Steuerliche Aspekte bei einem trust:
In steuerlicher Hinsicht wird zwischen der Besteuerung des in den Trust eingebrachten Vermögens zum einen (der Substanz) und der Besteuerung von Erträgen des Trusts zum anderen unterschieden. Beide können jeweils ausgeschüttet oder bis zur Beendigung des Trusts wiederangelegt (thesauriert) werden. Schließlich soll untersucht werden, wie die Beendigung des Trusts, die regelmäßig mit der Verteilung des Trustvermögens verbunden ist, sich steuerlich auswirkt.
Die Besteuerung der Substanz
a) Errichtung des Trusts
Die Errichtung des Trusts erfolgt durch vertragliche Vereinbarung und durch Schaffung von Trustvermögen, also durch Einbringung von (beliebigen) Vermögensgegenständen in den Trust. Das Zusammenspiel von rechtsgeschäftlicher Übereinkunft und Übertragung des Eigentums an den trustee, der dafür keine entgeltliche Gegenleistung erbringt, erinnert an die Rechtsfigur der Schenkung. Insofern liegt die Frage nahe, ob bereits dieser Vorgang eine Steuerpflicht auslöst, nämlich in Form der Schenkungssteuer.
§ 7 Abs. 1 ErbStG bestimmt: "Als Schenkungen unter Lebenden gelten 1. jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;..".
und weiter:
8. der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter
Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer
Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von
Vermögen gerichtet ist;
(
http://www.gesetze-im-internet.de/bu...974/gesamt.pdf)
Dass die Vermögensübertragung auf den Trust ohne Gegenleistung erfolgt, wurde bereits festgestellt; also kann man sagen, dass sie "freigebig" im Sinne der Vorschrift ist. Bei dem hier betrachteten unwiderruflichen Trust kann man weiter auch von einer echten Vermögensminderung auf der Seite des Begründers ausgehen. Schwieriger ist bereits die Frage zu beantworten, wer im Falle der Trustgründung der Bedachte bzw. Bereicherte ist. Eigentum an dem Vermögen erlangt der Trustee. Das Trustvermögen ist jedoch nicht dazu bestimmt, sein Vermögen zu vermehren; außerdem wird der Trustee das Eigentum und auch die Verfügungsgewalt über das Vermögen zu einem von vornherein feststehenden Zeitpunkt, nämlich der Beendigung des Trusts, wieder verlieren. Der Trustee ist also nicht durch die Trustgründung bereichert.
Wie aber sieht es für den Begünstigten aus, der letzten Endes von dem Vermögen profitieren soll? Die Betonung muß hier auf "letzten Endes" liegen, denn nach § 9 Abs. 1 ErbStG entsteht die Steuer
"...2. bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung..."
Dieser Zeitpunkt ist entweder durch den Trustvertrag bestimmt oder wird nach den vertraglichen Abreden durch den Trustee festgelegt. Jedenfalls liegt die maßgebliche "Ausführung der Zuwendung" in der Zukunft, sie ist aufschiebend bedingt bzw. befristet. Vor Bedingungseintritt besteht nur eine schenkungssteuerlich unbeachtliche Anwartschaft. Festzuhalten bleibt also, dass die Trustgründung eine Schenkungssteuer nicht auslöst, weil keine vollendete Schenkung vorliegt. Die Einschaltung des Trusts hat eine aufschiebend bedingte Wirkung. Diese Bedingung entfällt allerdings in den Fällen, in denen der Trustee kraft seines Ermessens die gesamten Vermögenswerte nach bestem Wissen und Gewissen an eine außenstehende Person, etwa eine gemeinnützige Stiftung, überträgt.
Weiter liegt es nahe, eine vermögenssteuerliche Betrachtung der Trustgründung durchzuführen, zumal die Erwägung einer Anlage in Trusts vor allem bei größeren Vermögenspositionen eine Rolle spielen dürfte.
