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Alt 06.06.2006, 15:22
tropico tropico ist gerade online
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Standard Trust und Stiftung ... Rechtsfolgen

In Deutschland gibt es das Rechtsinstitut des "trust" nicht; dort ist nur die Stiftung (üblicherweise die Familienstiftung) bekannt.

Da allerdings der trust eine deutliche Ähnlichkeit zu einer Stiftung hat, rechtfertigt dies, die Auslegung des Stiftungsrechts und die hierzu erkennbaren Rechtsfolgen auf den trust analog anzuwenden.

http://business-podium.com/boards/showthread.php?t=79

Zitat:
Zitat von ffbkdavid

Der Gründer (Settlor)

Der Gründer ist der ursprüngliche Eigentümer der Vermögenswerte. Er gibt seine Vermögenswerte komplett ab und übergibt dabei das rechtliche Eigentum daran an den Treuhänder. Er gestaltet den Treuhandvertrag in der Weise, dass der Treuhänder über die Verteilung der Gewinne aus dem Trust verfügt (nach den Empfehlungen des Gründers) oder er bestimmt eindeutig, wie die Gewinne verteilt werden sollen. Der Gründer kann auch der Begünstigte, Treuhänder oder Protektor des Trusts sein.

Hiernach und einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz könnte für einen trust Folgendes (nach Schenkungssteuerrecht) gelten:


Mit Urteil vom 14. März 2005 zur Schenkungsteuer (Az.: 4 K 1590/03) hat sich das FG Rheinland-Pfalz, soweit ersichtlich, erstmals, zu der kontrovers diskutierten Frage geäußert, ob Vermögenstransaktionen aus Deutschland auf eine liechtensteinische Stiftung der (deutschen) Schenkungsteuer unterfallen.
Nach Angaben der Steuerverwaltung gibt es sehr viele ähnlich gelagerte Fälle (teilweise mit ganz erheblichen Überweisungsbeträgen), die im Hinblick auf die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz noch nicht abschließend bearbeitet worden sind.

Im Streitfall hatte der im Inland lebende Steuerpflichtige mit Hilfe eines in Vaduz / Liechtenstein ansässigen Rechtsanwaltes eine Stiftung liechtensteinischen Rechts errichtet. Stiftungszweck war die Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Ausrichtung von Zuwendungen an Dritte und/oder Familienmitglieder des Stifters. Nach dem „Reglement“ der Stiftung standen dem Kläger zu seinen Lebzeiten alle Rechte aus dem gesamten Stiftungsvermögen und dessen Ertrag zu. Der Kläger hatte weiter jederzeit das Recht, das Reglement ändern zu lassen.

Das der Stiftung vom Kläger übertragene Vermögen hatte einen Wert von ca. einer Million DM. Das Finanzamt wertete die Vermögensübertragung als schenkungsteuerliche Zuwendung des Klägers an die Stiftung und erließ einen Schenkungsteuerbescheid, mit dem (unter Berücksichtung einer Vorschenkung) eine Schenkungsteuer von 555.410.-DM vom Kläger gefordert wurde.

Im Klageverfahren machte der Kläger geltend, eine Schenkung liege nicht vor. Da er jederzeitigen Zugriff auf das Stiftungsvermögen habe, fehle es an einer endgültigen Vermögensverschiebung. Unterhaltsstiftungen, die Leistungen ohne Bedürftigkeitsprüfung an Berechtige vorsähen, seien dem deutschen Stiftungsrecht fremd. Nach den Maßstäben des deutschen Stiftungsrechts könne nicht vom Bestehen einer rechtsfähigen Stiftung ausgegangen werden. Existiere die Stiftung aber nicht, so könne auch keine schenkungsteuerliche Vermögensübertragung auf diese Stiftung vollzogen werden.

Diese Auffassung vertrete auch die Finanzverwaltung von Nordrhein-Westfahlen (NRW), die meine, Schenkungsteuer falle nicht an, da der Stifter jederzeit wie ein Kontoinhaber über das Vermögen verfügen könne (OFD-Verfügung v. 22.10.2002).

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz ging u.a. zunächst davon aus, dass die Stiftung in Liechtenstein als Rechtsperson mit eigener Rechtsfähigkeit errichtet worden sei. Insoweit sei die Rechtsordnung des Gründungsstaates maßgebend. Daher sei die Stiftung auf Kosten des Schenkers bereichert worden. Eine vergleichende Betrachtung zwischen dem ausländischen und dem deutschen Recht ergebe, dass eine Stiftung liechtensteinischen Rechts mit einer Stiftung deutschen Rechts im Wesentlichen vergleichbar sei.

Das dem Stifter eingeräumte Recht, über das Stiftungsvermögen durch entsprechende Weisungen zu verfügen, rechtfertige es – entgegen dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 16. 9. 2004 zum Strafbefreiungserklärungsgesetz - nicht, die Stiftung als nicht verfügungsberechtigt anzusehen. Der Kläger habe lediglich die rechtliche Gestaltungsmöglichkeit gehabt, das an die Stiftung übertragene Vermögen anderweitig auszukehren. Das sei eine vergleichbare Rechtsposition, wie bei einer Schenkung unter freiem Widerrufsvorbehalt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei aber auch in diesem Fall eine schenkungsteuerpflichtige Bereicherung des Bedachten gegeben. Auch bei einer sog. „Ein-Mann-GmbH“ komme es alleine auf die rechtliche Zuordnung der Vermögenswerte an und nicht etwa darauf, ob eine natürliche Person berechtigt sei, auf Verfügungsgeschäfte Einfluss zu nehmen.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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Beste Grüße

tropico


tropico@business-podium.com

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Geändert von tropico (02.11.2006 um 07:13 Uhr).
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