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Alt 07.06.2006, 09:13
tropico tropico ist offline
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Idee

Zur Ergänzung des vorstehenden, hervorragenden Beitrages:

Der Trust - was ist das?

Die Internationalisierung des Wirtschafts- und Kapitalverkehrs und die wachsende Steuerbelastung in Deutschland bringen es mit sich, dass Anleger mehr und mehr beginnen, sich auch mit bisher unüblichen Formen der Vermögensanlage zu befassen. Das Interesse an Anlagen im steuergünstigen Ausland wächst. In diesem Zusammenhang fällt zunehmend häufig ein Begriff: Der "Trust". Fast jedem ist klar, dass der Trust ein Gebilde des anglo-amerikanischen Rechts ist. Manchem fällt dazu noch ein, dass es sich dabei um eine Art Vermögenszusammenfassung handelt, kurz: um "Geld, das arbeitet". Vor einer weiteren Beschäftigung mit dem Trust schrecken potentielle Anleger jedoch meist zurück - zumal auch unter Fachleuten das Thema als schwierig gilt.

Dies mag seinen Grund darin haben, dass der Trust keinem Institut des hiesigen Rechts wirklich entspricht. Er kann allenfalls unter Zugrundelegung jeweils spezieller Fragestellungen mit Figuren des deutschen Rechts wie z.B. der Stiftung oder der Treuhand verglichen werden. Das ist jedoch nicht unbedingt ein Nachteil! Gerade unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung kann es durchaus günstig sein, dass der Trust zu deutschen Gesetzesvorschriften nicht so recht passen mag. Sinn dieses Beitrages ist daher, zu zeigen, dass die Beschäftigung mit dem Thema "Trust" sich durchaus lohnt.

Die Grundstruktur des Trusts ist - entgegen so mancher überkommenen Vorstellung von dem "komplizierten" anglo-amerikanischen Einzelfallrecht - ganz einfach. Eine Person (der Begründer oder "settlor") überträgt beliebige Vermögensgegenstände auf den durch Vertrag errichteten Trust und setzt zur Verwaltung dieses Vermögens eine oder mehrere weitere Personen ein, die sogenannten "trustees". Weiter bestimmt er einen oder mehrere Begünstigte ("beneficiaries"), an die laufend oder einmalig Erträge und/oder Substanzvermögen aus dem Trust ausgeschüttet werden sollen. Ein Trust hat stets eine begrenzte Laufzeit. Deshalb muß der Settlor jedenfalls eine Bestimmung darüber treffen, wie mit dem Trustvermögen nach Beendigung des Trusts verfahren werden soll.

Die Einzelfragen sind dagegen bereits komplizierter und teilweise durchaus geeignet, die erwähnten Vorurteile zu bestätigen. Der Trust ist ein Vertrag - demgemäß ist auf dem Vereinbarungswege so gut wie alles möglich. Gegenstand dieses Beitrages ist jedoch nicht, ein filigranes Netz von Einzelgestaltungen aufzuzeigen. Vielmehr soll anhand der am häufigsten anzutreffenden Strukturen hinterfragt werden, welches Interesse deutsche Anleger an der Begebung von Vermögen in einen Trust haben können. Von entscheidender Wichtigkeit ist dabei zunächst festzuhalten, dass der Trust nach deutschem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzt, also nicht "rechtsfähig" ist. Hieran scheitert regelmäßig die Einordnung des Trusts als Stiftung deutschen Rechts, die ja im übrigen auch eine verwaltete Vermögensmasse ist.

Zwei weitere Unterscheidungen sollen dem Leser noch zugemutet werden. Die eine orientiert sich an der Zwecksetzung des Trusts. Er kann zum einen dazu dienen, die Versorgung von Angehörigen nach dem Tode des Begründers zu sichern. Durch eine solche Verfügung entsteht der sogenannte "testamentary trust". Die rechtsgeschäftliche Begründung des Trusts unter Lebenden wird dagegen als "intervivos trust" bezeichnet. Auch sie dient häufig dem Unterhalt der begünstigten Personen - mit dem Unterschied, dass der "Gönner" noch lebt (Selbstverständlich ist auch die Personalunion von Errichter und Begünstigtem möglich.) Der Einfachheit halber soll nur der Intervivos-Trust betrachtet werden.

