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Alt 24.03.2006, 19:38
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Standard Familienwappen, Wappenrecht: Neustiftung und Führung von Familienwappen, Wappenrolle

Wappenrecht: Neustiftung und Führung von Familienwappen

In Deutschland gibt es das Wappenwesen seit etwa dem 13. Jahrhundert. Bezüglich der Wappenführung von Familienwappen in der heutigen Zeit gibt es sehr viele Gerüchte. Leider scheinen sich nur wenige Spezialisten wirklich mit der Materie auszukennen, sodass insgesamt sehr viel spekuliert wird. Dies mag wohl daran liegen, dass es kein konkretes eigenes Gesetz gibt, dass sich Wappengesetz nennt oder sich ausschließlich mit Wappen und deren Führung befasst. Darum soll an dieser Stelle Näheres zu den rechtlichen Gegebenheiten, Möglichkeiten der Stiftung eines Familienwappens, Voraussetzungen der Führbarkeit von Familienwappen, Weitergabe von Familienwappen usw. näher erläutert werden, um Licht ins Dunkel dieser Materie zu bringen.

In Deutschland darf jeder ein Wappen annehmen und führen. Auch im Mittelalter haben „einfache“ Bürger schon Familienwappen geführt. Es gab und gibt kein Gesetz, dass dies verbietet. Zudem sind z. B. allein schon gemäß Art. 3 GG (GG - das Grundgesetz Deutschland, deutsches Grundgesetz) alle Menschen innerhalb des Geltungsbereichs der Bundesrepublik Deutschland gleich, und zwar als Bürger. Allein schon deswegen muss sich zwangsläufig ergeben, dass alle Bundesbürger ein Wappen führen dürfen, da es Bürger mit adligem Namen ja auch dürfen. Beim Wappenrecht handelt es sich vielmehr um eine Art Gewohnheitsrecht.
Der Wappenstifter ist der Eigentümer des Wappens und kann die Führungserlaubnis erweitern oder auch einschränken. Wenn das Wappen vererbt wird, führt es in das gemeinsame Eigentum der Erben, was zur Folge hat, dass Änderungen an dem Wappen gemeinsam zu beschließen sind.

Die eigenen familiennamenfortsetzenden Nachkommen dürfen das Wappen ebenfalls verwenden und das nicht erst nach dem Ableben des Vorfahren. Nach altem Gewohnheitsrecht, das somit immer noch gepflegt wird, dürfen auch weibliche Nachkommen das Familienwappen führen. Wenn sie jedoch heiraten und Kinder bekommen, dürfen diese das Familienwappen nicht mehr führen, sondern das des Ehemannes, falls vorhanden. Diese Tradition wird auch heute noch befolgt. Die Führungsberechtigung an einem Wappen steht grundsätzlich dem Wappenstifter und seinen Nachkommen zu, solange sie noch den Familiennamen führen.

Es scheint aber inzwischen der Weg für Modifizierungen geebnet zu sein. Es wird derzeit überlegt, ob es sinnvoll ist, die traditionelle männliche Stammfolge zeitgemäß aufzugeben. Sollte sich dies durchsetzen, wäre das Familienwappen praktisch an den genealogischen Familiennamen geknüpft. Bei der Scheidung verliert der führungsberechtigte Ehemann, der den Namen der Frau angenommen hat, dann aber auch die Berechtigung an der Führung des Wappens. Es besteht jedoch grundsätzlich ein Recht des Wappenstifters, abweichende Regeln für die Führungsberechtigung des von ihm gestifteten Familienwappens festzulegen. Dabei ist es sinnvoll, zusammen mit der Wappenstiftung auch eine Wappensatzung zu erlassen.

Ein Wappen darf nicht einfach geführt werden, nur weil man zufällig denselben Namen trägt. Namensgleichheit bedeutet nicht automatisch Wappengleichheit. Entscheidend ist natürlich die genealogische Stammfolge.
Im Regelfall vererbt sich das Wappen bislang also nur innerhalb der männlichen Linien, es muss also Stammesgleichheit vorliegen. Das neue Familienwappen darf nicht mit anderen Familien-, Staats-, Landes- oder Gemeindewappen übereinstimmen (siehe dazu auch § 12 BGB (Das komplette Bürgerliche Gesetzbuch - BGB - Bürgerliches Gesetzbuch)).

Bislang war zur Wappenführung nur ein Familienmitglied berechtigt, das ehelich geboren oder durch nachfolgende Heirat ehelich geworden ist. Uneheliche Kinder hatten keinen Anspruch auf das Wappen der namengebenden Familie, ebenso hatten auch Adoptivkinder keinen Anspruch auf das Wappen.
Die Führung eines Wappens durch Nachfahren eines Familienmitgliedes, das mit dem persönlichen Adel das Wappen verliehen bekommen hat, ist untersagt, da persönlicher Adel nicht vererbbar ist. Hier sollte unbedingt eine Wappenänderung erfolgen.
Auch uneheliche Kinder sollten keinesfalls das Wappen des Vaters unverändert führen, sofern sie nicht legitimiert oder als erbberechtigt erklärt werden. Die Annahme des mütterlichen Wappens ist aber akzeptabel.
Führt eine Familie das Wappen einer anderen Familie, kann sie es beibehalten, wenn diese Wappenführung schon erhebliche Tradition darstellt und das Ablegen deshalb nicht mehr zugemutet werden kann; eine Wappendifferenzierung ist jedoch immer angebracht.

Es gibt zur Wappenführung jedoch einiges zu beachten.
Der § 12 BGB (Das komplette Bürgerliche Gesetzbuch - BGB - Bürgerliches Gesetzbuch) (zum Schutz des Namens) gilt für natürliche und juristische Personen analog für den Schutz von Wappen und Siegeln, wenn das Wappen zur namensmäßigen Kennzeichnung geeignet ist. Die Rechtsfolgen ergeben sich ebenso analog zum Namensrecht.
Siehe § 12 BGB (Das komplette Bürgerliche Gesetzbuch - BGB - Bürgerliches Gesetzbuch):
Zitat:
1 Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, daß ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2 Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
Nach § 12 BGB (Das komplette Bürgerliche Gesetzbuch - BGB - Bürgerliches Gesetzbuch) kann jeder berechtigte Träger eines Familiennamens einen anderen, der den gleichen Namen unberechtigt führt, die Weiterführung untersagen und die Beseitigung sonstiger Beeinträchtigungen seines Rechts verlangen. Analog ist das Führen eines fremden Wappens damit untersagt, auch in nicht völlig identischer, aber stark ähnelnder Form, wenn also Verwechslungsgefahr besteht. Folglich darf auch kein Wappen geführt werden, dass ursprünglich von jemand anderem geführt wurde. Auch das Führen von Wappen ausgestorbener Familien ist untersagt; eine Führungsberechtigung ist nicht möglich.
Oft werden aber Wappen ausgestorbener Familien verkauft, nicht selten sogar in Verbindung mit ausgestorbenen Adelsnamen, die dann über dubiose Organisationen „registriert“ werden.
Das Familienwappen muss also ein Unikat sein. Das Wappen unterliegt dem Grundsatz für alle Kennzeichen wie Familiennamen (§ 12 BGB (Das komplette Bürgerliche Gesetzbuch - BGB - Bürgerliches Gesetzbuch)), Firmen- und Handelsnamen (§17, § 30 HGB) und Warenzeichen (§ 6 Warenzeichengesetz), dass sich ein neues Zeichen von einem registrierten anderen Kennzeichen zu unterscheiden hat.

Geändert von Gast (23.07.2006 um 18:31 Uhr).
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