Noch ein Nachtrag: Auf meine Anfrage zu diesem Problem an den deutschen Zoll bekam ich folgendes Standardmail:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ein im Drittland zugelassenes Kraftfahrzeug darf grundsätzlich nur von einer
Person mit Wohnsitz außerhalb der EG selbst abgabenfrei nach Deutschland
eingeführt und verwendet werden. Dies ist in den Zollvorschriften wie auch dem
Kraftfahrzeugsteuerrecht geregelt. Die Nutzungsdauer des Fahrzeugs ist auf
sechs Monate begrenzt. Abweichend von dieser Sechs-Monatsfrist können
• Studenten und Personen mit dienstlichem Auftrag aus Drittländern
Kraftfahrzeuge bis zur Beendigung ihres Aufenthaltes zoll- und steuerfrei
privat benutzen,
• Arbeitnehmer mit ständigem Wohnsitz in Drittländern und Arbeitsstelle
in der EG (sog. Berufspendler) zeitlich unbegrenzt Kraftfahrzeuge zur
vorübergehenden Verwendung regelmäßig ein- und wieder ausführen.
EG-Bürger dürfen im Ausnahmefall ein im Drittland verkehrsrechtlich
zugelassenes Fahrzeug zum eigenen Gebrauch in das Zollgebiet der EG einführen
und hier vorübergehend verwenden, wenn
• das Fahrzeug gelegentlich nach Weisung des Zulassungsinhabers benutzt
wird.
Bedingung: Der Zulassungsinhaber muss sich während der Benutzung in der EG
aufhalten.
• eine Notsituation vorliegt.
Die Rückkehr aus einem Drittland war nur mit einem ausländischen Fahrzeug
möglich, da das eigene Fahrzeug im Ausland ausgefallen ist.
Bedingung: Wiederausfuhr des drittländischen Fahrzeuges innerhalb von fünf
Tagen.
• die Wiedereinreise mit einem im Drittland zugelassenen Mietfahrzeug von
Vermietungsunternehmen erfolgt ist.
Bedingung: Wiederausfuhr des Fahrzeuges innerhalb von fünf Tagen (mit
Zustimmung der deutschen Zollbehörden innerhalb von acht Tagen).
• ein betriebseigenes Fahrzeug zur regelmäßigen Rückkehr vom Arbeitsort
im Drittland zum Wohnort in der EG benutzt wird und nachweisbar eine
Ermächtigung vom ausländischen Arbeitgeber vorliegt.
die Einfuhrzölle in die Europäische Union - EU - sind davon abhängig welcher
Zolltarifnummer / Warennummer des internationalen „Harmonisierten Systems“ -HS-
Code- der PKW zugeordnet wird.
Personenkraftwagen werden als Beförderungsmittel vom Kapitel 87 erfasst und
unterliegen einem Drittlandszoll von 10 %
Zusätzlich zum Einfuhrzoll der EG wird bei der Einfuhrzollabfertigung in
Deutschland die Einfuhrumsatzsteuer -EUSt- in Höhe von 16% erhoben.
Die Einfuhrabgaben berechnen sich nach folgendem vereinfachten Schema:
Rechnungsbetrag, ab Verkäufer umgerechnet in €
+ Kosten bis zur Grenze der Europäischen Gemeinschaft
(insbesondere Porto/Fracht)
= Zollwert * Zollsatz = Z O L L
+ Zoll
+ Frachtkosten bis zum ersten inländischen Bestimmungsort
= Einfuhrumsatzsteuerwert * Einfuhrumsatzsteuersatz
= E I N F U H R U M S A T Z S T E U E R
Obwohl die Informationen nach bestem Wissen zusammengestellt wurden,
können
wir keine Haftung für deren Vollständigkeit, Richtigkeit und
Nützlichkeit
übernehmen.
Diese Auskünfte können aus rechtlichen Gründen nur unverbindlich erteilt
werden.
Mit freundlichen Grüßen
.................................................. ......................
Nirgends wird aber auf z.B. Besitzer einer ausl.Firma und deren Wagen Bezug genommen
|