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Alt 19.02.2007, 21:04
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Standard PromO Technische Universität TU München, Promotion, Doktorgrad, Agrarwissenschaften

PromO Technische Universität TU München, Promotion, Doktorgrad, Agrarwissenschaften, promovieren zum Dr. agr., Dr. oec., Dr. oec. troph., Dr. rer. silv.
Fakultät für Ernährung, Landnutzung und Umwelt
Promotionsordnung



Promotionsordnung
der Technischen Universität München
Beschlossen vom Akademischen Senat am 18.07.2001
Genehmigt vom Präsidenten am 01.08.2001


(in der Fassung der Änderungssatzung vom 23. Januar 2003)
Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 83 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Technischen Universität München folgende
Satzung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten
daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

Inhaltsverzeichnis:

A) Allgemeines
§ 1 Promotionsrecht der Fakultäten
§ 2 Voraussetzungen für die Promotion
§ 3 Zulassung aufgrund eines inländischen, wissenschaftlichen Hochschulabschlusses
§ 4 Zulassung aufgrund eines inländischen Fachhochschulabschlusses
§ 5 Zulassung aufgrund eines ausländischen Hochschulabschlusses
B) Der Promotionsantrag
§ 6 Dissertation
§ 7 Einreichung der Dissertation
§ 8 Eröffnung des Promotionsverfahrens
C) Prüfung der Dissertation
§ 9 Prüfungskommission
§ 10 Bewertung der Dissertation
§ 11 Umlaufverfahren
§ 12 Annahme der Dissertation
D) Die mündliche Prüfung
§ 13 Einladung zur mündlichen Prüfung
§ 14 Mündliche Prüfung und ihre Bewertung
E) Abschluss der Prüfung
§ 15 Prüfungsergebnisse
§ 16 Bewertung der Prüfung
§ 17 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen
F) Wiederholung von Promotionsleistungen
§ 18
G) Veröffentlichung der Dissertation
§ 19
H) Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität/Fakultät
§ 20 Voraussetzungen für ein gemeinsames Betreuungsverfahren
§ 21 Einreichung der Dissertation an der Technischen Universität München
§ 22 Einreichung der Dissertation an der ausländischen Universität/Fakultät
§ 23 Promotionsurkunde
I) Vollzug der Promotion
§ 24
J) Ehrenpromotion
§ 25
§ 26
L) Entzug des Doktorgrades
§ 27
M) Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 28

