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Alt 14.07.2007, 15:35
McNamara McNamara ist offline
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Standard Promotionsberater: was Anabin ist und was die Anabin-Datenbank nicht ist

Promotionsberater: was Anabin ist und was die Anabin-Datenbank nicht ist

Aktuelle Rechtslage:
Wenn die Kultusministerien eine Gradführung untersagen, kann man sich nicht auf die KMK-Beschlüsse berufen und ebenso auch nicht auf Anabin.

Wer trotz Untersagung akademische Grade führt, betreibt Titelmissbrauch: Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB. Die ZAB gibt da wirklich andere Auskünfte. Anabin bezeichnet nur den Hochschulstatus selbst. Ist eine Hochschule mit H+ gekennzeichnet, hat die Hochschule in ihrem Heimatland einen Hochschulstatus. Manchmal führt Anabin auch die anerkannten Studiengänge auf. Die Studiengänge, die dort nicht gelistet sind, sind höchstwahrscheinlich auch im Heimatland nicht anerkannt. Damit dürfen so erlangte akademische Grade weder in Deutschland und Österreich noch in vielen anderen Ländern verwendet und geführt werden. Oft sind auch nur Studienprogramme im Inland anerkannt, sodass auch dann eine Titelführung ausgeschlossen ist, wenn sie bei Anabin gelistet sind.

Eine allgemeine Aussage wie "Aufgrund der staatlichen anerkennung dieser Bildungseinrichtungen sind die von diesen Bildungsinstitutionen verliehenen akademischen Grade weltweit führbar. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen klassifiziert diese universitären Bildungseinrichtungen mit dem Status H+ und bestätigt damit die fuehrbarkeit der dort erlangten Grade und Titel in Deutschland." ist also klar gelogen! Bildungseinrichtungen und Promotionsberatungen, die sowas behaupten, würde ich nicht vertrauen. Fragen Sie Ihr Wissenschaftsministerium, das ist die richtige Quelle!
Die ZAB bestätigt nie die Führbarkeit akademischer Grade, sondern verweist immer auf die Bildungsministrien!

Das geltende Hochschulrecht, das die Gradführung mit einschließt, ist länderrechtlich geregelt. Zuständig für die Führbarkeit der akademischen Grade bleiben immernoch die Kultusministerien der Bundesländer. Mit der Allgemeingenehmigung haben sie ihre eigene Kompetenz nicht beschnitten. Der KMK-Beschluss vom 14.04.2000 (Beschluss der Kultusministerkonferenz, KMK-Beschluss vom 14.04.2000) und der KMK-Bechluss vom 21.09.2001 (Beschluss der Kultusministerkonferenz, KMK-Beschluss vom 21.09.2001) gelten nur als verfahrensvereinfachend, setzen die Zuständigkeit nicht außer kraft. Für die Titelführung sind immer die Kultusministerien zuständig. Die finden Sie hier:
Wissenschaftsministerien, Kultusministerien, Bildungsministerien, Forschungsministerien
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McNamara
Wahrheit kann auch mal weh tun
Es lebe der Verbraucherschutz!

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