Einzelnen Beitrag anzeigen
  #1 (permalink)  
Alt 25.02.2007, 08:39
Gast Gast ist offline
Ehemaliger Benutzer
 
Registriert seit: 24.03.2006
Ort: Cuenca
Beiträge: 3.025
Standard Promotionsordnung Universität Bonn, Landwirtschaftliche Fakultät, Promotion Dr.-Ing.

PromO Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Promotion, Promotionsberatung, Doktorgrad, Umweltwissenschaften
promovieren zum Dr. oec. troph., Dr.-Ing.
Landwirtschaftliche Fakultät
Promotionsordnung



PROMOTIONSORDNUNG
der Landwirtschaftlichen Fakultät
der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
vom 28. August 1985

unter Berücksichtigung der ersten und zweiten Satzung zur Änderung der Promotionsordnung der
Landwirtschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom 12. August
1987 (GABI.NW 10/87 S.591) und vom 31. Mai 1995 (GABI.NW 7/95 S.171-172).

Aufgrund der §§ 2 Absatz 4, 94 Absatz 4 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1979 (GV.NW. S.926), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 18. Dezember 1984 (GV.NW. S. 800), hat die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
folgende Promotionsordnung als Satzung erlassen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Allgemeines
§ 2 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren
§ 3 Zulassung zum Promotionsverfahren
§ 4 Doktorandenstudium
§ 5 Meldung für den Abschluß des Promotionsverfahrens
§ 6 Die wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation)
§ 7 Begutachtung der Dissertation
§ 8 Mündliche Prüfung
§ 9 Ergebnis des Promotionsverfahrens
§ 10 Bewertung der Promotionsleistungen
§ 11 Veröffentlichung der Dissertation
§ 12 Doktor-Urkunde
§ 13 Ungültigkeit der Promotionsleistungen und Entziehung des Doktorgrades
§ 14 Ehrenpromotion
§ 15 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 1
Allgemeines


(1) Die Landwirtschaftliche Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn verleiht
den akademischen Grad eines Doktors der Agrarwissenschaften (Dr. agr.), eines Doktors der
Ernährungs- und Haushaltswissenschaft (Dr. oec.troph.) und eines Doktor-Ingenieurs (Dr.-
Ing.)1. Der Doktorgrad wird auf Grund einer von dem Bewerber verfaßten wissenschaftlichen
Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung verliehen.
(2) Bei Entscheidungen des Fakultätsrates und des Erweiterten Fakultätsrates haben die nicht
promovierten Mitglieder kein Stimmrecht, sofern es sich um pädagogisch wissenschaftliche
Angelegenheiten handelt, insbesondere um Bestellung der Prüfenden, der Bewertung,
Anrechnung und Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.