A) Allgemeines
§ 1
Promotionsrecht der Fakultäten


(1) Die Fakultäten der Technischen Universität München haben das Recht, für die Technische Universität München Bewerbern gemäß den
nachfolgenden Bestimmungen den Doktorgrad zu verleihen.
(2) Folgende Grade können verliehen werden:
1Doktor-Ingenieur (Dr.-Ing.)
von den Fakultäten für Architektur, für Bauingenieur- und Vermessungswesen, für Maschinenwesen, sowie für Elektrotechnik und
Informationstechnik.
2
Die Fakultät für Informatik und die Fakultät, Wissenschaftszentrum Weihenstephan für Ernährung,
Landnutzung und Umwelt verleihen den Grad unter Mitwirkung einer der in Satz 1 genannten Fakultäten.
1.
1Doktor der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.)
von den Fakultäten für Mathematik, für Informatik, für Physik, für Chemie und von der Fakultät Wissenschaftszentrum
Weihenstephan für Ernährung, Landnutzung und Umwelt. 2Die ingenieurwissenschaftlichen Fakultäten können den Grad unter
Mitwirkung einer der in Satz 1genannten Fakultäten verleihen.
2.
Doktor der Wirtschaftswissenschaften (Dr. rer. pol. und Dr. oec.)
von der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften; Dr. oec. von der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und der Fakultät
Wissenschaftszentrum Weihenstephan für Ernährung, Landnutzung und Umwelt.
3.
1
Doktor der Philosophie (Dr. phil.)
von den Fakultäten für Wirtschaftswissenschaften und für Sportwissenschaft.
2
Die Fakultät für Architektur kann den Grad,
beschränkt auf die Fächer Kunstgeschichte und Baugeschichte sowie Restaurierung, Kunsttechnologie und
Konservierungswissenschaften; außerdem kann sie den Grad für das Fach Raumforschung, Raumordnung und Landesplanung
unter Mitwirkung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften verleihen.
4.
Doktor der Medizin (Dr. med.) und Doktor der Zahnheilkunde (Dr. med. dent.)
von der Fakultät für Medizin.
5.
Doktor der Agrarwissenschaften (Dr. agr.)
von der Fakultät Wissenschaftszentrum Weihenstephan für Ernährung, Landnutzung und Umwelt.
6.
Doktor der Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Dr. oec. troph.)
von der Fakultät Wissenschaftszentrum Weihenstephan für Ernährung, Landnutzung und Umwelt.
7.
Doktor der Forstwissenschaft (Dr. rer. silv.)
von der Fakultät Wissenschaftszentrum Weihenstephan für Ernährung, Landnutzung und Umwelt.
8.
(3)
1
Zuständig für eine Promotion und damit promotionsführend ist diejenige Fakultät, in der das Fachgebiet des Bewerbers, bestimmt durch die
Fachrichtung seines Studiums oder das Thema seiner Dissertation, entsprechend § 6 Abs. 2 durch einen Professor der Technischen Universität München
vertreten ist. 2Auf Antrag des Bewerbers beschließt die angerufene Fakultät über ihre Zuständigkeit gemäß Absatz 2. 3Hält sich die angerufene
Fakultät für nicht zuständig, so gibt der Dekan das Ersuchen unter Angabe der Gründe zurück. 4Erklärt sich keine titelführende Fakultät für zuständig, ist
das Promotionsgesuch zurückzuweisen.
(4) 1Die Mitwirkung erfolgt im Regelfall gemäß Absatz 2 durch eine Fakultät der Technischen Universität München. 2Sie wird eingeleitet, indem der
Dekan der promotionsführenden Fakultät an den Dekan der zur Mitwirkung berufenen Fakultät das Ersuchen richtet, auf der nächsten Sitzung ihres
Fachbereichsrates einen Prüfer gemäß § 9 Abs. 1 bestellen zu lassen. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Mitwirkung durch eine entsprechende
Fakultät einer anderen in- oder ausländischen wissenschaftlichen Hochschule erfolgen.
(5) Der Doktorgrad kann auch zusammen mit einer ausländischen Universität/Fakultät aufgrund eines nach Maßgabe des § 20 gemeinsam
durchgeführten Promotionsvorhabens verliehen werden.
(6) Über alle Entscheidungen gemäß der Absätze 3 und 4 erhält der Bewerber einen Bescheid. Eine Ablehnung ist zu begründen.

§ 2
Voraussetzung für die Promotion


Den Doktorgrad kann erwerben, wer
die erforderliche Vorbildung gemäß 1. §§ 3 bis 5 besitzt,
durch eine von ihm individuell angefertigte wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) seine Befähigung darlegt, selbständig
wissenschaftlich zu arbeiten und die Ergebnisse klar darzustellen,
2.
in einer mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse auf den Fachgebieten nachweist, denen die Dissertation dem Inhalt nach
angehört,
3.
4. würdig ist im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Führung der akademischen Grade,
5. den angestrebten Doktorgrad noch nicht führt,
6. nicht in einem früheren Promotionsverfahren für denselben Doktorgrad endgültig gescheitert ist.