Die Vermögenssteuerpflicht richtet sich zunächst danach, wessen Vermögen der zu betrachtende Gegenstand zuzurechnen ist. Gesetzliche Bestimmungen dazu finden sich in der Abgabenordnung. Diese knüpft für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern grundsätzlich an die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse (abweichend davon an die wirtschaftliche Herrschaft über die Güter) an - vgl. § 39 AO.
Dem Begründer eines unwiderruflichen Trusts steht jedoch beides gerade nicht mehr zu, so dass seinem Vermögen das Trustvermögen - was ja gerade auch Sinn der Anlageform ist - nicht mehr zugerechnet werden kann. Zivilrechtlicher Eigentümer und Inhaber der wirtschaftlichen Herrschaft ist, wie wir bereits gesehen haben, vielmehr der Trustee. Formal betrachtet ist das Trustvermögen also seinem Vermögen zuzurechnen. Da wir vorliegend aber den Trust als Vermögensanlage im Ausland betrachten, wird es sich bei dem Trustverwalter regelmäßig um eine Person handeln, die in Deutschland ohnehin nur beschränkt steuerpflichtig ist (beispielsweise ein überseeischer Rechtsanwalt oder eine dortige Trustgesellschaft).
b) Beendigung des Trusts
Ein weiterer Bezugspunkt für eine etwaige Besteuerung der in einen Trust eingebrachten Vermögenssubstanz könnte die Beendigung des Trusts sein, da hier wiederum eine Vermögensumschichtung stattfindet. Spätestens zum Ende des Trusts ist ja, wie bereits geschildert, das Trustvermögen auf die Begünstigten zu verteilen. Es ist jedoch auch möglich, den Trustvertrag so zu gestalten, dass bereits während der Laufzeit Ausschüttungen von Trustvermögen (zu unterscheiden von den Erträgen des Trusts, auf die wir gleich zu sprechen kommen) stattfinden. Für derartige Ausschüttungen gilt dann das gleiche.
Am Ende des Trusts tritt der Beneficiary steuertechnisch in den Vordergrund, da zu diesem Zeitpunkt die aufschiebende Bedingung, von der bereits mehrfach die Rede war, eintritt. Dies führt dazu, dass vermögenssteuerrechtlich das Trustvermögen bzw. die mit der Beendigung entstehende unbedingte Forderung des Begünstigten nunmehr dessen steuerpflichtigem Gesamtvermögen zugerechnet wird (vgl. dazu §§ 4, 8, 110 Abs. 1 BewG, 4 Abs. 1 Nr. 1 VStG). Auch liegt nunmehr eine vollendete Schenkung unter Lebenden gemäß § 7 ErbStG vor, denn der Begünstigte hat entweder einen unbedingten Anspruch auf das Trustvermögen - oder es ist ihm sogar bereits zugeflossen. In jedem Fall ist er im Sinne des Schenkungssteuergesetzes bereichert.
Die Besteuerung der Erträge
Zumindest dasselbe Interesse wie schenkungs- und vermögenssteuerlichen Aspekten wird der interessierte Anleger der Frage entgegenbringen, wie die Erträge aus einem im Ausland begründeten Trust einkommenssteuerlich behandelt werden.
a) Einkommenssteuer
Ausgangspunkt der Überlegung ist auch hier wieder, dass - wie bereits geschildert - der anglo-amerikanische Trust nach deutschem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzt. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung hat ihm bislang nicht den Charakter eines eigenständigen Steuersubjektes bescheinigt (anders als beispielsweise ausländischen Körperschaften). Im Klartext bedeutet dies, dass auch im Bereich der Ertragssteuern wiederum eine Zurechnung der Vermögensgegenstände zu einer der an dem Gebilde beteiligten Personen erfolgen muß. Auch hier scheidet der Trustee jedoch regelmäßig aus. Die formelle Eigentümerstellung nützt ihm wirtschaftlich nämlich nichts; insbesondere stehen ihm die hier zu erörternden Einkünfte gerade nicht zu.