§ 2
Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren


(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus:
(a) den erfolgreichen Abschluß eines einschlägigen wissenschaftlichen Studiums mit einer
Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern im Geltungsbereich des Grundgesetzes.
Einschlägig sind
- für die Promotion zum Dr. agr.: Diplomprüfung für den Studiengang Agrarwissenschaften
(Dipl.-Ing. Agr.) oder Magisterprüfung für den Aufbaustudiengang Agrarwissenschaften
und Ressourcen-Management in den Tropen und Subtropen
(Magister der Agrarwissenschaften, M. Agr.)
- für die Promotion zum Dr. oec.troph.: Diplomprüfung für den Studiengang Ernährungs-
und Haushaltswissenschaft (Dipl.-Oecotroph.) oder erste staatliche Prüfung als
Lebensmittelchemiker (Studiengang Lebensmittelchemie, Leb. Chem.)
- für die Promotion zum Dr.-Ing.: Diplomprüfung für den Studiengang Vermessungswesen
(Dipl.-Ing.) oder den Studiengang Lebensmitteltechnologie (Dipl.-Ing.)
oder
(b) die erfolgreiche Abschlußprüfung einer einschlägigen Studienrichtung einer Fachhochschule
und die durch Prüfungen nachgewiesene erfolgreiche Absolvierung eines auf die Absolventen des Studienganges Lebensmittelchemie, die ihre Dissertation im Einvernehmen mit
einem Dozenten der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät bei einem der Professoren am
Lehrstuhl für Lebensmittelwissenschaft und Lebensmittelchemie angefertigt haben, verleiht die
Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät bei Wahl des Promotions-Hauptfaches Lebensmittelchemie
den akademischen Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer.nat.).
3
Promotion vorbereitenden Ergänzungsstudiums (§ 87 Abs. 4 UG) an der Landwirtschaftlichen
Fakultät der Universität Bonn2
oder
(c) einen qualifizierten Abschluß eines Fachhochschulstudienganges, der einem Studiengang
der Landwirtschaftlichen Fakultät zugeordnet werden kann, und daran anschließende
angemessene auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern von in
der Regel vier Semestern, deren Inhalte der Promotionsausschuß im Benehmen mit dem
Kandidaten festsetzt, wobei darauf zu achten ist, daß ein Buchstabe a) entsprechender
Ausbildungsstand in den Promotionsfächern erreicht wird. Ein Fachhochschulabschluß
wird dann als qualifiziert angesehen, wenn erstens die Gesamtnote der Prüfungen sowie
die Note der Diplomarbeit jeweils nicht schlechter als „sehr gut“ (bis 1.5) sind und
zweitens die Diplomarbeit eine Eignung zu einer weitergehenden wissenschaftlichen
Ausbildung erkennen läßt.
(2) Absolventen verwandter Studienrichtungen können zum Promotionsverfahren zugelassen
werden, wenn Lehrinhalte des Promotionsfaches in vergleichbarer Weise Gegenstand des
zugrundeliegenden Studium waren. Die Entscheidung hierüber trifft, ggf. mit Auflagen, der
Erweiterte Fakultätsrat im Einzelfall. In der Regel wird von Bewerbern mit solchen Abschlüssen
die Ablegung von Kenntnisprüfungen in wichtigen Fächern der oben angeführten
Studiengänge in entsprechender Anwendung der Diplomprüfungsordnung verlang.
(3) Außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworbene Studienabschlüsse werden
in Anwendung des § 90 Abs. 5 Satz 2 UG anerkannt. Die Bestimmungen nach Abs. 2 gelten
entsprechend.

§ 3
Zulassung zum Promotionsverfahren


(1) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist vor Beginn der Bearbeitung der
wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) schriftlich an den Dekan der Fakultät zu richten.
Er muß enthalten:
1. den Lebenslauf;
2. die Nachweise über das Studium gemäß § 2;
3. das Zeugnis über die Diplomprüfung in beglaubigter Abschrift;
4. eine Erklärung zur Betreuung der wissenschaftlichen Abhandlung:
a) bei Betreuung durch einen Wissenschaftler der Landwirtschaftlichen Fakultät im
Sinne von § 6 Abs. 2 ist dessen Name anzugeben;
2 ist in Vorbereitung
b) bei Betreuung durch einen Wissenschaftler, der nicht der Landwirtschaftlichen
Fakultät angehört, sind dessen Name und Institution sowie das Arbeitsthema der
Dissertation zu benennen. Ein Fachvertreter der Landwirtschaftlichen Fakultät
gemäß § 6 Abs. 3 muß in diesem Fall seine Bereitschaft zur Berichterstattung
erklären. Darüber hinaus ist zu begründen, warum eine externe Bearbeitung der
wissenschaftlichen Abhandlung angestrebt wird.
c) Soll die wissenschaftliche Abhandlung ohne Betreuung im Sinne von a) oder b)
angefertigt werden, so ist eine ausführliche Begründung abzugeben;
5. soweit zutreffend, einen Antrag gemäß § 6 Abs. 4;
6. soweit zutreffend, eine Erklärung über früher durchgeführte Promotionsverfahren;
7. die Angabe, welcher der in § 1 genannten Doktorgrade, gegebenenfalls in weiblicher
Form, angestrebt wird.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung zum Promotionsverfahren teilt der Dekan dem Bewerber
schriftlich mit.
(3) Nach erfolgter Zulassung ist ein Verzicht auf einen formellen Abschluß des Promotionsverfahrens
nur solange möglich, als das Promotionsverfahren nicht durch eine ablehnende
Entscheidung über die Dissertation beendigt wurde oder die mündliche Prüfung begonnen
hat.
(4) Die Zulassung zum Promotionsverfahren kann durch Beschluß des Fakultätsrates widerrufen
werden.