§ 3
Zulassung aufgrund eines inländischen, wissenschaftlichen Hochschulabschlusses


(1) 1
Die erforderliche Vorbildung besitzt, wer nach einem Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang eine Diplom-, Master- oder Magisterprüfung
an einer wissenschaftlichen Hochschule oder eine gleichwertige Staatsprüfung mit überdurchschnittlichen Leistungen abgelegt hat.2 Eine
überdurchschnittliche Leistung liegt vor, wenn der erzielte Notendurchschnitt der Abschlussprüfung nach Satz 1 mindestens 2,5 beträgt oder diese
mindestens mit dem Prädikat "Gut bestanden" abgelegt wurde. 3 Andernfalls kann die Überdurchschnittlichkeit der Leistungen auch durch
wissenschaftliche Leistungen, wie z.B. Veröffentlichungen, die nach Abschluss des Studiums erbracht wurden, nachgewiesen werden. 4Hierüber
entscheidet die Fakultät. 5Für den Erwerb der Grade Dr. med. und Dr. med. dent. genügt der erfolgreiche Abschluss der ärztlichen beziehungsweise
zahnärztlichen Prüfung. 6Darüber hinaus gelten für die nachstehend genannten Grade folgende besondere Regelungen:
1
Den Grad eines Dr.-Ing. kann erwerben, wer ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule als Dipl.-Ing. oder als Master of Science auf
ingenieurwissenschaftlichem Gebiet abgeschlossen hat. 2In Ausnahmefällen kann der akademische Grad Dr.-Ing. auch verliehen werden, wenn
der Bewerber ein Diplom- oder Masterstudium in einem mathematisch- naturwissenschaftlichen oder wirtschaftsingenieurwissenschaftlichen
Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen hat. 3Dazu muss zunächst vor Eröffnung des Promotionsverfahrens durch
den Dekan der betreffenden Fakultät festgestellt werden, dass das Thema der Dissertation auf dem ingenieurwissenschaftlichen Gebiet dieser
Fakultät liegt. 4Weiterhin hat der Bewerber eine Zusatzprüfung abzulegen, durch die er einen Kenntnisstand nachweist, der dem eines
Diplom-Ingenieurs vergleichbar ist. 5Diese umfasst mindestens zwei grundlegende ingenieurwissenschaftliche Fächer, die außerhalb des
Fachgebiets liegen müssen, dem das Dissertationsthema zuzurechnen ist. 6Die Auswahl der Prüfungsfächer, die Prüfungsart, Prüfungsdauer und das
Prüfungsverfahren trifft eine vom Fachbereichsrat der betreffenden Fakultät eingesetzte, aus drei Hochschullehrern der betreffenden Fakultät
bestehende Kommission unter Berücksichtigung des bisherigen Studienganges des Bewerbers. 7Im Falle einer Mitwirkung gemäß §1 Abs.2 Nr.1
Satz 2 müssen bei der Zusatzprüfung zwei Kommissionsmitglieder Hochschullehrer einer Fakultät der Technischen Universität München sein, die
in ihrem Lehrangebot Studiengänge mit dem Abschluß Dipl.-Ing. führen. 6Die 8Die Ergänzungsprüfung,Zulassungsprüfung, die innerhalb
Jahresfrist abgelegt werden soll, muss mit überdurchschnittlichem Erfolg bestanden werden. 9Nicht bestandene Prüfungsfächer können einmal
zum nächsten offiziellen Prüfungstermin wiederholt werden.
10
Die Schutzfristen des § 3 Abs.2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie
die Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub sind zu beachten.
1.
Den Grad eines Dr. phil. kann erwerben, wer entweder
a) die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt oder