Angesichts des Umstandes, dass weder die Geschäftsleitung noch das Vermögen des im Ausland errichteten Trusts im Steuerinland belegt sind, hat der Bundesfinanzhof im Falle eines unwiderruflichen "discretionary"-Trusts entschieden, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen § 15 Außensteuergesetz (AStG) auf den Trust anwendbar ist. Nach dessen Wortlaut (Absatz 1) werden
"...Vermögen und Einkommen einer Familienstiftung, die Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, ...dem Stifter, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet.".
Familienstiftungen sind zufolge Absatz 2
"Stiftungen, bei denen der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind".
Der vom Bundesfinanzhof - siehe oben - zu entscheidende Fall (Az. I R 39/92 vom 5.11.1992) betraf einen auf der Kanalinsel Jersey errichteten Trust, dessen Vermögensausstattung hauptsächlich dem Unterhalt verschiedener Familienmitglieder des Begründers dienen sollte. Zwar ist dies eine spezielle Ausgestaltung und nur ein Beispiel aus dem Spektrum der Möglichkeiten, einen Trust zu begründen. Da aber eine "familienpolitische" Zwecksetzung bei der Errichtung von Trusts überaus verbreitet ist, soll das höchstrichterliche Urteil doch einmal etwas genauer betrachtet werden.
In dem beschriebenen Fall sah der Bundesfinanzhof die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Außensteuergesetz als gegeben an. Der Trust sei eine "nichtrechtsfähige Vermögensmasse" im Sinne von § 2 Körperschaftssteuergesetz (diese Vorschrift zählt beschränkt steuerpflichtige Subjekte auf), da er das erforderliche Merkmal der wirtschaftlichen Selbständigkeit aufweise. Der Begründer des Trusts könne als "Stifter" betrachtet werden, da er die Person sei, auf dessen Rechnung das Vermögen auf die Familienstiftung übertragen werde. Die übrigen Voraussetzungen des § 15 Außensteuergesetz seien erfüllt, wobei dies eine Frage der individuellen Vertragsgestaltung und auch der Auslegung der vertraglichen Bestimmungen sei.
Das Kernproblem war jedoch, ob der Trust - wie dies für die Anwendung des § 15 AStG erforderlich ist - selbst Einkommen im steuerlichen Sinne erzielte. Dabei wurde zunächst klargestellt, dass die Ermittlung dieses Einkommens nicht nach den Vorschriften über die Einkommensermittlung beschränkt Steuerpflichtiger (§ 8 Absatz 1 KStG in Verbindung mit §§ 49 ff Einkommenssteuergesetz) zu tätigen sei; § 15 AStG bezeichne vielmehr dasjenige Einkommen, das sich bei unterstellter unbeschränkter Steuerpflicht der Familienstiftung ergeben würde, da ja gerade eine Zurechnung zu einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erfolge.
Diese Zurechnung setzt aber die vorherige Erzielung von Einkünften durch den Trust als solchem voraus. Dagegen könnten vor allem deshalb Bedenken bestehen, weil der Trust als nichtrechtsfähige Vermögensmasse grundsätzlich nicht Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Diese mangelnde Rechtsfähigkeit steht jedoch nach den Feststellungen des Bundesfinanzhofes im Gegensatz zu den Vorschriften des Körperschaftssteuergesetzes (darunter der bereits erwähnte § 2). Diese führen auch nichtrechtsfähige Vermögensmassen als mögliche Steuersubjekte auf und setzen damit deren Eignung zur Erzielung eigener Einkünfte voraus. Diese Einkünfte seien dann demjenigen zuzuordnen, für dessen Rechnung sie erzielt würden. Außer dem Settlor und den Begünstigten könne dies auch der Trust selbst als sogenannter "Zwischenerwerber" sein. Hier argumentiert der Bundesfinanzhof wieder mit dem bereits im Rahmen der Substanzbesteuerung abgehandelten aufschiebend bedingten Erwerb:
"...Danach wird zwar der Trust als Zwischenerwerber des Trustvermögens mit der Folge behandelt, dass ihm für die Dauer des Zwischenerwerbs sowohl das Trustvermögen als auch die daraus erzielten Einkünfte steuerlich zuzurechnen sind. Der Vermögenserwerb ist jedoch aufschiebend bedingt, d.h. im Falle des Eintritts der Anfallsberechtigung wird ein Vermögenserwerb der Anfallsberechtigten unmittelbar vom Settlor angenommen..."
