiner Staatsangehörigkeit:
Ehegatten von Staatsangehörigen;
Kindern eines Staatsangehörigen, die unter die Ausnahmen des Absatzes 1 Buchstabe a fallen;
Kindern, wenn ein Elternteil seine Staatsangehörigkeit erwirbt oder erworben hat;
Kindern, die von einem seiner Staatsangehörigen adoptiert wurden;
Personen, die in seinem Hoheitsgebiet geboren sind und sich dort rechtmäßig und gewöhnlich aufhalten;
Personen, die sich seit einem durch das innerstaatliche Recht des betroffenen Vertragsstaats festgelegten Zeitpunkt vor Vollendung des 18. Lebensjahrs rechtmäßig und gewöhnlich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten;
Staatenlosen und anerkannten Flüchtlingen, die sich rechtmäßig und gewöhnlich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten.
© BPB Business Podium Boards
__________________
BPB Forum/BPB Home/BPB.Org/BPBDirectory/BPB.Biz/BPB.Info/BPB.Net/Tags/Archive
Staatsangehörigkeiten, Pässe & Titel:
Staatsangehörigkeiten, Reisepässe, Diplomatenpässe, Namensänderungen, Künstlernamen, Ausweise, Doktortitel, Professortitel, Ehrentitel, Diplome, Zeugnisse, Berufsbezeichnungen, Titelführung, Adelstitel, Feudaltitel, Ritterorden, Familienwappen, Geistliche Ordensgemeinschaften, Dubiose Promotionsberatungen, Titelvermittlung, Ghostwriter, Prof.-Titel und Doktortitel kaufen, Gesetze, Urteile und Beschlüsse zur Titelführung, zu Pässen, Ausweisen und Passeinträgen
Hochschulen, Studium, Studiengänge, akademische Weiterbildungen & akademische Berufe:
Informationen, Gesetze, KMK-Beschlüsse, Rahmenordnungen, Vereinbarungen & Vorschriften, Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen in Deutschland, Hochschulliste, Promotionsforum, legale Promotionsberatung, promovieren, anerkannte Promotionen und Habilitationen, Studium, Studiengänge in Deutschland, Österreich, Schweiz, Präsenz-, Online- und Fernstudium, Auslandsstudium aller Art, studieren im Ausland, Praktika, Hilfen, Wissenswertes, Accreditation matters, Recognition of foreign Universities, Credential Evaluation Services, Tipps und allgemeine Diskussionen zur Hochschulbildung und akademischen Berufen
Berufliche Aus- und Weiterbildungen, Fortbildungsprüfungen, Berufe (auch international):
Gesetze, Richtlinien, Rahmenordnungen, Prüfungsordnungen & sonstige Vorschriften, Ingenieur-, Techniker- und Meisterkurse und -Abschlüsse, auch international, Abschlüsse, Kurse und Adressen der Kammern, IHK, HWK, LWK, IngK, ArchK, Sonstige staatliche Prüfungen, anerkannte Abschlüsse und Zusatzqualifizierungen, Tipps zur beruflichen Bildung & freie Diskussionen zu Berufen und beruflichen Weiterbildungen, Fernkurse und Onlinekurse mit ZFU-Zulassung und reine Selbststudienkurse, Seminare, Schulungen, Workshops, Coaching & Supervision
Tags: Diplomat, Diplomat werden, Diplomatenpässe, Diplomatenausweis, Diplomatenausbildung, Diplomatenstatus, Diplomatische Immunität, Camouflage-Pass, Reisepass, Reisepässe, Personalausweis, Personalausweise, Namensänderung, Künstlername, neue Identität, Visum, Elektronischer Dienstausweis, Führerscheine
Tags: Doktor, Doktortitel, Ehrendoktortitel, kirchliche Doktortitel, Doktor honoris causa, Dr Titel, Dr Titel kaufen, Dr. h.c., Titelführung, Titelführung Doktortitel, Doktortitel Passeintrag, Professortitel, Professortitel kaufen, Ehrenprofessortitel, Professor honoris causa, Prof Titel, Prof Titel kaufen, Prof. h.c., Diplom kaufen, Abschlusszeugnis kaufen, Abiturzeugnis, Meisterbrief kaufen, Gesellenbrief kaufen, Berufsbezeichnungen, Berufszertifikate, Ghostwriting
Tags: Adelsnamen, Adelsprädikate, Adelstitel, Adelstitel Adoption, Adelstitel Heirat, Adelstitel kaufen, Feudaltitel, Feudaltitel kaufen, Familienwappen, Ritterorden, Ordensritter
|