b) anstelle einer der dort genannten Prüfungen ein erfolgreiches Studium in einem Hauptfach und mindestens zwei weiteren Fächern nachweist.
Art, Inhalt und Umfang dieses Nachweises und die zulässigen Fächerkombinationen werden in Anlage 6 geregelt,
c) im Studiengang Restaurierung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule mit überdurchschnittlichen Leistungen ein Diplom
erworben hat.
2.
Den Grad eines Dr. rer. pol. kann nur erwerben, wer das Arbeits- und Wirtschaftswissenschaftliche Aufbaustudium oder das
Managementorientierte betriebswirtschaftliche Aufbaustudium (MbA) an einer wissenschaftlichen Hochschule als Diplom-Wirtschaftsingenieur,
Diplom-Wirtschaftsphysiker, Diplom-Wirtschaftschemiker, Diplom-Wirtschaftsmathematiker oder Diplom-Wirtschaftsinformatiker
abgeschlossen hat.
3.
(2) Der Nachweis von speziellen Kenntnissen kann von der promotionsführenden Fakultät verlangt werden, wenn das Thema der Dissertation dies
erfordert.
(3)
1
Der Fachbereichsrat entscheidet, ob das gemäß Absatz 1 nachgewiesene Studium als fachliche Grundlage für die Dissertation ausreicht.
2
Kommt der
Fachbereichsrat beziehungsweise die eingesetzte Kommission zu einem negativen Ergebnis, so kann der Bewerber auf dessen Antrag zu einer
Ergänzungsprüfung zugelassen werden. 3Die Ergänzungsprüfung, die innerhalb Jahresfrist abgelegt werden soll, umfasst Pflichtfächer aus der
Diplomvor- und Diplomhauptprüfung nach Inhalt und Anzahl so, dass unter Berücksichtigung der im Studienabschluss erbrachten und den Anforderungen
der Technischen Universität München bei Diplomvor- und Diplomhauptprüfungen entsprechenden Prüfungsleistungen der Nachweis der erforderlichen
wissenschaftlichen Befähigung gewährleistet ist. 4Wenn es zur Feststellung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist, kann im Rahmen der
Ergänzungsprüfung auch eine wissenschaftliche Arbeit verlangt werden, deren Bearbeitungsdauer drei bis sechs Monate beträgt. 5Die festgelegten
Prüfungen finden im Rahmen und zu den Terminen der Diplomvor- und Diplomhauptprüfungen statt.6 Die Auswahl der Prüfungsfächer, die
Entscheidung, ob eine wissenschaftliche Arbeit anzufertigen ist sowie die Festlegung der Gewichte für die Gesamtnote erfolgen durch den zuständigen
Hauptprüfungsausschuss unmittelbar nach dem gemäß Satz 2 gefassten Zulassungsbeschluss. 7Die Fächer aus der Diplomvorprüfung werden im
Einvernehmen mit dem Diplomvorprüfungsausschuss bestimmt. 8Wird ein Prüfungsfach nicht bestanden, so kann dieses einmal und grundsätzlich nur
zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. 9Über Ausnahmen entscheidet der zuständige Hauptprüfungsausschuss. 10Die Schutzfristen des § 3
Abs.2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie die Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub sind zu beachten.
11Durch das Bestehen der Ergänzungsprüfung mit überdurchschnittlichem Erfolg (Notendurchschnitt mindestens 2,5) in Verbindung mit dem gemäß
Absatz 1 nachgewiesenen Studienabschluss wird die für die angestrebte Promotion erforderliche Vorbildung nachgewiesen. 12Die Bestimmungen dieses
Absatzes gelten nicht für den Erwerb der akademischen Grade Dr. med. und Dr. med. dent.

