naja:
"..... Das ist mit einigen Kosten verbunden, die ich erst tragen will, wenn der geschäftliche Erfolg absehbar ist und sich die Kosten aus den Leistungen tragen ....."
was verstehen sie denn unter "einigen kosten"... die 200 euros, die sie erwähnen, dürften ja als "startup-kosten" nicht allzusehr ins gewicht fallen... oder führen diese bereits zu einem kurzfristigen liquiditäts-engpass?
ich unterstelle 'mal, die von ihnen erwähnten kosten betreffen eine NATIONALE markenschutzregistrierung... hier in helvetien kostet eine solche um die 600 fränkli
was SIE aufgrund ihrer schilderungen benötigen, ist eine INTERNATIONALE registrierung... durch die gleichen kanäle machbar (also durch das gleiche amt, das auch die nationalen registrierungen durchführt) - der unterschied besteht nämlich simpel und einfach darin, dass bei internationelen verfahren sämtliche länder, die der geistigen eigentums-gilde angeschlossen sind, über den eintragungswunsch informiert werden (müssen) und ihren senf dazugeben (können)... darum ist der ZEITHORIZONT für einen derartigen prozess auch ungleich höher... die kosten im verhältnis zum geleisteten aufwand natürlich auch
also wenn ICH eine unternehmensberatung aufbaue, die ZWINGEND und INTERNATIONAL auf den schutz ihres namens angewiesen ist, würden mich die kosten nicht davon abhalten, das bürokratische prozedere durchzustehen
... ich frage mich allerdings, ob sie ihr geld nicht besser in eine "multi"-registrierung der entsprechenden internetnamen investieren, also zusätzlich zum *at auch *com, *biz, *info, *net *tv und neu natürlich *eu... das dürfte erheblich weniger kosten
ganz besonders peinlich ist's nämlich, wenn sie internationalen markenschutz erlangt haben, die entsprechende com-adresse in der folge aber schon besetzt ist... DAS wird dann kosten- und aufwandintensiv - und ich empfinde entsprechende schritte gegenüber dem bisherigen domaininhaber als auch nicht sehr fair! - sich die domain zurückzuholen... und in all den fällen, die nicht mit "prominentem" umfeld zu tun haben, wird das auch sehr schwierig... sogar die
www.schweiz.ch-domain wird - nachdem die eydgenössischen behörden nach über 10 jahren bemerkt hatten, dass ein initiativer unternehmer unter dem namen eine lukra- und attraktive plattform für handwerker und dienstleister in helvetien betreibt und handstreichartig versucht hatten, mit hinweis auf "übergeordnete bedürfnisse des landes!!!" die seite zurückzubekommen (!!!) - via gerichtsentscheid zugeteilt werden
die verschiedenen streitfälle (einige hier aufgezeigt) weisen auf ein stark verändertes verhalten bezüglich eigentumsgarantien hin... wenn ICH schon so doof bin, dass ich bei der firmengründung nicht checke, ob mein firmenname auch als webseite verfügbar ist, kann's doch nicht angehen, dass ich diese auf gerichtlichem wege einem rechtschaffenen betreiber abluchse... schäbig!
hier noch einige informationen, die von allgemeinem interesse sein dürften/könnten:
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Wozu Markenschutz?
Worin liegt der Nutzen einer Marke?
Die Marke kann offensiv eingesetzt werden, d. h. Dritte, welche ein identisches oder ähnliches Zeichen einsetzen, können belangt werden. In defensiver Hinsicht bietet eine Markenregistrierung Schutz gegenüber Dritten, welche einem das Führen eines Zeichens oder Namens streitig machen wollen.
Bietet das Namens- oder Firmenrecht nicht genügend Schutz?
Der grosse Vorteil der Marke ist, dass die Bezeichnung im Unterschied zum Namens- oder Firmenrecht in geographischer Hinsicht in aller Regel weiterreicht als ein Name oder eine Firma. Für die Marke kann durch Registrierung relativ einfach ein internationaler Schutz erlangt werden, wenn nötig weltweit.
Die Zeichenwahl
Welche Zeichen können als Marke dienen?