§ 4
Doktorandenstudium


Der Fakultätsrat kann beschließen, daß für den Zeitraum der Bearbeitung der Dissertation die Teilnahme
an dafür vorgesehenen Lehrveranstaltungen verpflichtend gemacht wird (Doktorandenstudium).

§ 5
Meldung für den Abschluß des Promotionsverfahrens


Nach Fertigstellung der Dissertation ist ein schriftlicher Antrag auf Begutachtung der Dissertation und
Durchführung der mündlichen Prüfung an den Dekan zu stellen. Der Antrag muß enthalten:
1. den Nachweis über die Zulassung zum Promotionsverfahren gemäß § 3;
2. die Dissertation in dreifacher Ausfertigung;
3. einen Kurzauszug der Dissertation in dreifacher Ausfertigung;
4. einen Vorschlag für die Nominierung des zweiten Berichterstatters;
5. die Versicherung des Doktoranden, daß er seine Dissertation selbstständig angefertigt hat; die
verwendeten Hilfsmittel und in Anspruch genommene fachliche Unterstützung sind ausdrücklich
zu kennzeichnen;
6. die Angabe, ob die Dissertation ganz oder im Auszug veröffentlicht worden ist (§ 6 Abs. 5);
7. einen Nachweis, daß der Doktorand mindestens zwei Semester an der Universität Bonn
immatrikuliert war oder in der Landwirtschaftlichen Fakultät als wissenschaftlicher Mitarbeiter
oder als wissenschaftliche Hilfskraft tätig gewesen ist;
8. falls die Fakultät Auflagen für ein Doktorandenstudium gemäß § 4 gemacht hat, ist die erfolgreiche
Teilnahme nachzuweisen;
9. ein Führungszeugnis der Polizeibehörde des letzten Aufenthaltsortes;
10. Semesternachweis für statistische Zwecke.

§ 6
Die wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation)


(1) Die Dissertation muß wissenschaftlich beachtlich sein und einen Fortschritt des Erkenntnisstandes
bringen. Sie muß zeigen, daß der Doktorand eine über das allgemeine Studienziel
hinausgehende Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit besitzt.
(2) Der behandelte Gegenstand muß einem Prüfungsfach der einschlägigen Studienrichtung im
Sinne von § 2 Abs. 1 Buchstabe a) entnommen sein, das die Landwirtschaftliche Fakultät der
Universität Bonn oder mit ihr zusammenarbeitende Institutionen in der Forschung vertreten.
Das Thema soll vom Doktoranden in Vereinbarung mit einem in diesem Fach (dem Promotionsfach)
lehrenden Professor, Honorarprofessor oder Privatdozenten oder einem emeritierten
bzw. in Ruhestand getretenen Professor der Fakultät gewählt und in steter Fühlungnahme
mit diesem bearbeitet werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Fakultätsrates.
(3) Mit Genehmigung des Fakultätsrates kann eine Dissertation auch bei einem entsprechend
qualifizierten Mitglied einer anderen Fakultät der Universität Bonn oder unter Anleitung eines
außerhalb der Universität Bonn tätigen Wissenschaftlers angefertigt werden. Das Thema ist
dann aber mit einem Fachvertreter der Landwirtschaftlichen Fakultät gemäß Abs. 2 zu vereinbaren.
Es soll in Abstimmung mit diesem bearbeitet werden.
(4) Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefaßt sein. Sie muß eine Zusammenfassung in
deutscher und englischer Sprache enthalten. In Ausnahmefällen kann der Fakultätsrat eine
andere Sprache zulassen. Der Antrag auf fremdsprachige Abfassung der Dissertation muß
bereits beim Antrag auf Zulassung gestellt und entsprechend begründet werden. Bei fremdsprachiger
Abfassung ist zusätzlich eine gekürzte deutschsprachige Fassung vorzulegen.
(5) Als Dissertation können auch Arbeiten eingereicht werden, von denen Teile bereits veröffentlicht
wurden, sofern der Hauptberichterstatter einer Veröffentlichung zustimmte. Eine vollständige
Veröffentlichung einer Dissertation vor Beendigung des Promotionsverfahrens bedarf
der Zustimmung des Fakultätsrates.

