Promotionsordnung Universität Lüneburg, Fachbereich Umweltwissenschaften, Dr rer nat
PromO Universität Lüneburg, Promotion, Promotionsberatung, Doktorgrad, Umweltwissenschaften
promovieren zum Dr. rer. nat.
Fachbereich Umwelt und Technik, Umweltwissenschaften
Promotionsordnung
Promotionsordnung
(Dr. rer. nat)
Promotionsordnung der Fakultät III (ehemaliger Fachbereich IV) der Universität Lüneburg für die Verleihung des naturwissenschaftlichen Doktorgrades.
Stand: Aktuelle Promotionsordnung,wie von der Promotionskommission Dr.rer.nat. auf ihrer Sitzung am 3.6.2003 beschlossen und seinerzeit vom Fachbereich IV (Umweltwissenschaften) genehmigt.
§1 Promotion
§2 Grundsatz
§3 Zulassungsvoraussetzungen
§4 Die Promotionskommission
§5 Zulassungsantrag
§6 Dissertation
§7 Einreichen der Dissertation
§8 Rücktritt vom Promotionsverfahren
§9 Die Gutachter und Gutachterinnen
§10 Bewertung der Dissertation
§11 Prüfungsausschuss
§12 Vorbereitung und Durchführung der Disputation
§13 Gegenstand der Disputation
§14 Ergebnis der Disputation
§15 Bildung der Gesamtnote
§16 Weiteres Verfahren
§17 Erfolgloser Abschluß des Promotionsverfahrens
§18 Veröffentlichung der Dissertation
§19 Verleihung des Doktorgrades
§20 Widerspruch
§21 Ehrenpromotion
§22 Inkrafttreten
§1 Promotion
Der Fachbereich Umweltwissenschaften der Universität Lüneburg verleiht im ordentlichen Promotionsverfahren (§2 - §20) den akademischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr.rer.nat.) und im außerordentlichen Verfahren (§21) den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber (Dr.rer.nat.h.c.).
§2 Grundsatz
1.
Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit.
2.
Die Promotion erfolgt auf Grund einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer Disputation.
§3 Zulassungsvoraussetzungen
Der Nachweis über die erforderliche Vorbildung, nämlich:
1.
ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß der Diplom- oder Magisterprüfung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule in einem überwiegend mathematisch-naturwissenschaftlichen Fach oder ein Zeugnis über ein bestandenes Staatsexamen mit einem mathematisch-naturwissenschaftlichen Hauptfach;oder
2.
ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß der Diplomprüfung in einem anderen als dem in a) genannten, als gleichwertig angesehenen Fach an einer deutschen oder ausländischen wissenschaftlichen Hochschule oder ein gleichwertiges Zeugnis. Dabei sind rechtsverbindliche zwischenstaatliche Abkommen sowie die Anerkennungsempfehlungen der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz zugrunde zu legen.
3.
Bewerberinnen oder Bewerber, die keinen Abschluß eines universitären Studienganges nachweisen, werden zugelassen, wenn sie statt dessen
3.1
ein fachlich einschlägiges Fachhochschulstudium mit gehobenen Prädikat abgeschlossen
3.2
und die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachweisen, was in der Regel durch qualifizierte Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines zweisemestrigen Studiums eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Wahlpflichtfachs des Studiengangs Umweltwissenschaften mit 14 Semesterwochenstunden erfolgt. Die Prüfung erfolgt nach den Regeln der jeweils gültigen Prüfungsordnung des Studiengangs Umweltwissenschaften und kann einmal wiederholt werden.
4.
Die Zulassung zur Promotion kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber sie gleichzeitig bei einem anderen Fachbereich beantragt oder sich bereits einmal erfolglos einem Promotionsverfahren unterzogen hat.
§4 Die Promotionskommission
1.
Über die Zulassung entscheidet die Promotionskommission. Sie bestellt zugleich die Betreuerin oder den Betreuer der Dissertation. Der Bewerberin oder dem Bewerber steht dabei ein Vorschlagsrecht zu.Die Zulassung wird auf 6 Semester befristet. Nach Ablauf der Frist kann die Zulassung auf Antrag um 2 Semester verlängert werden. Weitere Verlängerungen sind in Ausnahmefällen möglich. Der Antrag ist zu begründen. Ihm ist eine Stellungsnahme des Betreuers beizufügen
2.
Der Promotionskommission gehören drei Professorinnen oder Professoren bzw. Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren bzw. habilitierte Mitglieder der Universität an, von denen mindestens zwei Professorinnen oder Professoren des Fachbereichs und mindestens zwei Naturwissenschaftlerinnen oder Naturwissenschaftler sein müssen. Des weiteren gehört der Promotionskommission ein promoviertes Mitglied der Mitarbeitergruppe der Universität an.
3.
Die Mitglieder der Promotionskommission und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat gewählt. Die Wahl erfolgt für drei Jahre. Sie bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Fachbereichsratsmitglieder der betreffenden Gruppe.
4.
Die Promotionskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Fachbereichsrat zu genehmigen ist. Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wählt die Kommission aus dem Kreise der ihr angehörenden Professorinnen und Professoren bzw. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bzw. habilitierten Mitglieder. Der Fachbereichsrat kann der Kommission eine nichtstimmberechtigte Geschäftsführerin oder einen nichtstimmberechtigten Geschäftsführer zur Verfügung stellen.
§5 Zulassungsantrag
Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission anzubringen.
