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Alt 06.02.2007, 20:48
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Standard Europäisches Übereinkommen über konsularische Aufgaben vom 11.12.1967

Europäisches Übereinkommen über konsularische Aufgaben vom 11.12.1967
Paris, 11.XII.1967


Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

von der Erwägung geleitet, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zum Schutz und zur Förderung der Ideale und der Grundsätze herzustellen, die ihr gemeinsames Erbe sind, und ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern, und daß dieses Ziel insbesondere durch den Abschluß internationaler Übereinkünfte erreicht werden kann;

in Anbetracht dessen, daß die konsularischen Beziehungen, Vorrechte und Immunitäten durch das am 24. April 1963 unterzeichnete Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen sowie durch andere Übereinkünfte geregelt worden sind;

überzeugt, daß der Abschluß eines Europäischen Übereinkommens über konsularische Aufgaben geeignet ist, das Werk der europäischen Einigung und Zusammenarbeit zu fördern;

unter Bekräftigung des Grundsatzes, daß für alle Fragen, die nicht in diesem Übereinkommen geregelt sind, auch weiterhin das Völkergewohnheitsrecht gilt;

in der Erkenntnis, daß die besonderen, die Konsularbeamten der Vertragsparteien betreffenden Vorschriften über konsularische Aufgaben nur dank der engen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien aufgestellt werden konnten,

haben folgendes vereinbart:


Kapitel I – Begriffsbestimmungen

Artikel 1


Im Sinne dieses Übereinkommens:

bezeichnet der Ausdruck "Konsularbeamter" jede vom Entsendestaat mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragte und hierzu vom Empfangsstaat zugelassene Person;
bezeichnet der Ausdruck "Entsendestaat" die Vertragspartei, die den Konsularbeamten bestellt;
bezeichnet der Ausdruck "Empfangsstaat" die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Konsularbeamte seine Aufgaben wahrnimmt;
bezeichnet der Ausdruck "Staatsangehöriger'' in bezug auf den Entsendestaat jede Person, die nach dem Recht dieses Staates als dessen Angehöriger gilt; hierzu gehören auch juristische Personen, wenn der Zusammenhang es zuläßt;
bezeichnet der Ausdruck "konsularische Vertretung" jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur;
bezeichnet der Ausdruck "Konsularbezirk" das einer konsularischen Vertretung für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben zugeteilte Gebiet;
bezeichnet der Ausdruck "Schiff des Entsendestaats" jedes Seeschiff mit Ausnahme von Kriegsschiffen, das nach dem Recht dieses Staates dessen Staatszugehörigkeit besitzt.


Kapitel II – Allgemeine konsularische Aufgaben

Artikel 2


Die Konsularbeamten sind berechtigt, die Angehörigen des Entsendestaats zu schützen sowie deren Rechte und Interessen zu wahren.
Sie sind ferner berechtigt, die Interessen des Entsendestaats zu fördern, insbesondere im Bereich des Handels, der Wirtschaft, des Sozialwesens, der freien Berufe, des Fremdenverkehrs, der Kunst, Wissenschaft und Erziehung, der Seeschiffahrt und der Zivilluftfahrt, sowie die Zusammenarbeit zwischen dem Entsende- und dem Empfangsstaat auf diesen und anderen Gebieten zu stärken und auszubauen.
Nach einer Notifikation an den Empfangsstaat ist jede Vertragspartei berechtigt, den Schutz ihrer Staatsangehörigen sowie die Wahrung ihrer Rechte und Interessen den Konsularbeamten einer anderen Vertragspartei anzuvertrauen.


Artikel 3

Bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben sind die Konsularbeamten berechtigt:
sich an die zuständigen Verwaltungs- und Justizbehörden (Verwaltungsbehörden sowie Gerichte und Behörden der Rechtspflege) ihres Bezirks zu wenden;
sich in den diesen Bezirk betreffenden Angelegenheiten an die zuständigen zentralen Verwaltungs- und Justizbehörden des Empfangsstaats zu wenden, soweit es die Gepflogenheiten dieses Staates zulassen.
Wenden sich Konsularbeamte schriftlich an die genannten Behörden, so können diese eine Übersetzung in eine der Amtssprachen des Empfangsstaats verlangen.


