Offshore banking in Belize
Rechtsgrundlage zur Gründung einer Offshore-Bank in Belize ist der „International Banking Act, Chapter 267 (Revised Edition 2003) “, wonach durch jedermann eine solche Bank, die im Gesetz als „international bank“ bezeichnet wird, aufgrund entsprechender Lizenzerteilung durch die Zentralbank von Belize gegründet werden kann. Seit wenigen Jahren sind bereits einige Offshore-Banken in Belize tätig , die ihre Leistungen beliebigen internationalen Interessenten aus dem englischsprachigen Ausland anbieten .
Die Offshore-Bank-Gesetzgebung in Belize ist überaus modern, da auch in diesem Falle seitens der belizischen Regierung die internationale Offshoregesetzgebung ausgewertet und hieraus ein zeitgemäßes nationales Gesetz geschaffen wurde.
Auf der Grundlage des „International Banking Act“ können als Offshore-Banken sogenannte Class „A“-Banken und sogenannte Class „B“-Banken gegründet werden.
Eine Class „A“-Bank entspricht im wesentlichen einer gewöhnlichen Bank, die bankübliche Geschäfte auf internationaler Ebene tätigen kann.
Eine Class „B“-Bank ist nach belizischem Recht eine Bank, die zwar bankübliche Geschäfte tätigen darf, allerdings keine Festgeldanlagen für die Allgemeinheit führen sowie Bankschecks ausstellen oder einlösen darf. Insoweit sieht der Gesetzgeber eine Tätigkeit einer Class „B“-Bank ausschließlich auf internationaler Ebene vor. Im übrigen kann das Tätigkeits-feld einer Class „B“-Bank in der Banklizenz durch die Zentralbank von Belize konkretisiert, aber auch limitiert werden.
Offshore-Banken zahlen in Belize keinerlei Steuern, weder auf Gewinne noch auf Dividenden oder Umsätze. Offshore-Banken in Belize unterliegen keiner Kontrolle oder Regulierungen im Hinblick auf Währungs- und Devisengeschäfte .
Eine zu erteilende Banklizenz ist unbefristet gültig und kann von der Zentralbank von Belize nur mit der Begründung widerrufen werden, die Bank verstoße gegen die jeweiligen Beschränkungen oder Auflagen in der erteilten Lizenz oder gegen das Bankgesetz als solches.
Einzelheiten
Eine Class „A“-Bank muß ein Gründungs- (Haftungs-) kapital von mindestens 3.000.000 US-$ in geeigneten Sicherheiten (Bargeld oder sonstige Werte wie Aktien o.ä.) vorweisen können.
Eine Class „B“-Bank muß ein Gründungs- (Haftungs-) kapital von mindestens 1.000.000 US-$ in geeigneten Sicherheiten (Bargeld oder sonstige Werte wie Aktien o.ä.) vorweisen können .
In beiden Fällen kann die Zentralbank von Belize zusätzlich Anforderungen an die weitere Kapitalausstattung einer Offshore-Bank stellen .
Das jeweilige Gründungs- (Haftungs-) kapital muß nicht bei der Zentralbank von Belize hinterlegt werden, sondern kann sowohl bei einer in Belize ansässigen Bank als auch im Ausland angelegt sein .
Es ist der Nachweis erforderlich, daß bei Antragstellung auf Erteilung einer Banklizenz, spätestens vor Erteilung derselben die jeweilige Summe auf einem entsprechenden Konto eingezahlt ist .
Inhaber eines solchen Kontos ist eine Bankgesellschaft, die eigens zum Zwecke einer Bankgründung errichtet worden ist. Eine solche Bankgesellschaft, die in Form einer „Limited“ als IBC gegründet werden kann, muß über mindestens einen Gesellschafter verfügen, der sich als registrierter Anteilseigner („shareholder“) und nicht als Inhaber der Gesellschaftsanteile („bearer“) ausweisen kann .
Aus der Gründungsgesellschaft geht sodann nach Erteilung der Banklizenz die juristische Person der Offshore-Bank hervor.
Mindestens ein Direktor der Bankgesellschaft muß Staatsangehöriger von Belize sein, alle weiteren Direktoren können aus jedem anderen Land stammen. Ferner muß wenigstens ein Direktor der Bankgesellschaft seine berufliche Erfahrung im Bankgeschäft in geeigneter Art und Weise gegenüber der Zentralbank von Belize dokumentieren können .
Die Bankgesellschaft muß in Belize ein funktionstüchtiges und funktionierendes Büro im Sinne einer Betriebsstätte unterhalten und dort in Minimum von drei Personen als Personal beschäftigen. Weitere Anforderungen an Geschäftsräume und Personal werden insoweit nicht gestellt; hierdurch wird ein weiter Gestaltungsspielraum gewährleistet . Der Ort der Geschäftsleitung kann an jedem anderen Ort außerhalb Belizes liegen.
Die Beantragung der Erteilung einer Banklizenz erfolgt bei der Zentralbank von Belize, der im jeweiligen Einzelfall detaillierte Auskünfte über Art und Umfang der gewünschten Banktätigkeit zu erteilen sind.