§ 4
Zulassung aufgrund eines inländischen Fachhochschulabschlusses


(1) Ausnahmsweise können, abweichend von § 3, hervorragende Fachhochschulabsolventen, die eine Ergänzungsprüfung mit überdurchschnittlichem
Erfolg (Notendurchschnitt mindestens 2,5) an der Technischen Universität München abgelegt haben, zur Promotion zugelassen werden, sofern das
Studium, das der Bewerber abgeschlossen hat, an der Technischen Universität München als vergleichbarer universitärer Diplomstudiengang mit einer
Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern angeboten wird.
1Als hervorragend gilt nur, wer nachweisen kann, dass er in dem Prüfungstermin seines Jahrganges zu den besten zehn v.H. aller Teilnehmer
zählt. 2Über den Antrag auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung entscheidet ein Ausschuss, der in der Regel aus mindestens drei dem
Fachbereichsrat angehörenden Hochschullehrern besteht. 3Der Ausschuss prüft zunächst das erzielte Prüfungsergebnis des Bewerbers. 4Besteht in
der Satz 1 gebildeten Rangfolge eine Ranggleichheit an der Stelle, bis zu der die besten zehn v.H. der Teilnehmer reichen, so gelten alle, die sich
an dieser Stelle den gleichen Rang teilen, als zu den besten zehn v.H. gehörig. 5Zusätzlich wird von dem Ausschuss ein Orientierungsgespräch
mit dem Bewerber geführt, in dem festgestellt werden soll, ob er für eine Promotion an der Technischen Universität München geeignet erscheint.
1.
1
Die Ergänzungsprüfung, die innerhalb Jahresfrist abgelegt werden soll, dient der Feststellung, ob der Bewerber über die für die Promotion
erforderliche wissenschaftliche Befähigung verfügt.
2
Sie umfasst in der Regel Pflichtprüfungsfächer aus der Diplomvor- und
Diplomhauptprüfung, so dass unter Berücksichtigung der im Fachhochschulabschlusszeugnis aufgeführten und den Anforderungen der Technischen
Universität München bei Diplomvor- und Diplomhauptprüfungen entsprechenden Prüfungsleistungen der Nachweis der erforderlichen
wissenschaftlichen Befähigung gewährleistet ist.
3
Die Auswahl der Prüfungsfächer sowie die Festlegung der Gewichte für die Gesamtnote
erfolgen durch eine Prüfungskommission unmittelbar nach dem gemäß Nummer 1 gefassten Zulassungsbeschluss. 4Der Prüfungskommission
gehören ein ständiger Vorsitzender sowie mindestens zwei Hochschullehrer an, die vom Fachbereichsrat bei Erlass des Zulassungsbeschlusses
jeweils zu bestimmen sind. 5Die festgelegten Prüfungen werden mündlich oder schriftlich abgehalten.6 Der Prüfungsumfang, die Prüfungsdauer
sowie das Prüfungsverfahren werden von der Prüfungskommission festgelegt und dem Bewerber unmittelbar nach dem gefassten
Zulassungsbeschluss schriftlich bekanntgegeben. 7Ein nicht bestandenes Prüfungsfach kann einmal wiederholt werden. 8Über Ausnahmen sowie
über die Wiederholungsfrist entscheidet die zuständige Prüfungskommission. 9Die Schutzfristen des § 3 Abs.2 und des § 6 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes sowie die Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub sind zu beachten.
2.
(2) Das Bestehen der Ergänzungsprüfung nach Absatz 1 Satz 1 ersetzt in Verbindung mit dem Diplomzeugnis über den Fachhochschulabschluss den in § 3
Abs. 1 geforderten Nachweis des Abschlusszeugnisses eines Studiums in einem wissenschaftlichen Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule.
(3) 1Der Fachhochschulabschluss darf im Regelfall nicht mehr als fünf Jahre vor der Antragstellung liegen. 2Die Anmeldung zur ersten Prüfung muss
spätestens ein Jahr nach Bekanntgabe des Zulassungsbeschlusses des Ausschusses erfolgen.
(4) 1Mit Erfolg an anderen wissenschaftlichen Hochschulen abgelegte Zulassungs- beziehungsweise Ergänzungsprüfungen für besonders begabte
Absolventen von Fachhochschulstudiengängen werden nicht anerkannt. 2Wurde bereits eine Zulassungs- bzw. Ergänzungsprüfung für besonders begabte
Absolventen von Fachhochschulen an einer in- oder ausländischen wissenschaftlichen Hochschule abgelegt und nicht bestanden, so kann der Bewerber
nicht mehr zur Ergänzungsprüfung an der Technischen Universität München zugelassen werden.