Artikel 4

Um die Rechte und Interessen von Angehörigen des Entsendestaats zu wahren, sind die Konsularbeamten berechtigt:

vorbehaltlich des Artikels 6 diese Staatsangehörigen aufzusuchen, mit ihnen zu verkehren, zu sprechen und sie zu beraten;
sich über jeden Vorfall zu unterrichten, der die Interessen dieser Staatsangehörigen berührt;
diesen Staatsangehörigen bei ihrem Verkehr mit den in Artikel 3 bezeichneten Verwaltungsbehörden Beistand zu leisten;
ihnen in Verfahren vor den in Artikel 3 bezeichneten Justizbehörden Beistand zu leisten, sofern die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats dem nicht entgegenstehen;
gegebenenfalls für ihre Vertretung in rechtlicher Hinsicht zu sorgen;
Dolmetscher vorzuschlagen, um ihren Staatsangehörigen vor den in Artikel 3 bezeichneten Behörden Beistand zu leisten, oder mit Zustimmung dieser Behörden selbst als Dolmetscher für diese Staatsangehörigen tätig zu werden.


Artikel 5

Angehörige des Entsendestaats sind jederzeit berechtigt, vorbehaltlich des Artikels 6 mit den zuständigen Konsularbeamten zu verkehren und, sofern sie sich nicht in Haft oder in Gewahrsam befinden, die Konsularbeamten in der konsularischen Vertretung aufzusuchen.


Artikel 6

Der Konsularbeamte wird von den zuständigen Behörden des Empfangsstaats unverzüglich unterrichtet, wenn in seinem Bezirk einem Angehörigen des Entsendestaats durch eine Maßnahme dieser Behörden die Freiheit entzogen wird.
Jede Mitteilung zwischen dem Konsularbeamten und einem Angehörigen des Entsendestaats, der sich in Haft oder in Gewahrsam befindet, ohne daß eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde vorliegt, wird von den zuständigen Behörden unverzüglich weitergeleitet. Der Konsularbeamte ist berechtigt, den betreffenden Staatsangehörigen zu besuchen und mit ihm zu sprechen. Die in diesem Absatz genannten Rechte sind nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats auszuüben; diese müssen jedoch die volle Verwirklichung der Zwecke ermöglichen, für welche die in diesem Absatz genannten Rechte gewährt werden.
Jede Mitteilung zwischen dem Konsularbeamten und einem Angehörigen des Entsendestaats, der sich aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde in einer Anstalt des betreffenden Bezirks in Haft oder Gewahrsam befindet, wird unverzüglich weitergeleitet, wobei die Hausordnung dieser Anstalt zu beachten ist. Unter derselben Voraussetzung ist der Konsularbeamte berechtigt, den betreffenden Staatsangehörigen zu besuchen und mit ihm – auch unter vier Augen – zu sprechen, nachdem er die zuständige Behörde von seiner Absicht unterrichtet hat.


Artikel 7

Die Konsularbeamten sind berechtigt:

Angehörige des Entsendestaats zu registrieren;
Angehörigen des Entsendestaats und allen anderen empfangsberechtigten Personen
Personalausweise sowie;
Pässe und andere Reiseausweise auszustellen und zu verlängern;
Sichtvermerke zur Einreise in den Entsendestaat zu erteilen und zu verlängern.


Artikel 8

Die Konsularbeamten sind berechtigt:

alle Förmlichkeiten in bezug auf jede Art nationaler Dienstpflicht einschließlich der Wehrpflicht von Angehörigen des Entsendestaats zu erfüllen, diesbezügliche Bekanntmachungen zu erlassen sowie persönliche Einberufungsschreiben und alle sonstigen diese Dienstpflichten betreffenden Schriftstücke an sie zu richten;
bei nationalen und regionalen Volksabstimmungen und Wahlen an die einzelnen Angehörigen des Entsendestaats Mitteilungen zu senden und von den wahlberechtigten Staatsangehörigen Stimmzettel entgegenzunehmen.

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