Firmengründung in Zypern
Da Zypern ein EU-Land ist, greift hier die EU-Niederlassungsfreiheit.
Rechtsfolge: Zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätteneigenschaft im Sitzstaat - hier Zypern - braucht nicht nachgewiesen werden, dass die Gesellschaft im Sitzstaat - hier Zypern - einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält und/oder geschäftlich aktiv ist und/oder aktive Geschäfte nach dem deutschem Außensteuergesetz (AStG) auf Zypern entfaltet.
Im "Gegenzug" muss aber im Zweifel nachgewiesen werden, dass keine Scheinfirma im Sinne installiert ist. Mithin reicht kein "Briefkasten" auf Zypern, sondern ein ordnungsgemäßer Geschäftssitz, also zustellbare Postadresse- auch für Einschreiben- und telefonische Erreichbarkeit zu den normalen Geschäftszeiten (kein Anrufbeantworter). Lesen Sie hier die
Prüfungskriterien deutscher Finanzämter (Fragenkatalog zur Aufklärung grenzüberschreitender Beziehungen).
DBA-Sachverhalte Betriebsstätte: Zu Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte auf Zypern muss der "Ort der geschäftlichen Oberleitung" -zumindest nach außen- auf Zypern sein. Mithin muss ein auf Zypern Ansässiger im Sinne als Direktor auftreten: Entweder Sie- oder ein Beauftragter- verlagern den Lebensmittelpunkt nach Zypern bzw. Sie stellen einen Zyprioten als Direktor ein oder die zyprische Kanzlei stellt einen Anwalt treuhänderisch als Direktor.
Gesellschafter/Shareholder der zyprischen Limited: Es ist möglich, dass z.B. ein Deutscher im Sinne offiziell beherrschenden Einfluss hat, also mehr als 50% Gesellschaftsanteile, sofern die zyprische Gesellschaft Aktiveinkünfte nach AStG realisiert. Um in einem solchen Fall das Besteuerungsrecht auf Zypern zu manifestieren, empfehlen wir im Gesellschaftervertrag ergänzend auszuführen, dass alle maßgeblichen Entscheidungen auf Gesellschafterversammlungen getroffen werden, die ausschließlich auf Zypern stattfinden, wobei der deutsche Anteilseigner anwesend sein muss. Allerdings bleibt bei einer solchen Verfahrensweise das Problem der Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG, so dass ergänzend in einem solchen Fall Aktiveinkünfte auf Zypern realisiert werden sollten. Es ist aber auch möglich, dass der Gesellschafter auf Zypern treuhänderisch gestellt wird (juristische Person auf Zypern ansässig hält z.B. 50% oder mehr Anteile bei passiven Einkünften) oder das eine "andere" Gesellschaft als Shareholder/Gesellschaft vorgeschaltet wird, z.B. eine Liechtensteiner Anstalt oder BVI. Da auf Zypern nur die Gesellschaft- nicht aber die Gewinnausschüttungen- besteuert werden, hat eine solche Verfahrensweise keine negativen steuerlichen Auswirkungen. .
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich, sofern eine z.B. deutsche Kapitalgesellschaft zu mindestens 20% und höchstens 50% (bei passiven Einkünften) offiziell an der zyprischen Limited beteiligt ist. Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie- würden dann Gewinnzuflüsse in die Deutsche Gesellschaft in dieser steuerfrei vereinnahmt werden, auf Zypern keine Quellensteuer (weiße Einkünfte). Eine Besteuerung erfolgt in Deutschland erst, wenn an den Anteilseigner der Kapitalgesellschaft ausgeschüttet wird, sofern natürliche Person im Halbeinkünfteverfahren. Aufgrund des "Steuergeschenks" der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie lohnt es sich in einem solchen Fall sogar, eine englische Limited mit Betriebsstätte Deutschland zu gründen, die dann 50% Anteile an der zyprischen Limited hält, sofern in Deutschland keine Kapitalgesellschaft vorhanden ist.
Wird in Deutschland ergänzend eine steuerliche Organschaft installiert, so können die zyprischen Gewinne sogar steuerfrei- unter Progressionsvorbehalt- an den deutschen Anteilseigner ausgeschüttet werden.
Nachdem Malta als Offshore-Standort mittlerweil uninteressant ist, kann man ernsthaft über Zypern als weiteren Standort nachdenken ...