Schließlich gibt es widerrufliche ("revocable") und unwiderrufliche ("irrevocable") Trusts. Beim widerruflichen Trust hat sich der Begründer eben den Widerruf oder zumindest Verfügungsrechte über das Trustvermögen bzw. Weisungsbefugnisse gegenüber dem Trustverwalter ("Trustee") vorbehalten. Diese Form des Trusts soll hier nicht weiter Gegenstand der Betrachtung sein. Unter steuerlichen Aspekten ist sie bereits deshalb uninteressant, weil das Trustvermögen hier - vergleichbar der deutschen Treuhand - weiterhin dem Settlor als "Treugeber" zugerechnet wird.

Unser Augenmerk richtet sich daher auf den unwiderruflichen Trust ("discretionary trust"), bei dem der Begründer jegliche Verfügungs- und Weisungsbefugnis abgegeben hat, so dass es letztlich im Ermessen des Trustees steht, ob und wann er Auszahlungen an den oder die Begünstigten vornimmt. Dieses unbeschränkte oder zumindest nur teilweise beschränkte Ermessen des Trustverwalters ("discretion") geht dabei meist mit einem weitgehenden Haftungsausschluß einher.

Im folgenden soll nun versucht werden, den unwiderruflichen Trust unter rechtlichen und steuerlichen Aspekten etwas näher zu "beleuchten".


Rechtliche Überlegungen

Unabhängig von steuerlichen Erwägungen, die zur Errichtung von Trusts führen (siehe dazu weiter unten), treten andere Überlegungen über die rechtlichen Vorteile eines Trustes in den Vordergrund und haben in den letzten Jahren gerade in Amerika zu einem neuen Schlagwort geführt: "Asset Protection Trust". Dabei geht es dem Begründer vor allem darum, sein Vermögen vor dem Zugriff Fremder oder auch der eigenen Familienmitglieder zu schützen. Besonders bei Ärzten, die sich bei Berufsfehlern horrenden und von keiner Versicherungspolice gedeckten Schadensersatzforderungen ausgesetzt sehen, hat man nach Wegen gesucht, ihr Vermögen vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen - indem es auf Dritte übertragen und von ihnen wie fremdes Eigentum gehalten wird. Obwohl dieser Gedanke des "Gläubigerschutzes" sich in Deutschland noch nicht in demselben Maße etabliert hat (obgleich einige scheidungswillige Ehemänner mitunter wünschten, sie hätten rechtzeitig ihren Vermögenstrust errichtet), tritt in Europa ein anderes Merkmal in den Vordergrund: Die Anonymität, die der Trust bietet. In der üblichen Konstruktion, das heißt: der Errichtung in einer angelsächsischen Steueroase und Verwaltung des Vermögens durch eine dort ansässige Trust-Gesellschaft, erhält der Trust einen ihm eigenen Namen, den nur die unmittelbar Beteiligten kennen, z.B. Hudson-Trust, Westminster-Trust, Christmas-Trust. Dieser Trust - vertreten durch die Trustees - eröffnet Konten, hält Beteiligungen und erwirbt Immobilien, ohne den Namen des Errichters und/oder des Begünstigten jemals zu benennen. Da die Trustvereinbarung, die nach angelsächsischem Gewohnheitsrecht noch nicht einmal der Schriftform bedarf (auch wenn dieses aus Beweisgründen zu empfehlen ist), nirgends registerlich erfaßt wird, kann niemand wissen, dass sich z.B. hinter dem Erwerb eines Aktienpaketes durch einen Hudson Trust mit Sitz auf den Bermudas und verwaltet von der Happy Trust Company Ltd. der Spekulant Karl-Heinz Neureich aus Berlin verbirgt. Natürlich weiß auch keiner, dass dieser die Entscheidung entweder in (s)einer Wohnung in Monaco oder auf (s)einer Yacht in der Karibik getroffen hat, die sich im Eigentum der Hudson Holding Ltd. befindet, deren Anteile ihrerseits von vorerwähntem Hudson Trust gehalten werden.