Gründungsverfahren:
Antragsverfahren
Einen formlosen Antrag auf Erteilung einer Offshore-Banklizenz richtet die jeweilige Bank-gesellschaft oder deren rechtgeschäftliche Vertreter (Rechtsanwälte oder Unternehmens- oder Wirtschaftsberater) an die Zentralbank von Belize. Hierbei empfiehlt es sich, bereits bei Antragstellung das Tätigkeitsfeld der zu gründenden Bank möglichst umfassend, aber dennoch weitestgehend allgemein darzulegen .
Einem solchen Antrag sind beizufügen:
(1) Gesellschaftsvertrag der Bankgesellschaft in notariell beglaubigter Form,
(2) Einzahlungsbeleg für das Gründungs- (Haftungs-) kapital,
(3) Name und Anschrift der Gesellschafter und des Direktors, bei juristischen Personen die Gesellschaftsstruktur und die dortigen Gesellschafter,
(4) Bonitätsnachweis der Bankgesellschaft,
(5) Detaillierter Geschäfts- und Finanzplan der Bankgesellschaft,
(6) Einzelheiten über etwaige Tochterunternehmen der Bankgesellschaft oder Unternehmens-beteiligungen,
(7) Detaillierte Angaben über jegliche Überseebüros, die die Gesellschaft unterhält oder zu öffnen beabsichtigt,
(8) Vorlage von Namen und Anschriften externer Wirtschaftsprüfern der Gesellschaft oder Drittgesellschaften, die derartige Tätigkeiten gegenüber der Gesellschaft ausüben,
(9) Vorlage von Referenzen oder Bürgschaftserklärungen anderer Unternehmen oder Dritter
Ungeachtet der vorzulegenden Antragunterlagen bis hin zur Erteilung der Banklizenz kann die Zentralbank von Belize jederzeit eine Untersuchung oder Überprüfung anstellen, ob die gesetzlichen Kriterien zur Erteilung einer Banklizenz auch noch während des laufenden Genehmigungsverfahrens und darüber hinaus erfüllt sind.
Entscheidungsverfahren
Der Ablauf der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Offshore-Banklizenz erfolgt in fünf Schritten mit und durch die Zentralbank von Belize.
(1) Vorstellungsgespräch (introductory meeting):
Die Antragsteller oder deren Vertreter werden zum Vorstand der Zentralbank von Belize geladen, um sich und ihr Vorhaben vorzustellen. Aushändigung der Antragsformulare erfolgt durch die Zentralbank von Belize anläßlich dieses Vorstellungsgesprächs.
(2) Folgetreffen (pre-filing meeting):
Der Antragsteller oder dessen Vertreter sollte den Präsidenten der Zentralbank kontaktieren, um ein Folgetreffen anzuberaumen. Hierbei werden offene Fragen oder Unklarheiten hinsichtlich des Ablaufes des Lizenzierungsverfahrens so zu erörtern sein, um etwaige Verfahrenshindernisse auszuräumen.
Bei diesem Folgetreffen wird auch verbindlich festgelegt, wer der Ansprechpartner seitens der Zentralbank von Belize gegenüber dem Antragsteller sein ist.
(3) Förmliche Bewerbungsannahme und Bearbeitung (application acceptance and processing):
Sobald die vollständigen Bewerbungsunterlagen, die deren Inhalte oben aufgeführt worden sind, vorgelegt wurden, wird der Antrag auf Erteilung einer Banklizenz weiterbearbeitet.
Mit Einreichung der vollständigen Bewebungsunterlagen wird eine Bearbeitungsgebühr fällig.
Sodann prüft die Zentralbank zuerst die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und fordert gegebenenfalls zur Nachbesserung derselben auf, da andernfalls eine inhaltliche Bearbei-tung noch nicht stattfindet. Hiernach folgt eine inhaltliche Prüfung der Antragsunterlagen nach den vorstehenden Kriterien.
(4) Empfehlung und Entscheidung über den Antrag (recommendation and decision to approve or not approve a licence):
Nach Prüfung der Antragunterlagen entscheidet die Zentralbank von Belize über die Lizenzerteilung in Form eines Vorbescheides.
(5) Organisation der neuen Bank (organization of the new bank):
Soweit eine positive Antragsbescheidung seitens der Zentralbank von Belize in Form eines Vorbescheids übermittelt wurde, ist die Bankgesellschaft verpflichtet, innerhalb eines von der Zentralbank von Belize festgelegten Zeitraumes den organisatorischen Rahmen der neuen Bank unter gleichzeitiger Einhaltung der einschlägigen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen als Anlage zu der zu erteilenden Erlaubnis zu gewährleisten.
Sodann wird die Banklizenz erteilt werden können.
Das regelmäßige Gründungsverfahren kann nach sechs bis neun Monaten abgeschlossen sein .
Lizenzierungskosten
(1) Neben dem nachweisbaren Gründungs- (Haftungs-) kapital von 1.000.000 US-$ im Falle einer Class „B“-Bank fällt eine einmalige Antragsgebühr in Höhe von 7.500,00 US-$ an, die an die Zentralbank von Belize bei Antragstellung zu zahlen ist.
Im Falle einer Class „B“-Bank fällt eine einmalige Gründungsgebühr in Höhe von 35.000,00 US-$ an, die an die Zentralbank von Belize anläßlich der Lizenzerteilung zu zahlen ist.
Für eine Class „B“-Bank fällt eine jährliche Lizenzgebühr in Höhe von 25.000,00 US-$ an, die ebenfalls an die Zentralbank von Belize zu zahlen ist.
(2) Die Kosten zur Gründung einer Class „A“-Bank werden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
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