Ihm sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf mit Angabe des Ausbildungsganges,
2.
die Urkunden, die die Voraussetzungen des §3 nachweisen,
3.
ein polizeiliches Führungszeugnis des letzten deutschen Wohnortes,
4.
eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Ergebnis die Bewerberin oder der Bewerber bereits anderweitig eine Dissertation eingereicht, einen Dissertationsentwurf vorgelegt oder einen Antrag auf Zulassung zur Promotion gestellt hat
5.
eine Beschreibung des Dissertationsvorhabens, in der der gewählte Forschungsgegenstand, der hierzu in der Wissenschaft bisher entwickelte Forschungsstand sowie der eigene Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft in diesem Bereich schriftlich dargelegt werden. Beizufügen ist eine entsprechende Stellungnahme der Betreuerin oder des Betreuers.
Es kann auch zeitgleich mit dem Zulassungsantrag eine fertige Dissertation eingereicht werden. In diesem Fall entfällt die Zulassungsvoraussetzung der Nr. 5 des Absatzes 1.
§6 Dissertation
1.
Die Dissertation muß die Befähigung zu vertiefter und selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erweisen und einen Beitrag zum Fortschritt der Naturwissenschaften leisten.
2.
Thema der Dissertation muß eine naturwissenschaftliche Fragestellung mit Umweltbezug sein.
3.
Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefaßt sein.
4.
Als Dissertation können auch mehrere wissenschaftliche Arbeiten anerkannt werden, wenn sie in einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. Der innere Zusammenhang ist dann in der Zusammenfassung besonders darzulegen.
5.
Eine von mehreren (in der Regel nicht mehr als zwei) Personen gemeinsam verfaßte wissenschaftliche Arbeit kann bei geeigneter Themenstellung, insbesondere bei interdisziplinären Arbeiten, als Dissertation anerkannt werden. Voraussetzung ist, daß die für das Promotionsverfahren einer der Autorinnen oder eines der Autoren zu berücksichtigenden Beiträge zweifelsfrei dieser Bewerberin oder diesem Bewerber zugerechnet werden können und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Beiträge der einzelnen Mitwirkenden sind umfassend im Rahmen der Erklärung nach §7(3) darzulegen und zu beschreiben. Eine kumulative Dissertation i. S. des §6(4) ist in diesem Fall ausgeschlossen. Die Eignung eines Themas für eine Gemeinschaftsarbeit ist auf Antrag und nach Anhörung der Bewerberinnen oder Bewerber sowie der Betreuerin oder des Betreuers von der Promotionskommission förmlich festzustellen; dies sollte möglichst vor Beginn der Arbeit an der Dissertation geschehen. Sollen auf der Grundlage einer Gemeinschaftsarbeit mehrere Promotionsverfahren durchgeführt werden, so werden ein gemeinsamer Prüfungsausschuß sowie gemeinsame Gutachterinnen oder Gutachter bestellt. Die Bewertung erfolgt für jeden Einzelbeitrag getrennt. Die Disputationen finden an verschiedenen Tagen statt.
6.
Die Dissertation kann ganz oder teilweise vorher veröffentlicht sein. Die Veröffentlichung darf nicht älter als fünf Jahre sein.
§7 Einreichen der Dissertation
Die Dissertation ist in 4 Exemplaren (Maschinenschrift) bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission einzureichen.
Beizufügen sind:
1.
eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Dissertation,
2.
eine Erklärung darüber, ob die Abhandlung in der gegenwärtigen oder einer anderen Fassung schon einem anderen Fachbereich vorgelegen hat,
3.
eine Erklärung darüber, daß die Bewerberin oder der Bewerber die Dissertation selbst angefertigt, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat und den Inhalt der Dissertation nicht schon im Rahmen einer Diplom- oder anderen Prüfungsarbeit verwendet hat.
§8 Rücktritt vom Promotionsverfahren
Die Bewerberin oder der Bewerber kann vom Promotionsverfahren zurücktreten, bis das erste Gutachten ihr oder ihm bekanntgegeben oder zur Einsicht im Dekanat des Fachbereiches niedergelegt worden ist. Tritt sie oder er später zurück, so gilt die Dissertation als abgelehnt.
§9 Die Gutachter und Gutachterinnen
1.
Sind die Voraussetzungen des §5 erfüllt, so bestellt die Promotionskommission für die Begutachtung der Dissertation mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachter. Mindestens zwei müssen Professorinnen oder Professoren eines mathematisch-naturswissenschaftlichen Fachgebiets bzw. Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren eines entsprechendes Fachgebiets sein.
2.
Eine der Gutachterinnen oder einer der Gutachter muß dem Fachbereich als Professorin oder Professor angehören. Eine der Gutachterinnen oder einer der Gutachter kann eine Professorin oder Professor bzw. habilitierte Wissenschaftlerin oder habilitierter Wissenschaftler sein, die oder der Mitglied einer anderen Universität ist.
3.
Die Betreuerin oder der Betreuer der Dissertation wird zur Erstgutachterin oder zum Erstgutachter bestellt. Sie oder er muß der Universität Lüneburg angehören. Gehört sie oder er nicht mehr der Universität Lüneburg an, so kann sie oder er mit ihrem oder seinem Einverständnis zur Erstgutachterin oder zum Erstgutachter bestellt werden.
4.
Die Promotionskommission teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Namen der Gutachterinnen oder Gutachter mit. Lehnt die Bewerberin oder der Bewerber binnen zwei Wochen eine Gutachterin oder einen Gutachter wegen Besorgnis der Befangenheit ab, so entscheidet die Promotionskommission nach Anhörung der Abgelehnten oder des Abgelehnten. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Ablehnungsgesuch nur auf neue Tatsachen gestützt werden.
5.
Die Gutachten sollen unabhängig voneinander erstellt werden.
6.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Promotionskommission sorgt für den zügigen Fortgang des Gutachterverfahrens; Erst- und Zweitgutachten sollen innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Dissertation vorliegen.
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