§ 7
Begutachtung der Dissertation


(1) Der Dekan überweist die Dissertation zur schriftlichen Begutachtung an zwei Berichterstatter.
Diese werden vom Dekan unter Berücksichtigung des Vorschlags des Doktoranden nach
folgenden Gesichtspunkten festgelegt:
1. Hauptberichterstatter ist der Wissenschaftler im Sinne § 6 Abs. 2 und 3, der die Dissertation
betreut hat. Wurde die Dissertation unter Anleitung eines außerhalb der Universität
Bonn tätigen Wissenschaftlers oder (ausnahmsweise) ohne Betreuung angefertigt, so
wird der Hauptbericht vom zuständigen Fachvertreter der Landwirtschaftlichen Fakultät (§
6 Abs. 3) erstellt.
2. Einer der Berichterstatter muß ein Professor sein, der in der Promotionsrichtung (im Sinne
von § 2 Abs. 1 Buchstabe a)) des Doktoranden lehrt.
3. Mit Zustimmung des Fakultätsrates kann einer der beiden Berichterstatter einer anderen
Hochschule angehören oder ein anerkannter, außerhalb der Hochschule tätiger Wissenschaftler
sein. Gegebenenfalls kann auch ein dritter Berichterstatter hinzugezogen
werden.
(2) Die Berichterstatter geben ein ausführlich begründetes Gutachten ab und beantragen entweder
die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit. Sie können auch vorschlagen, die Arbeit
dem Doktoranden zur Umarbeitung oder Erweiterung innerhalb einer bestimmten Frist
(höchstens ein Jahr) zurückzugeben. Zugleich mit dem Antrag auf Annahme der Arbeit legen
sie eine der in § 10 aufgeführten Noten fest.
(3) Ist die Annahme der Arbeit von beiden Berichterstattern vorgeschlagen, veranlaßt der Dekan
den Fortgang des Verfahrens. Die Dissertation und die Gutachten werden 2 Wochen im
Dekanatsbüro zur Einsichtnahme ausgelegt. Diese Frist kann während der vorlesungsfreien
Zeit vom Dekan auf maximal 6 Wochen verlängert werden. Die Institute der jeweiligen Promotionsrichtung
im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchstabe a) werden vom Dekan unter Beifügung eines
Kurzauszuges über die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Dissertation und die Gutachten
schriftlich unterrichtet. Sämtliche Professoren, Honorarprofessoren und Privatdozenten der
jeweiligen Promotionsrichtung haben das Recht, die Dissertation und die Gutachten einzu7
sehen und bis 3 Tage nach Beendigung der Frist beim Dekan Einspruch gegen die Beurteilung
der Arbeit zu erheben. In diesem Fall entscheidet der Erweiterte Fakultätsrat, inwieweit
der Einspruch die weitere Durchführung des Promotionsverfahrens beeinflussen soll.
(4) Hat einer oder haben beide Berichterstatter die Ablehnung der Arbeit empfohlen, so teilt der
Dekan dies dem Doktoranden, den Berichterstattern und den Mitgliedern des Erweiterten
Fakultätsrates mit und bestimmt einen Termin, bis zu dem ein schriftlich zu begründender
Einspruch des Doktoranden gegen die Ablehnung erhoben werden kann. Falls bis zu diesem
Termin kein Einspruch erfolgt ist, gilt die Arbeit als abgelehnt. Andernfalls entscheidet der
Erweiterte Fakultätsrat, ob es bei der Ablehnung bleibt oder ob eine neue Prüfung der Arbeit
stattzufinden hat. Entscheidet sich der Erweiterte Fakultätsrat für eine erneute Prüfung, so
ernennt er zwei neue Berichterstatter. Geben auch diese ein ablehnendes Votum ab, so ist die
Arbeit endgültig abgelehnt. Wird dagegen nunmehr von einem der neuen Berichterstatter oder
von beiden Berichterstattern die Annahme der Arbeit empfohlen, so entscheidet endgültig der
Erweiterte Fakultätsrat über Annahme oder Ablehnung. Eine abgelehnte Arbeit verbleibt mit
allen Gutachten bei der Fakultät.
__________________
BPB Forum/BPB Home/BPB.Org/BPBDirectory/BPB.Biz/BPB.Info/BPB.Net/Tags/Archive

