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Alt 07.06.2006, 00:06
ffbkdavid ffbkdavid ist offline
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Beiträge: 487
Standard grundlegender unterschied zwischen stiftung und trust:

ich sehe in allen beiträgen des äusserst informativen und interessanten threads immer wieder die gleiche, absolute GRUNDFALSCHE ausgangslage, die ausschlaggebend für die dargestellten probleme... und die unliebsamen konsequenzen, ist:


Nach dem „Reglement“ der Stiftung standen dem Kläger zu seinen Lebzeiten alle Rechte aus dem gesamten Stiftungsvermögen und dessen Ertrag zu. Der Kläger hatte weiter jederzeit das Recht, das Reglement ändern zu lassen.


ein WIRKSAMER trust setzt die BEDINGUNGSLOSE ÜBERTRAGUNG von vermögenswerten auf die trustees voraus - wer sich rechte im hinblick auf eine spätere änderung des trust deed vorbehält, bildet nach angelsächsischem rechtsempfinden gar keinen gültigen trust


ins gleiche kapitel gehört die wahrung der rechte aus dem stiftungsVERMÖGEN und dessen ERTRAG zu lebzeiten zu... ergibt in summe wiederum KEINE KONSEQUENTE ÜBERTRAGUNG VON RECHTEN auf die trustees - halbbatziges gehabe... man will sich ein "hintertürchen" offenlassen


im englischen heissen solche konstrukte "shame trusts" - schämen sollten sich nicht nur die gründer (settlor) solcher obskurer konstrukte, sondern vor allem auch die personen, die derartigen unsinn verkaufen/gestalten/propagieren


was auch nicht ausser acht gelassen werden darf - eine liechtensteinische stiftung ist eine IURISTISCHE PERSON... das war nach meinem kenntnisnahme mitentscheidend für das urteil, das die schenkungssteuer bejahte. - demgegenüber ist ein trust nach angelsächsischem recht simpel und einfach eine VERTRAGLICHE REGELUNG ZWISCHEN 2 PERSONEN, DIE DIE ENDGÜLTIGE ÜBERTRAGUNG VON VERMÖGENSWERTEN regelt... fundamentaler unterschied!


damit mir nicht mangelnde sensibilität für dens uns westeuropäern bei geburt eingepflanzten sicherheitschip vorgeworfen werden kann - im erwähnten angelsächsischen recht gibt's die position des PROTECTORS (in etwa: "überwacher", oder - noch besser - "beschützer") - im kann beispielsweise das recht auf abwahl/neuwahl von trustees eingeräumt werden, aber auch kollektivzeichnung bei/für alle das trustvermögen betreffenden transaktionen


nur sollte dann nicht aus "kostengründen" der settlor selbst diese wichtige funktion übernehmen (alles in der praxis erlebt!!!)... auch nicht der lieblingsneffe, die schwiegermutter oder der erstgeborene... ab "hausanwalt" wird's möglich, wobei mir persönlich auch dieser zu nahe steht...


... warum nicht einen völlig fremden "fachmann" (versicherungsfachmann, banker, buchhalter) mit der überwachungsarbeit beauftragen... viel unsinn kann der protector ja nicht anstellen - aus meinem erfahrungsschatz beaugapfeln sich nämlich protector und trustee GEGENSEITIG... hoffentlich zum wohle der trust assets 8-)


wäre interessant, zu erfahren, ob aufgrund des vorliegens eines "wirklichen", sauber strukturierten trusts die urteile auch so gefällt worden wären, wie sie ergangen sind


gutes gelingen

ffbkdavid@business-podium.com
www.creatrustconsult.com

Geändert von ffbkdavid (03.11.2006 um 22:11 Uhr).
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