Promotionsordnung Universität Rostock, Landeskultur und Umweltschutz Promotion Dr-Ing
PromO Universität Rostock, Promotion, Promotionsberatung, Doktorgrad, Agrarwissenschaften
promovieren zum Dr.-Ing.
Fakultät für Ingenieurwissenschaften - Fachbereich Landeskultur und Umweltschutz
Promotionsordnung
Promotionsordnung
der Fakultät für Ingenieurwissenschaften
der Universität Rostock
vom 14. März 1995
in der Fassung vom 05. Mai 1999
Inhaltsübersicht
§ 1 Promotionsrecht
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Zulassung zur Promotion
§ 4 Dissertation
§ 5 Eröffnung des Promotionsverfahrens
§ 6 Promotionskommission
§ 7 Begutachtung der Dissertation
§ 8 Annahme der Dissertation
§ 9 Nichtangenommene Dissertationen
§ 10 Mündliche Prüfung
§ 11 Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 12 Verteidigung
§ 13 Bewertung der Verteidigung
§ 14 Festlegung der Gesamtnote der Promotion
§ 15 Veröffentlichung der Dissertation
§ 16 Verleihung des Doktorgrades
§ 17 Beschwerde- und Widerspruchsrecht
§ 18 Promotionsakte
§ 19 Ehrenpromotion
§ 20 Entzug des Doktorgrades
§ 21 Schlußbestimmungen
§ 1
Promotionsrecht
(1) Durch die Promotion wird die Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher
Arbeit in einem Fachgebiet, das von der Fakultät für Ingenieurwissenschaften vertreten wird,
nachgewiesen. Näheres ergibt sich aus der Anlage 1.
(2) Die Fakultät verleiht den akademischen Grad Doktor-Ingenieur (Promotion zum Dr.-Ing.).
(3) Die Verleihung erfolgt aufgrund einer von der Bewerberin oder dem Bewerber1 verfaßten
wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation), einer mündlichen Prüfung (Rigorosum) und
einer öffentlichen Verteidigung der Ergebnisse der Dissertation.
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist ein abgeschlossenes Studium an einer
wissenschaftlichen Hochschule. Es wird in der Regel nachgewiesen durch das Diplom zum
Ingenieur oder zum Informatiker im Promotionsgebiet an einer Universität oder ihr gleichgestellten
Hochschule.
(2) Besonders befähigte Absolventen von Fachhochschulen können durch den Nachweis des
Diploms an einer Fachhochschule und die Erfüllung der Voraussetzungen nach Anlage 3
dieser Promotionsordnung zur Promotion zugelassen werden.
(3) Der Nachweis durch das universitäre Diplom in einem naturwissenschaftlichen oder in
einem anderen technischen Fach als dem Promotionsfach sowie durch das Staatsexamen in
den beruflichen Fachrichtungen der Fakultät kann auf Antrag zugelassen werden.
(4) Ausländische Studienabschlüsse und akademische Grade stehen den inländischen gleich,
wenn sie insbesondere nach Art, Umfang und Dauer der vorausgegangenen Ausbildung die
gleiche Gewähr für die Befähigung des Bewerbers geben. Bestehende
Äquivalenzvereinbarungen sind zu berücksichtigen. In Zweifelsfällen wird eine
gutachterliche Äußerung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der
Kultusministerkonferenz eingeholt.
(5) Konkrete Festlegungen bei der Anwendung der Absätze 3 bis 4 entscheidet der Rat der
Fakultät auf Antrag eines Hochschullehrers des zuständigen Fachbereichs. Im Antrag sind
die für die Zulassung zur Promotion gegebenenfalls abzulegenden Prüfungen vorzuschlagen.
§ 3
Zulassung zur Promotion
(1) Der Antrag auf Durchführung des Promotionsverfahrens ist vom Kandidaten schriftlich an den
Dekan unter Angabe des Promotionsfaches zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
1) 4 Exemplare der Dissertation und mindestens 30 Exemplare der Thesen, weitere
Exemplare der Dissertation müssen nachgeliefert werden, wenn mehr als drei
Gutachter bestellt werden
2) ein wissenschaftlicher Lebenslauf
3) die Hochschulzugangsberechtigung (beglaubigte Kopie oder Abschrift)
4) die Urkunde über das Diplom oder einen gleichwertigen Hochschulabschluß
(beglaubigte Kopie oder Abschrift)
5) ein amtliches Führungszeugnis
1Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung werden in dieser Promotionsordnung lediglich in § 1 die Formen
für beide Geschlechter aufgeführt; entsprechend soll der ganze Text verstanden werden.6) eine Liste der Veröffentlichungen und der Fachvorträge auf Tagungen
7) eine den Richtlinien der Fakultät entsprechende Versicherung darüber, daß der Kandidat
die eingereichte Dissertation selbständig und ohne fremde Hilfe verfaßt, andere als die von
ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und die den benutzten Werken
wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht hat
8) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis sich der Kandidat
zuvor an der Universität Rostock oder an einer anderen Universität um den Doktorgrad
beworben hat
9) auf Wunsch ein unverbindlicher Vorschlag für die drei Gutachter
10) Wunsch ein unverbindlicher auf Vorschlag für die beiden Fächer der mündlichen Prüfung
11) bei Gemeinschaftsdissertationen die nach § 4 Abs. 4 erforderlichen Angaben über den
individuellen Beitrag.
