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Alt 16.03.2007, 04:08
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Ausrufezeichen Urteil gegen das IBW-Institut wg. Wettbewerbsverstoß rechtskräftig, Berufsbezeichnung

Urteil gegen das IBW-Institut wg. Wettbewerbsverstoß rechtskräftig,
Berufsbezeichnung "Fachexperte für Psychologie" darf vom IBW-Institut, Institut für berufliche Weiterbildung, nicht mehr angeboten werden


Urteil Landgericht Freiburg vom 02. März 2007, 10 O 2/07 LG Freiburg


Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BPB) hatte das IBW zunächst abgemahnt und nach erfolgloser Abmahnung einen Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt.

Das Landgericht LG Freiburg untersagte mit dem Beschluss Az.: 10 O 2/07 am 10.01.2007 dem IBW bzw. dem Institut für berufliche Weiterbildung", einen Kurs anzubieten, nach dessen Abschluss sich die Absolventen angeblich als "Fachexperte/in für Psychologie" bezeichnen dürfen.

Gegen diesen Beschluss hatte das IBW-Institut Widerspruch eingelegt und am 15.02.2007 verloren.
Die einstweilige Verfügung 10 O 2/07 vom 10.01.2007 wird daher aufrecht erhalten.

Der BDP argumentierte nachvollziehbar,
- einen Berufsbildungsabschluss "Fachexperte für Psychologie" gebe es in dieser Weise überhaupt nicht,
- die Berufsbezeichnung sei eine Irreführung für die Verbraucher,
- die Werbung des IBW stelle eine unlautere Wettbewerbshandlung gemäß §§ 3, 5 Abs. 2 Ziffer 1 und 3 sowie 4 Ziffer 9 UWG dar,
- durch die Bezeichnung "Fachexperte" werde ein wissenschaftlicher Hintergrund und ein Ausbildungsniveau vorgespiegelt, das mindestens dem eines Diplom-Psychologen entspreche,
- der Verbraucher habe aufgrund der Berufsbezeichnung die Erwartung, dass die Absolventen des IBW besonders fachkundig seien,
- das IBW stifte die möglichen Absolventen zum Titelmissbrauch an (strafbar gemäß § 132a StGB).

Der BDP hat im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt,
der Beklagten (IBW) bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken insbesondere auf Geschäftspapieren und auf der Internetseite des IBW damit zu werben, einen Lehrgang anzubieten, nach dessen Abschluss sich die Absolventen "Fachexperte für Psychologie" oder "Fachexpertin für Psychologie" nennen dürfen.

Das IBW "agrumentierte",
- dass sich die Kurse nicht an potentielle Hilfesuchende, sondern an Weiterbildungsinteressierte wendeten,
- die Teilnehmer würden auch keine universitäre Ausbildung erwarten,
- die Teilnehmer würden ohnehin keine Voraussetzungen für ein Studium mitbringen,
- die "Fach"-Bezeichnung erwecke angeblich keine besonderen Erwartungen,
- das IBW führe Interessenten der psychologischen Beratung durch die Absolventen nicht in die Irre, weil die Werbung der Berater ja nicht vom IBW betrieben werde.

Ferner sei die Berufsbezeichnung "Psychologe" angeblich nicht geschützt, so behauptete es allen ernstes das Institut für berufliche Weiterbildung, obwohl längst Gegenteiliges bekannt ist! Diese These des IBW-Instituts war also schon völlig falsch.


Die 1. Kammer beim Langericht Freiburg hält im Urteil folgendes fest:

- "Die einstweilige Verfügung vom 10.Januar 2007 war aufrechtzuerhalten, da dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach den §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 sowie 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zusteht."

- "Mit dem Angebot einer Ausbildung zum "Fachexperten für Psychologie" wirbt die Beklagte irreführend, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich ihre Werbung nur an Weiterbildungsinteressenten wendet und nicht an Hilfe Suchende oder aber die Werbung unter dem Gesichtspunkt betrachtet wird, dass Absolventen der angebotenen Ausbildung sich mit der Bezeichnung "Fachexperte für Psychologie" unmittelbar an Hilfesuchende wenden."

- Es wird Weiterbildungsinteressenten "vorgespiegelt, durch die bei der Beklagten zu durchlaufenden Ausbildung würden sie eine Qualifikation erwerben, die ihnen ermöglicht, unter dem Begriff "Fachexperte für Psychologie" psychologische Dienstleistungen anbieten zu dürfen. Diese Vorstellung ist unzutreffend, da hierdurch ein strafbarer Titelmissbrauch betrieben würde."

- "Eine ... Verwechslungsgefahr hat nicht nur das Amtsgericht Euskirchen für den Titel "Psychologe" und das Amtsgericht Bamberg für den Begriff "Fachtherapeut für Psychotherapie" angenommen, sondern die Strafbarkeit ist auch dann gegeben, wenn die Bezeichnung "Fachexperte für Psychologie" geführt wird."

- "... durch die Kombination der Wortbestandteile "Fach" und "Experte" [wird] ein besonders hohes Ausbildungsniveau behauptet ..., das sogar noch über demjenigen einer gewöhnlichen Universitätsausbildung liegen soll."

- "Soweit potenzielle Absolventen der Kurse der Beklagten mit der Bezeichnung "Fachexperte für Psychologie" psychologische Beratungsdienste anbieten, führen diese ihre Kunden in die Irre, da sie ihnen ein Ausbildungsniveau vorgaukeln, das durch die von der Beklagten angebotene Ausbildung ... nicht gewährleistet ist."

- "Nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG] kann jedoch nicht nur derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der für sich selbst unlauter wirbt, sondern auch derjenige, der fremde unlautere Werbung unterstützt. Dass dies bei der Beklagten der Fall ist, liegt auf der Hand."

- "Ferner hat das Landgericht Bamberg (GRUR-RR 2006, 64ff) .. zu Recht entschieden, dass derjenige irreführend wirbt, der bei den angesprochenen Verkehrskreisen - hier also bei den Hilfe oder Beratung Suchenden - den Eindruck einer Ausbildungsqualifikation weckt, die tatsächlich nicht gegeben ist."

- "Wer einen vorwiegend im Selbststudium zu absolvierenden Ausbildungsgang durchläuft, wird dadurch ebensowenig zum Fachexperten für Psychologie wie der Leser einer medizinischen Fachzeitschrift zum Fachexperten für Medizin."

Das Urteil liegt komplett vor und wird in Kürze zur Ansicht zur Verfügung gestellt.

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Geändert von Gast (22.03.2007 um 22:18 Uhr).
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