Promotionsordnung Universität Hannover, Fachbereich Gartenbau, Promotion, promovieren
PromO Universität Hannover, Promotion, Promotionsberatung, Doktorgrad, Gartenbau
promovieren zum Dr. rer. hort.
Fachbereich Gartenbau, Fachbereich Landschaftsarchitektur und Umweltentwicklung
Promotionsordnung
Promotionsordnung des Fachbereiches Gartenbau der Universität Hannover
§ 1
Allgemeines
(1) Der Fachbereich Gartenbau der Universität Hannover verleiht auf Grund einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Promotionsleistung (Kolloquium) den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Gartenbauwissenschaften (Dr. rerum hortensiarum, abgekürzt Dr. rer. hort.).
(2) Durch die Promotion wird die Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen.
§ 2
Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1)Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist ein Abschlußexamen einer wissenschaftlichen Hochschule. Für die Gleichwertigkeit des Abschlußexamens einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule sind die von der Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Fachbereichsrat.
Das Abschlußexamen muß mindestens mit der Gesamtnote "gut" bestanden sein. Die Annahme kann auch dann ausgesprochen werden, wenn die Prüfungen in den Fächern mit mindestens "gut" bestanden wurden, aus denen das Gebiet der Dissertation entnommen ist oder die dem Gebiet der Dissertation verwandt sind. Erfüllt eine Bewerberin oder ein Bewerber diese Voraussetzungen nicht, so kann der FBR in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
(2) Bewerberinnen oder Bewerber, die ein nicht als gleichwertig anerkanntes Abschlußexamen an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule abgelegt haben, können als Doktorandin oder Doktorand angenommen werden. In diesen Fällen haben die Bewerberinnen oder der Bewerber eine mündliche Prüfung in dem Fach, dem die Dissertation entnommen wird, und in bis zu zwei weiteren Fächern abzulegen. Der FBR bestimmt im Einzelfall die Prüfungsfächer und die Prüferinnen oder Prüfer. Darüber hinaus kann der FBR die Anfertigung einer dreimonatigen Studienarbeit fordern.
(3) Fachhochschulabsolventinnen oder Fachhochschulabsolventen können zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn
1. Ein fachlich einschlägiges Hochschulstudium mit gehobenem Prädikat (Note „sehr gut“ abgeschlossen wurde und
2. Die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit entweder
a) durch eine qualifizierte Vorstellung des wissenschaftlichen Vorhabens oder
b) durch qualifizierte Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines in der Regel zweisemestrigen Studiums der für das wissenschaftliche Vorhaben relevanten Fächer an der Universität Hannover nachgewiesen wurde.
(4) Die Bewerberin oder der Bewerber beantragt bei der Dekanin oder dem Dekan schriftlich vor Beginn der Arbeit an der Dissertation die Annahme als Doktorandin oder Doktorand. Dem Gesuch sind beizufügen:
1. urkundliche Nachweise der Voraussetzungen nach Absatz 1,2 oder 3;
2. eidesstattliche Erklärung über vorausgegangene oder laufende Promotionsgesuche;
3. vorläufige Arbeitstitel (unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 1) sowie Name und Einverständniserklärung der gewünschten Betreuerin oder des gewünschten Betreuers.
(5) Sofern erforderlich, kann die Vermittlung einer Betreuerin oder eines Betreuers durch den FBR Gartenbau beantragt werden.
(6) Vom FBR können als Betreuerin oder Betreuer eingesetzt werden:
1. Professorinnen oder Professoren des Fachbereiches (FB) Gartenbau der Universität Hannover.
2. Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler, deren gleichwertige Qualifikation gegeben ist.
(7) Ist das Thema der Dissertation einem interdisziplinären Bereich entnommen, so kann der FBR eine zweite Betreuerin oder einen zweiten Betreuer einsetzen.
(8) Nach Prüfung der formalen Voraussetzungen entscheidet der FBR über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand.
(9) Der Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist abzulehnen, wenn der FB für das Thema der Dissertation fachlich nicht zuständig ist oder keine Betreuerin oder kein Betreuer für die Bewerberin oder den Bewerber gefunden werden kann, oder die zur Durchführung der Arbeit erforderlichen Mittel fehlen.
(10) Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber eine bereits fertiggestellte Arbeit als Dissertation vorlegt und die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind, kann der FBR die Annahme als Doktorandin oder Doktorand auch ohne Einsetzen einer Betreuerin oder eines Betreuers aussprechen.
(11) Die Dekanin oder der Dekan teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung über den Antrag auf Annahme unverzüglich schriftlich mit. Eine Ablehnung ist der Bewerberin oder dem Bewerber zu begründen.