Durch diesen Zwischenerwerb hat der Trust als Familienstiftung daher Einkünfte erzielt, die dann dem unbeschränkt steuerpflichtigen Errichter zugerechnet werden können. Im Urteil wird auch nochmals klargestellt, dass für den Zeitraum dieses Zwischenerwerbes die Begünstigten lediglich eine "allgemeine Anwartschaft" auch hinsichtlich der Trusterträge hätten, die für sich betrachtet noch keine Bereicherung sei.
Schließlich enthält das Urteil auch noch Entscheidungen zur Einkommensermittlung beim Stifter. Danach ist das Stiftungseinkommen vorab getrennt zu ermitteln und dann dem ermittelten Einkommen des Stifters zuzuschlagen: "Im Ergebnis bedeutet dies, dass das Einkommen der ausländischen Familienstiftung getrennt von dem Einkommen des Stifters (oder des Bezugsberechtigten) zu ermitteln ist, dem es zuzurechnen ist. Werbungskostenpauschbeträge, Sparer-Freibeträge und Sonderausgaben sind bei der Einkommensermittlung sowohl des Stifters als auch der ausländischen Familienstiftung anzusetzen, wenn und soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür jeweils von den genannten Personen erfüllt werden."
Wenn damit also § 15 Außensteuergesetz für bestimmte Gestaltungen des Trusts, die einer ausländischen Familienstiftung gleichkommen, einschlägig ist, so spielt es weiter eine wichtige Rolle, dass diese Zurechnung bei dem Errichter bzw. Begünstigten sämtliche Einkünfte des Trusts erfaßt - ohne Rücksicht darauf, ob diese nach den vertraglichen Bestimmungen sogleich ausgeschüttet oder wiederangelegt (thesauriert) werden. Auch die Einkommensart ändert sich dadurch nicht. das heißt: Zinseinkünfte bleiben Zinseinkünfte, Immobilieneinkünfte werden weiter als solche behandelt usw.. Das liegt an der Eigenschaft des Trusts als reine Durchleitfunktion ("conduit"), die insoweit als Rechtsgedanke auch in das deutsche Rechtssystem übertragen wird. Bedeutung mag dieser Umstand für eventuell mit dem Errichtungsland bestehende Doppelbesteuerungsabkommen erlangen, die für den Ort der Besteuerung nach der Einkommensart unterscheiden. Meist wird es jedoch Ziel einer Trusterrichtung sein, in ein Niedrigsteuerland auszuweichen, mit dem ein solches Doppelbesteuerungsabkommen gerade nicht besteht.
b) Vermögenssteuer
Da die Vermögensbesteuerung der Einkommensbesteuerung folgt, gilt das soeben Ausgeführte entsprechend auch für die Zurechnung zum steuerbaren Gesamtvermögen, sofern § 15 Außensteuergesetz auf die individuelle Vertragsgestaltung anwendbar ist.
Steuerliches Ergebnis
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Besteuerung der Substanz eines Trustes allenfalls (und nur dann) bei der Verteilung des Trustvermögens Bedeutung erlangt.
Die Erträge sind hingegen unabhängig davon, ob sie verteilt oder wiederangelegt werden, besteuerbar - allerdings unter der Voraussetzung, dass überhaupt Erträge erwirtschaftet werden. Sofern der Trust eine reine Holdingfunktion hat, also beispielsweise Anteile an Gesellschaften hält, die ihrerseits ihre Gewinne thesaurieren, dürfte eine Besteuerung der Erträge entfallen.
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Beste Grüße
tropico
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