§ 5
Zulassung aufgrund eines ausländischen Hochschulabschlusses


(1) 1Studienabschlüsse, die in einem universitären Studium an ausländischen Hochschulen erworben wurden, werden auf Antrag anerkannt, wenn sie
einer der in § 3 Abs. 1 genannten Prüfungen gleichwertig sind. 2Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft der Fachbereichsrat der für die Durchführung
des Promotionsverfahrens zuständigen Fakultät oder eine von diesem eingesetzte Kommission. 3Die von der Kultusministerkonferenz und der
Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sind zu berücksichtigen.
4
Soweit der Fachbereichsrat beziehungsweise die eingesetzte
Kommission nach diesen Unterlagen keine Feststellung über die Gleichwertigkeit treffen kann, ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der
Kultusministerkonferenz zur Frage der Gleichwertigkeit zu hören. 5Deren Stellungnahmen sind zu berücksichtigen.
(2)
1
Der Fachbereichsrat oder eine von diesem eingesetzte Kommission entscheidet, ob das gemäß Absatz 1 nachgewiesene Studium als fachliche
Grundlage für die Dissertation ausreicht. 2Kommt der Fachbereichsrat beziehungsweise die eingesetzte Kommission zu einem negativen Ergebnis, so
kann der Bewerber auf dessen Antrag zu einer Ergänzungsprüfung nach Absatz 4 zugelassen werden.
(3) 1Der Fachbereichsrat bzw. die von diesem eingesetzte Kommission entscheidet ferner, ob überdurchschnittliche Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1
Satz 2 vorliegen. 2Zur Feststellung, ob die ausländische Studienabschlussprüfung die Forderung nach Überdurchschnittlichkeit erfüllt, wird das Ergebnis
der ausländischen Prüfung in entsprechender Anwendung der "Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen
Hochschulzugangszeugnissen" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14./15. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung) in das deutsche
Notensystem umgerechnet. 3Ist die Berechnung einer Gesamtnote und damit deren Umrechnung nicht möglich, so muss der Bewerber eine
Ergänzungsprüfung nach Absatz 4 ablegen. 4Die Überdurchschnittlichkeit der Leistungen kann auch durch wissenschaftliche Leistungen, wie z.B.
Veröffentlichungen, die nach Abschluss des Studiums erbracht wurden, nachgewiesen werden.
(4) Für die Ablegung der Ergänzungsprüfung gelten § 3 Abs. 3 Sätze 3 mit 10 entsprechend.
(5) 1Hat der Bewerber die Ärztliche Prüfung an einer ausländischen Hochschule abgelegt und wird die Gleichwertigkeit der Prüfung nicht festgestellt, so
kann der Fachbereichsrat den Bewerber auf seinen Antrag hin zu einer zusätzlichen mündlichen Prüfung vor einem vom Dekan einzusetzenden, aus
mindestens drei Mitgliedern bestehenden Prüfungsausschuss zulassen. 2Voraussetzung für die Zulassung ist, dass der Bewerber ausreichende Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten nachweist, die der Ausbildung im praktischen Jahr entsprechen. 3Diese Ergänzungsprüfung muss alle Fächer der
Ärztlichen Prüfung und zusätzlich die Fächer Anatomie, Physiologie und Biochemie umfassen. 4Sie kann an mehreren Tagen angesetzt werden. 5Bei der
Prüfung müssen mindestens drei Prüfer und ein sachkundiger Beisitzer zur Protokollführung anwesend sein6.D as Protokoll muss den wesentlichen Inhalt
der Prüfung wiedergeben.
7
Im Übrigen gelten für die mündliche Prüfung §§ 15 Abs. 1 Sätze 3 und 6, Abs. 2, 7 und 8 der Approbationsordnung für Ärzte
entsprechend.
8
Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden.
9
Die Wiederholung der Prüfung kann nur innerhalb eines halben Jahres
nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Dekan beantragt werden.