(12) Der Fachbereichsrat kann auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden oder einer eingesetzten Betreuerin oder eines eingesetzten Betreuers die Betreuung einer anderen Professorin oder einem anderen Professor des FB oder einer anderen Wissenschaftlerin oder einem anderen Wissenschaftler gleichwertiger Qualifikation übertragen, wenn sich bei der Durchführung der Betreuung hierfür wichtige Gründe ergeben haben.
§ 3
Die Dissertation
(1) Das Thema der Dissertation muß einem Fachgebiet entnommen sein, das am FB durch eine Professorin oder einen Professor vertreten ist.
(2) Die Dissertation muß eine selbständige Leistung der Dokorandin oder des Doktoranden sein. Liegen ihr Untersuchungen zugrunde, die im Rahmen einer Gemeinschaftsarbeit durchgeführt wurden, so muß jede einzelne Doktorandin oder jeder einzelne Doktorand ihren Beitrag in eigener Verantwortung abgefaßt haben.
(3) Diplom- oder andere Prüfungsarbeiten dürfen nicht als Dissertation anerkannt werden.
(4) Wissenschaftliche Publikationen oder dafür vorgesehene Manuskripte können Bestandteile einer Dissertation sein. Die Dissertation muß ein zusammenhängendes Fachthema behandeln und eine in sich geschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthalten. Teile der Dissertation können bereits vor deren Einreichung veröffentlicht sein.
(5) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Auf Antrag kann sie auch in einer anderen Sprache abgefaßt werden.
(6) Die Dissertation kann auch bei einem entsprechend qualifizierten Mitglied eines anderen Fachbereiches der Universität Hannover oder einer anderen inländischen oder ausländischen Hochschule angefertigt werden. Über die Genehmigung entscheidet der FBR im Einzelfall.
§ 4
Zulassung zur Promotion
(1) Das Promotionsgesuch ist an die Dekanin oder den Dekan zu richten. Über die Zulassung entscheidet der FBR.
(2) Dem Gesuch sind beizufügen:
1. die Bestätigung über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand (vgl. § 2 Abs. 10):
2. ein Exemplar der Dissertation für das Dekanat sowie für jedes Mitglied der Prüfungskommission (§ 5);
3. eine eidesstattliche Erklärung, daß die Doktorandin oder der Doktorand die Dissertation selbständig angefertigt hat und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat sowie daß die Arbeit noch nicht als Dissertation oder andere Prüfungsarbeit vorgelegt wurde. Liegen der Dissertation Untersuchungen zugrunde, die im Rahmen einer Gemeinschaftsarbeit durchgeführt wurden (§ 3 Abs. 2), so ist darüber hinaus eine eidesstattliche Erklärung über den Umfang des in eigener Verantwortung abgefaßten Beitrages abzugeben;
4. eine Kurzfassung der Dissertation in dreifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache;
5. ein Lebenslauf in deutscher und englischer Sprache, der über den Ausbildungsgang der Doktorandin oder des Doktoranden Aufschluß gibt.
(3) Mit dem Gesuch kann ein Vorschlag zur Besetzung der Prüfungskommission (§ 5) eingereicht werden.
(4) Das Promotionsgesuch kann zurückgenommen werden, solange die Dissertation nicht abgelehnt ist oder für die mündliche Prüfung noch kein Termin festgesetzt wurde. Nach Festsetzung eines Termins kann die Doktorandin oder der Doktorand nur noch aus wichtigem Grunde zurücktreten.
§ 5
Zusammensetzung der Prüfungskommission
(1) Nach Zulassung der Doktorandin oder des Doktoranden zur Promotion bestellt der FBR eine Prüfungskommission.
(2) Der Prüfungskommission gehören an:
1. die Dekanin oder der Dekan oder eine oder ein von ihr oder ihm aus dem Kreise der Professorinnen oder Professoren des FB benannte Vertreterin oder benannter Vertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2. die für die Beurteilung der Dissertation eingesetzten Referentinnen oder Referenten
3. zwei oder drei weitere Professorinnen oder Professoren oder gleichwertig qualifizierte Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler.
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende darf oder dürfen der Prüfungskommission nicht zugleich als Referentin oder Referent angehören.
(4) Die im Absatz 2 Nr. 3 genannten Professorinnen oder Professoren sollen unter dem Gesichtspunkt ausgewählt werden, daß die für die mündliche Promotionsleistung geforderte fachliche Breite des Kolloquiums gewährleistet ist (vgl. § 7).
(5) Die Dekanin oder der Dekan hat der Doktorandin oder dem Doktoranden die Zusammensetzung der Prüfungskommission unverzüglich mitzuteilen.
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