Staatsangehörigkeiten, Pässe & Titel:
Staatsangehörigkeiten, Reisepässe, Diplomatenpässe, Namensänderungen, Künstlernamen, Ausweise, Doktortitel, Professortitel, Ehrentitel, Diplome, Zeugnisse, Berufsbezeichnungen, Titelführung, Adelstitel, Feudaltitel, Ritterorden, Familienwappen, Geistliche Ordensgemeinschaften, Dubiose Promotionsberatungen, Titelvermittlung, Ghostwriter, Prof.-Titel und Doktortitel kaufen, Gesetze, Urteile und Beschlüsse zur Titelführung, zu Pässen, Ausweisen und Passeinträgen

Hochschulen, Studium, Studiengänge, akademische Weiterbildungen & akademische Berufe:
Informationen, Gesetze, KMK-Beschlüsse, Rahmenordnungen, Vereinbarungen & Vorschriften, Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen in Deutschland, Hochschulliste, Promotionsforum, legale Promotionsberatung, promovieren, anerkannte Promotionen und Habilitationen, Studium, Studiengänge in Deutschland, Österreich, Schweiz, Präsenz-, Online- und Fernstudium, Auslandsstudium aller Art, studieren im Ausland, Praktika, Hilfen, Wissenswertes, Accreditation matters, Recognition of foreign Universities, Credential Evaluation Services, Tipps und allgemeine Diskussionen zur Hochschulbildung und akademischen Berufen

Berufliche Aus- und Weiterbildungen, Fortbildungsprüfungen, Berufe (auch international):
Gesetze, Richtlinien, Rahmenordnungen, Prüfungsordnungen & sonstige Vorschriften, Ingenieur-, Techniker- und Meisterkurse und -Abschlüsse, auch international, Abschlüsse, Kurse und Adressen der Kammern, IHK, HWK, LWK, IngK, ArchK, Sonstige staatliche Prüfungen, anerkannte Abschlüsse und Zusatzqualifizierungen, Tipps zur beruflichen Bildung & freie Diskussionen zu Berufen und beruflichen Weiterbildungen, Fernkurse und Onlinekurse mit ZFU-Zulassung und reine Selbststudienkurse, Seminare, Schulungen, Workshops, Coaching & Supervision


Tags: Diplomat, Diplomat werden, Diplomatenpässe, Diplomatenausweis, Diplomatenausbildung, Diplomatenstatus, Diplomatische Immunität, Camouflage-Pass, Reisepass, Reisepässe, Personalausweis, Personalausweise, Namensänderung, Künstlername, neue Identität, Visum, Elektronischer Dienstausweis, Führerscheine
Tags: Doktor, Doktortitel, Ehrendoktortitel, kirchliche Doktortitel, Doktor honoris causa, Dr Titel, Dr Titel kaufen, Dr. h.c., Titelführung, Titelführung Doktortitel, Doktortitel Passeintrag, Professortitel, Professortitel kaufen, Ehrenprofessortitel, Professor honoris causa, Prof Titel, Prof Titel kaufen, Prof. h.c., Diplom kaufen, Abschlusszeugnis kaufen, Abiturzeugnis, Meisterbrief kaufen, Gesellenbrief kaufen, Berufsbezeichnungen, Berufszertifikate, Ghostwriting
Tags: Adelsnamen, Adelsprädikate, Adelstitel, Adelstitel Adoption, Adelstitel Heirat, Adelstitel kaufen, Feudaltitel, Feudaltitel kaufen, Familienwappen, Ritterorden, Ordensritter
Mit Zitat antworten