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Alt 13.05.2006, 10:51
tropico tropico ist gerade online
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7miles bringt ein gutes Beispiel aus der Kategorie "grober Unfug Rechtsunkundiger" im Ausland/ Internet:


Der Anbieter schreibt (völlig unzureichend): " ... you may be able to avoid VAT (Value Added Tax) in certain European Jurisdictions ...".
Wohlweislich schreibt das Cleverle natürlich nicht, in welchen Ländern Euorpas man mit deisem Unfug die Zahlung von USt. bei Einfuhr eines ausländischen PKW umgehen kann !

In Deutschland ist es wie folgt:

Das Besteuerungsverfahren bei der Einfuhr
Der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittlandsgebiet in das Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG). Da die Einfuhrumsatzsteuer in der Regel zusammen mit dem Zoll erhoben wird, mussten die das Abfertigungsverfahren betreffenden Vorschriften für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer einander angepasst werden.

Diese Übereinstimmung wird dadurch erreicht, dass die Vorschriften für Zölle grundsätzlich auch für die Einfuhrumsatzsteuer gelten. Dazu bestimmt § 21 Abs. 2 Satz 1 UStG:

"Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß".
Hiervon erfasst werden insbesondere die Vorschriften über das Abfertigungsverfahren, die Entstehung der Steuerschuld, die Berechnung sowie Zahlung. So kann die Einfuhrumsatzsteuer von der Zollverwaltung in einem Arbeitsgang zusammen mit dem Zoll erhoben werden. Dies gilt auch dann, wenn aus zollrechtlichen Gründen keine Zölle anfallen, z.B. bei der Gewährung von Präferenzmaßnahmen.

Ausgenommen hiervon sind die Vorschriften über

die aktive Veredelung nach dem Verfahren der Zollrückvergütung
(hier wird die Einfuhrware regelmäßig in den freien Verkehr übergeführt, bei der Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse erfolgt jedoch keine Rückzahlung der Einfuhrumsatzsteuer).

den passiven Veredelungsverkehr
(mit der Folge, dass passive Veredelungen für die Einfuhrumsatzsteuer nicht in Betracht kommen). Grundsätzlich sind also im Rahmen der Zollabfertigung die gleichen Förmlichkeiten zu erfüllen wie bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (also insbesondere Gestellung der Waren und die Abgabe einer Zollanmeldung).

Die Verpflichtung zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer - die sog. Abgabenschuld - entsteht im Normalfall auch hier bei der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr (§ 21 Abs. 2 Satz 1 UStG i.V.m. Artikel 201 Abs. 1 Buchst. a ZK). Die Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht dabei im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung durch die Zollstelle. Auch die Erhebung dieses Abgabenbetrages richtet sich diesbezüglich nach den einschlägigen Zollvorschriften.

Abweichungen von den zollrechtlichen Vorschriften bestehen insbesondere bei

der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer,
der Höhe der Steuersätze (§ 12 UStG) sowie den Sonderregelungen für Vorsteuerabzugsberechtigte.
Absehen von der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer- sog. Kleinbetragsregelung nach § 15 EUSt-BV - Aus Vereinfachungsgründen wird von der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer in Bagatellfällen abgesehen. Diese Kleinbetragsregelung setzt voraus, dass

die Gegenstände bei ihrer Einfuhr nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen,
der festzusetzende Einfuhrumsatzsteuerbetrag weniger als 10 EUR beträgt und
der Steuerbetrag in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann.



Hinsichtlich des Führens eines schicken Vanuatu-Kennzeichens gilt in Deutschland die StVO/ das StVG/ die StZVO/ FZV (ab 1.3.2007):

Grundsätzlich darf ein Kfz in Deutschland mit ausländischer Zulassung geführt werde; ist der Halter allerdings Deutscher und behält er die ausländsichen Kennzeichen bei, verstößt er gegen das Kfz-Steuergesetz und kann sich auch strafbar machen.

Kurzum, das von Ihnen angeführte "Angebot" ist für Deutschland nicht umsetzbar, zumal auch Vanuatu auch nicht zu französischen EU-Überseegebiet gehört.

Beste Grüße

tropico