Neben diesen Überlegungen können auch erbrechtliche Erwägungen für die Errichtung eines Trustes sprechen. Da sich das Vermögen oder wesentliche Teile daran in der Hand von Treuhändern befindet, ersetzt die Trust-Vereinbarung diesbezüglich quasi das Testament, wobei die Trustees als Testamentsvollstrecker betrachtet werden können. Damit ist eine reibungslose, vom Erbfall nicht betroffene Vermögensverwaltung gewährleistet.


Wo sollte man einen Trust errichten?

Die Beantwortung der Frage, wo man einen Trust errichten sollte, ist zwar heftig umstritten - jedoch weniger aus fachlichen, sondern vor allem aus akquisitorischen Gründen hinsichtlich der Gewinnung neuer Trust-Kunden für das eigene Land oder die eigene Anwalts- oder Steuerberaterkanzlei in Bermudas, den Bahamas oder Liechtenstein.

Das Ergebnis ist recht einfach zusammenzufassen: Da das "Trust-Recht" aus dem englischen Prinzip der "Equity" stammt - einem ungeschriebenen Gewohnheitsrecht, das sich aus der Rechtsprechung von Vertretern der Krone entwickelt hat, die jeden Fall einzeln nach Billigkeitsgesichtspunkten gewürdigt, beurteilt und sich deshalb bewußt gegen eine gesetzliche Normierung gewendet haben - wurden auch Auseinandersetzungen über Fragen des Trustes strikt nach dem Willen der Beteiligten beurteilt. Als Richtlinie werden zwar Sammlungen der Equity-Entscheidungen herangezogen, bindenden Charakter haben sie jedoch nicht. Naturgemäß verfügt England über den größten Fundus an derartigen Entscheidungen, so dass die weit überwiegende Anzahl von Trusts in den ehemals britischen Kolonien und heutigen Steueroasen errichtet werden. Unter ihnen gibt es allerdings zwei Lager: Das eine, zu denen z.B. die Cayman Islands gehören, ist der Auffassung, dass sich der Gedanke der Equity über Jahrhunderte bewährt hat und deshalb ganz bewußt nicht gesetzlich normiert wird (mit Ausnahme von Vorschriften, die die Trust-Verwaltung regeln). Das andere Lager, zu dem z.B. Jersey zählt, folgt dem Wunsch vieler Kontinental-Europäer nach Rechtssicherheit und hat 1984 die wesentlichen Gesichtspunkte über "Equity" kodifiziert, also in einem speziellen "Trust-Gesetz" geregelt. Angesichts des sehr lukrativen Trust- und damit Vermögensverwaltungsgeschäftes haben einige europäische "Steueroasen", unter anderem Liechtenstein, die Möglichkeiten und den Bedarf an Trusts erkannt und deshalb ihr eigenes Trust-Gesetz geschaffen.

Die Qual der Wahl kann nur für die ersten beiden Lager entschieden werden, denn ein Land, dessen gesamtes rechtliches Verständnis, insbesondere, was die Rechtsprechung anbelangt, durch den "Code Napoleon" geprägt ist und dem der Gedanke von Equity völlig fremd ist, kann nur recht schwer im Einzelfall eine gerechte Lösung schaffen. Ob in dem angelsächsischen Bereich Länder mit oder ohne "Trust-Code" gewählt werden, ist zunächst eine "Geschmacksfrage": Letztlich wird aber zu berücksichtigen sein, dass die Errichtung eines Trustes sehr vertraulich, persönlich und auf den Einzelfall bezogen ist, so dass auch Fragen dazu entsprechend zu behandeln sind. Eine völlige Gestaltungsfreiheit ist deshalb vorzuziehen. Als Gestaltungsmöglichkeit bietet sich an, einen Trust in einem Land zu errichten und ihn in einem anderen zu verwalten.

Abschließend sei auf die Rolle des "Protectors" hingewiesen. Jeder Begründer eines Trustes kann dem Trustee gegenüber eine Person seines Vertrauens in einer separaten (vertraulichen) Urkunde benennen und bestimmen, dass bestimmte oder sämtliche Vermögensverfügungen des Trustees der ausdrücklichen Genehmigung des Protectors bedürfen. Somit ist insbesondere das von vielen Interessenten skeptisch betrachtete Ermessen der Trustees weitgehend eingeschränkt.
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