Als Zeichen gewählt werden können Buchstabenfolgen, Abkürzungen, Zahlen, Logos, Bilder, Hologramme, spezielle Formen (Toblerone®-Packung, Mercedes®-Stern), Tonfolgen.
Dürfen fremdsprachige Zeichen gewählt werden?
Ja. Nicht registriert werden können aber deutsche, französische, italienische oder englische Begriffe, welche eine Übersetzung der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen oder eine Anpreisung (Bsp. "Masterpiece") sind.
Dürfen Farben in den Schutz einbezogen werden?
Grundsätzlich kann für jedes Zeichen ein Farbanspruch erhoben werden. Jedoch können Farben an sich (Ovomaltine®-"Orange") nur ausnahmsweise registriert werden, nämlich dann, wenn die Marke während langer Zeit als Markenzeichen eingesetzt worden ist und einen hohen Bekanntheitsgrad erworben hat (durchgesetzte Marke).
Welche Zeichen sind von der Registrierung ausgeschlossen?
Nicht registrierbar sind unsittliche Zeichen (Bsp. Hakenkreuz), täuschende Zeichen ("Tango Kashmir" für synthetische Kleidung), anpreisende Zeichen ("SUPER") und generell Zeichen des Gemeingutes, es sei denn, diese hätten sich aufgrund eines langen Gebrauchs durchgesetzt.
Kann ein gemeinfreies Zeichen registriert werden?
Sofern das gewählte Zeichen als Begriff zum Gemeingut gehört, kann es dank einer grafischen Gestaltung trotzdem zur Eintragung gebracht werden. Allerdings besteht diesfalls kein Schutz gegen die Verwendung des gemeinfreien Zeichens in einer anderen Gestaltung durch Dritte.
Die Markenhinterlegung in der Schweiz
Wo muss eine Marke hinterlegt werden?
Die Marke muss beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) in Bern angemeldet (hinterlegt) werden. Die Anmeldung kann entweder auf dem Postweg, mittels eines amtlichen Formulars, oder aber elektronisch per E-Mail eingereicht werden (e-trademark).
Wie hoch sind die Gebühren für eine Markenregistrierung?
Die Gebühren sind abhängig von der Anzahl der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Sie liegen zwischen CHF 700.00 (Grundgebühr, darin inbegriffen sind zwei Klassen) und CHF 5'000.00 (sämtliche 45 Klassen).
Wie lange dauert das Eintragungsverfahren?
Momentan liegt die Dauer eines Markeneintragungsverfahrens durchschnittlich zwischen 3 bis 6 Monaten. Gegen eine Mehrgebühr von CHF 400.00 kann aber die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens beantragt werden.
Die Registrierungsvoraussetzungen
Was sind die rechtlichen Voraussetzungen der Registrierung?
Das gewählte Zeichen darf die beanspruchten Produkte nicht direkt beschreiben oder anpreisen. Es darf auch nicht so banal sein, dass es nicht als Markenzeichen wahrgenommen wird. Das Zeichen darf nicht täuschen und keine Anstandsgefühle verletzen.
Können auch für Dienstleistungen Marken registriert werden?
Ja. Beansprucht werden können sowohl Waren als auch Dienstleistungen.
Müssen die Produkte, für welche die Marke geschützt werden soll, benannt werden?
Ja. Die Waren und/oder Dienstleistungen müssen möglichst präzis bestimmt und in eine der 45 Waren- bzw. Dienstleistungsklassen der internationalen Markenklassifikation eingeordnet werden.
Beginn und Ende des Markenschutzes
Ab wann geniesst die Marke Schutz?
Der Markenschutz beginnt mit der Eintragung in das Markenregister, rückwirkend ab der Hinterlegung. Um eine Eintragung ins Markenregister zu erreichen, muss die Marke zunächst beim Institut für Geisitges Eigentum in Bern hinterlegt und durch das Insititut geprüft werden. Mit erfolgreichem Abschluss der Prüfung wird die Marke ins Markenregister eingetragen. Nach der Eintragung ist aber auch ein Vorgehen gegen Drittmarken möglich, welche nach der Hinterlegung der eigenen Marke angemeldet worden sind (Hinterlegungspriorät).
Wie lange ist eine Marke geschützt?
Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre ab der Hinterlegung. Sie kann unbeschränkt alle zehn Jahre verlängert werden.
Was sind Gründe für eine Beendigung des Markenschutzes?
Die Marke kann entweder auf Antrag des Inhabers im Register gelöscht werden oder vom Zivilrichter für nichtig erklärt werden. Ein Markeninhaber kann auch gegen die Eintragung einer später angemeldeten ähnlichen oder identischen Marke beim Institut Widerspruch erheben und so versuchen, die angefochtene Marke löschen zu lassen.
Territorium des Markenschutzes
Wo geniesst eine registrierte Schweizer Marke Schutz?
Eine Schweizer Marke geniesst in der ganzen Schweiz einen einheitlichen Markenschutz. Es gibt keine kantonalen, sondern nur ein eidgenössisches Markenregister.
Kann man den nationalen Markenschutz international ausdehnen?
Gestützt auf eine Schweizer Markenregistrierung kann beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum in Bern ein Antrag auf Schutzausdehnung gestellt werden, welcher an die "World Intellectual Property Organization" (WIPO) weiter geleitet wird. Diese wiederum teilt den benannten Staaten das Ausdehnungsgesuch mit. Für den Schweizer Markenanmelder bleibt aber immer das Institut in Bern Ansprechpartner.
Welche Länder können in die Ausdehnung einbezogen werden?
Die wichtigsten Länder können im Rahmen eines internationalen Ausdehnungsverfahrens benannt werden. Wählbar sind fast alle OECD-Staaten. Ausnahmen sind insbesondere Kanada, Brasilien, Hong Kong, Südafrika und Taiwan.
Ist die Registrierung einer EU-Marke für Schweizer möglich?
Ja. Eine solche kann beim Europäischen Markenamt in Alicante hinterlegt werden.
Der Gebrauch der Marke
Muss eine Marke benutzt werden?
Während fünf Jahren ab der Registrierung muss die Marke nicht gebraucht werden, ohne dass sie ihren Schutz verliert. Wird sie danach noch immer nicht gebraucht, ist sie aufgrund des Nichtgebrauchs anfechtbar.
Bedeutet die Nichtregistrierbarkeit ein Verbot, das Zeichen zu gebrauchen?
Ein Zeichen, welches zum Gemeingut gehört, und deshalb nicht registriert werden kann, darf von allen verwendet werden. Auch täuschende Zeichen dürfen, sofern darin kein unlauterer Wettbewerb liegt, auf dem Markt eingesetzt werden. Unsittliche Zeichen dürfen benutzt werden, sofern sie nicht gegen öffentlichrechtliche, insbesondere strafrechtliche, Bestimmungen verstossen.
Was bedeutet das ®?
Das ® ist ein Schutzvermerk, welcher dem Zeichen beigefügt werden darf, allerdings nur dann, wenn das Zeichen tatsächlich im Markenregister registriert ist.
Was bedeutet "TM"?
Das "TM" ist ein Absichts- bzw. Tatsachenvermerk, welcher darauf hinweist, dass das Zeichen als Marke im Geschäftsverkehr eingesetzt wird. Er sagt aber nichts über die Registrierung aus.
Die Verteidigung der Marke
Welche Rechte hat der Inhaber einer Marke?
Der Markeninhaber hat das ausschliessliche Recht, seine Marke für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Geschäftsverkehr und in der Werbung zu gebrauchen.
Was kann man gegen Markenverletzungen tun?
Wird eine identische oder ähnliche Marke durch einen Dritten zur Registrierung angemeldet, kann der Inhaber der älteren Marke innerhalb von drei Monaten ab der amtlichen Publikation in einem Widerspruchsverfahren die jüngere Marke löschen lassen. Sonstige Markenverletzungen sind bei den kantonalen Gerichten zu verfolgen.
Darf ein Dritter meine Marke als Domainname registrieren?
Das Markenrecht bietet grundsätzlich auch einen Schutz vor der Verwendung der Marke von Dritten durch eine Domainregistrierung. Als Inhaber einer Marke "Whoops", welche für Krawatten registriert ist, muss ich es mir daher nicht bieten lassen, dass ein Dritter etwa unter
www.whoops.ch auf dem Web Schuhe anbietet und verkauft.