§ 6
Dissertation


(1) 1Die Dissertation muss die Befähigung des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit und zu klarer Darstellung ihrer Ergebnisse
nachweisen und muss einen eigenen,
neuen wissenschaftlichen Beitrag liefern. 2Veröffentlichungen von Teilen der Dissertation sind nicht neuheitsschädlich, wenn sie der Fakultät
unverzüglich nach ihrem Erscheinen unter Hinweis auf das Promotionsverfahren angezeigt werden. 3Eine Veröffentlichung der vollständigen
Dissertation vor Beendigung des Promotionsverfahrens (Vorveröffentlichung) bedarf der schriftlichen Genehmigung der Fakultät.
(2) Die Dissertation muss ein Thema aus einem Gebiet behandeln, das von einem Professor der Technischen Universität München vertreten wird.
(3)
1
Bereits außerhalb der Fakultät fertiggestellte Arbeiten müssen vor Einreichung mit einem fachlich zuständigen Professor besprochen werden.
2
Die
Einreichung ist nicht zulässig, wenn die Dissertation von einem nicht der Technischen Universität München angehörenden Hochschullehrer vergeben
oder betreut worden ist, es sei denn, dass ein Professor der Technischen Universität München die Betreuung übernimmt.
(4) 1Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. 2In Ausnahmefällen kann sie mit Zustimmung des Hochschullehrers,
der das Thema vergeben hat oder der die Arbeit betreut, und mit Zustimmung des Fachbereichsrates der promotionsführenden Fakultät in einer anderen
Fremdsprache abgefasst werden.
3
In diesem Fall ist eine Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache beizufügen.
(5) 1Die Dissertation muss selbständig angefertigt sein. 2Sie muss eine Zusammenfassung des Inhalts und ein vollständiges Verzeichnis der benutzten
Literatur sowie weiterer Informationsquellen enthalten. 3Eigene Veröffentlichungen nach Absatz 1 Satz 2 sind als solche anzugeben.
(6) 1Eigene Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, dürfen nicht als Dissertation eingereicht werden.2 Ergebnisse daraus können aber für die
Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten als solche im Literaturverzeichnis zu kennzeichnen sind.
(7) 1Wenn der Bewerber die Voraussetzungen der Vorbildung gemäß §§ 3 bis 5 erfüllt und ein Hochschullehrer der Technischen Universität München ein
Dissertationsthema vergeben hat sowie sichergestellt ist, dass eine Fakultät das Promotionsverfahren durchführen kann, ist der Bewerber in die
Promotionsliste der Fakultät einzutragen. 2Mit der Eintragung in die Promotionsliste ist keine Entscheidung über die Eröffnung des
Promotionsverfahrens verbunden.

B) Der Promotionsantrag

§ 7
Einreichung der Dissertation


1
Die Eröffnung des Promotionsverfahrens ist schriftlich über das Prüfungsamt bei der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Fakultät zu beantragen.
2
Der
Antrag muss die Bezeichnung des angestrebten Doktorgrades und den Titel der Dissertation enthalten. Ihm sind beizufügen:
1. die Nachweise über die geforderte Vorbildung gemäß den §§ 3 bis 5;
2. fünf gleichlautende Exemplare der Dissertation gemäß § 2 Nr. 2; und § 6 Abs. 1;
eine etwa acht Schreibmaschinenzeilen umfassende Zusammenfassung der Dissertation, die von dem Hochschullehrer, der die Dissertation
angeregt hat (§ 9 Abs. 2), oder von dem nach § 6 Abs. 3 mitwirkenden Professor unterschrieben sein muss;
3.
4. eine Erklärung des Bewerbers nach Anlage 5 und gegebenenfalls auch die Erklärung nach Anlage 6 Nr. 2;
gegebenenfalls eine Bescheinigung der Fakultät über die Genehmigung zu einer Vorveröffentlichung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3;ein Lebenslauf
des Bewerbers, der insbesondere über den Bildungsgang Aufschluss gibt;
5.
ein amtliches Führungszeugnis. Von Ausländern ist ein von der Technischen Universität München als gleichwertig anerkanntes Zeugnis
vorzulegen. Bei Mitgliedern der Technischen Universität München kann auf das amtliche Führungszeugnis verzichtet werden.
6.
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