(2) Der Antrag kann vom Kandidaten zurückgezogen werden, solange das Promotionsverfahren noch
nicht eröffnet ist.
§ 4
Dissertation
(1) Die Dissertation dient dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation des Kandidaten. Sie
muß ein von der Fakultät vertretenes Fachgebiet betreffen. Die mit der Dissertation vorgelegten
Ergebnisse müssen einen Erkenntniszuwachs ausweisen, den aktuellen Stand des
Wissenschaftsgebietes und die wesentliche internationale Literatur berücksichtigen.
(2) Die Dissertation sollte in deutscher Sprache abgefaßt sein. Auf Antrag kann der Fakultätsrat eine
Abfassung in einer anderen Sprache zulassen.
(3) Der Umfang der Dissertation beträgt in der Regel nicht mehr als 120 Schreibmaschinenseiten (ca.
2000 Anschläge je Seite). Originaldaten und andere Materialien, die die Lesbarkeit der Arbeit
erschweren würden, jedoch aus Gründen der Dokumentation oder der Beweisführung zwingend
präsentiert werden müssen, können in einem gesonderten Anhang beigefügt werden.
(4) Gemeinschaftsdissertationen von zwei Kandidaten können vom Rat der Fakultät genehmigt
werden, wenn der Forschungsgegenstand und die Problemstellung dies rechtfertigen. In diesem
Fall muß der individuelle Beitrag jedes Kandidaten deutlich ausgewiesen werden und für sich
geeignet sein, die Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen.
(5) Die Dissertation wird in der Regel von einem Professor oder habilitierten Wissenschaftler betreut,
der Angehöriger eines zur Fakultät gehörenden Fachbereiches sein sollte. Professoren von
Fachhochschulen können an der Betreuung beteiligt werden.
(6) Die Ergebnisse der Dissertation können ganz oder teilweise vorher veröffentlicht worden sein. Es
können mehrere bereits veröffentlichte Arbeiten als Dissertation eingereicht werden, wenn sie in
einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und insgesamt den an eine
Dissertation zu stellenden Anforderungen genügen. In diesem Fall ist eine Zusammenfassung der
Ergebnisse einzureichen, die den Zusammenhang der Teilergebnisse deutlich macht.
(7) Die Ergebnisse der Dissertation sind in Thesen zusammenzufassen, die Bestandteil der
Dissertation sind.
§ 5
Eröffnung des Promotionsverfahrens
(1) Nach Prüfung der Voraussetzungen gemäß §§ 2 bis 4 beschließt der Rat der Fakultät innerhalb
von 2 Monaten die Eröffnung bzw. Nichteröffnung des Promotionsverfahrens. Mit dem Beschluß
sind der Vorsitzende der Promotionskommission, die Gutachter gemäß § 7 und die
Zusammensetzung der Promotionskommission gemäß § 6 sowie die Prüfungsfächer und Prüfer
festzulegen. Dem Rat der Fakultät werden nach vorheriger Absprache mit dem Betreuer der
Dissertation dafür Vorschläge unterbreitet.
(2) Das Ergebnis des Beschlusses ist dem Kandidaten innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen.
§ 6
Promotionskommission
(1) Die Promotionskommission für die jeweilige Promotion wird vom Rat der Fakultät eingesetzt
(siehe § 5).
(2) Die Promotionskommission besteht aus dem Vorsitzenden, den Gutachtern, den Prüfern für die
mündliche Prüfung, weiteren fachkompetenten Wissenschaftlern der eigenen Fakultät oder
anderer wissenschaftlicher Einrichtungen sowie Fachhochschulen. Ist der Bewerber Absolvent
einer Fachhochschule, sollte ein Mitglied Fachhochschulprofessor sein.
§ 7
Begutachtung der Dissertation
(1) Die Dissertation ist von mindestens drei Gutachtern zu beurteilen, davon mindestens zwei
Professoren. Als Gutachter können Professoren an Universitäten oder Fachhochschulen, habilitierte
Wissenschaftler und promovierte Vertreter der Praxis benannt werden. Wenigstens ein
Gutachter muß hauptamtlich an einem in Anlage 1 genannten Fachbereich tätig sein. Höchstens
zwei Gutachter dürfen der Universität Rostock angehören.
(2) Die Gutachter sind gehalten, die Gutachteraufträge innerhalb von 14 Tagen anzunehmen oder
abzulehnen. Innerhalb von 3 Monaten nach Annahme eines Gutachterauftrages sollte das Gutachten
erstellt werden.
(3) Die Gutachten dienen der Entscheidungsfindung des Rates der Fakultät. In den Gutachten ist
auszuweisen, ob die Dissertation den an den akademischen Grad eines Doktor-Ingenieur zu
stellenden Anforderungen genügt. Die Gutachter empfehlen der Fakultät die Annahme oder
Nichtannahme der Dissertation.
(4) Die Dissertation ist vom Gutachter mit einem der folgenden Prädikate zu bewerten:
magna cum laude (sehr gut, 1)
cum laude (gut, 2)
rite (genügend, 3)
non sufficit (ungenügend)
(5) Das einem Gutachter zur Begutachtung übergebene Exemplar der Dissertation geht in seinen
Besitz über.
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