Was ist eine Schutzrechtsverwarnung (Abmahnung)?
Eine schriftliche Verwarnung (Abmahnung) dient dazu, den Verletzer eines Schutzrechts (Patent, Marke, Design, Urheberrecht) auf die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens hinzuweisen. Nach Erhalt der Verwarnung wird der Verletzer bösgläubig und begeht alle künftigen Verletzungen schuldhaft, was zu einer Schadenersatzpflicht ab Kenntnis führen kann. Die Verwar-nung muss in Bezug auf das Schutzrecht und die verletzenden Handlungen genau umschrie-ben sein. Weiss der Schutzrechtsinhaber um die Nichtigkeit seines Rechts (Patent, Urheberrecht, Design, Marke) oder hat er ernsthafte Zweifel an der Rechtsbeständigkeit, so kann eine Verwarnung zu einer Verletzung des Wettbewerbsrechts und Schadenersatzfolgen führen. In der Schweiz bildet eine Verwarnung nicht Voraussetzung für die Einreichung einer Verletzungsklage. Anerkennt der Beklagte jedoch den eingeklagten Anspruch unverzüglich nach der gerichtlichen Geltendmachung, so sind in der Regel die Prozesskosten durch den Kläger zu tragen.Um die rechtlichen Risiken einzuschränken, werden Verwarnungen in der Regel durch spezialisierte Anwaltsbüros vorbereitet.
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Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben
1. Titel Marken
4. Kapitel 1 Internationale Markenregistrierung
Anwendbares Recht
Art. 44
1 Dieses Kapitel gilt für internationale Registrierungen nach dem Madrider Abkommen vom 14. Juli 19672 über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Markenabkommen) und dem Protokoll vom 27. Juni 19893 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Protokoll), die durch Vermittlung des Instituts veranlasst werden oder die für die Schweiz wirksam sind.
2 Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit sich aus dem Madrider Markenabkommen, aus dem Madrider Protokoll oder aus diesem Kapitel nichts anderes ergibt.
Gesuche um Registrierungen im internationalen Register
Art. 45
1 Durch Vermittlung des Instituts können veranlasst werden:
a. die internationale Registrierung einer Marke, wenn die Schweiz Ursprungsland im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Madrider Markenabkommens4 oder von Artikel 2 Absatz 1 des Madrider Protokolls5 ist;
b. die Änderung einer internationalen Registrierung, wenn die Schweiz das Land des Markeninhabers im Sinne des Madrider Markenabkommens oder des Madrider Protokolls ist;
c. die internationale Registrierung eines Eintragungsgesuchs, wenn die Schweiz Ursprungsland im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Madrider Protokolls ist.
2 Für die internationale Registrierung einer Marke oder eines Eintragungsgesuchs oder für die Änderung einer internationalen Registrierung sind die im Madrider Markenabkommen, im Madrider Protokoll und in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren zu bezahlen.
Wirkung der internationalen Registrierung in der Schweiz
Art. 46
1 Eine internationale Registrierung mit Schutzwirkung für die Schweiz hat dieselbe Wirkung wie die Hinterlegung beim Institut und die Eintragung im schweizerischen Register.
2 Diese Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn und soweit der international registrierten Marke der Schutz für die Schweiz verweigert wird.
Umwandlung einer internationalen Registrierung in ein nationales Eintragungsgesuch
Art. 46a
1 Eine internationale Registrierung kann in ein nationales Eintragungsgesuch umgewandelt werden, wenn:
a. das Gesuch innerhalb von drei Monaten nach Löschung der internationalen Registrierung beim Institut eingereicht wird;
b. internationale Registrierung und nationales Eintragungsgesuch dieselbe Marke betreffen;
c. die im Gesuch aufgeführten Waren und Dienstleistungen in bezug auf die Schutzwirkung für die Schweiz tatsächlich von der internationalen Registrierung erfasst waren;
d. das nationale Eintragungsgesuch den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
2 Widersprüche gegen die Eintragung von Marken, die nach Absatz 1 hinterlegt wurden, sind unzulässig.
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wohl bekomm's
ffbkdavid@business-podium.com
www.creatrustconsult.com