Zollverwaltungsgesetz-Änderung
Zollverwaltungsgesetz-Änderung, Teil II
Merkblatt zur Anzeigepflicht von Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr
Bußgeldbewehrte Anzeigepflicht für Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel
- was ist zu beachten -?
Auf Verlangen haben Reisende, die aus der Bundesrepublik Deutschland in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) ausreisen oder aus einem Mitgliedsstaat der EU in die Bundesrepublik eingereist sind, mitgeführtes Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr mündlich anzuzeigen (§ 12a Abs. 2 Zollverwaltungsgesetz).
Die Anzeigepflicht auf Verlangen gilt auch bei der Durchreise. Bedienstete des Zolls, der Bundespolizei und der Länderpolizeien Bayerns, Bremens und Hamburgs sind befugt, die Anzeige mitgeführter Zahlungsmittel zu fordern (§ 1 Abs. 3b Zollverwaltungsgesetz) und die Richtigkeit der Anzeigen zu kontrollieren.
Kontrollen sind an jedem Ort in der Bundesrepublik Deutschland möglich. Bei Nicht- oder Falschanzeige des mitgeführten Bargeldes und der gleichgestellten Zahlungsmittel droht eine empfindliche Geldbuße.
Was soll mit einer Anzeigepflicht im innergemeinschaftlichen Verkehr erreicht werden?
Ziel der Bargeldkontrollen und damit zusammenhängenden Anzeigepflicht im innergemeinschaftlichen Verkehr ist es, Gewinne aus Straftaten und Geldbewegungen aus illegalen Quellen aufzuspüren und das Einfließen dieser Finanzmittel in den Wirtschaftskreislauf zu verhindern (Verhinderung und Verfolgung der Geldwäsche). Darüber hinaus sollen Personen, die in Kontakt mit terroristischen Vereinigungen stehen und hohe Geldbeträge mit sich führen, identifiziert und das von ihnen mitgeführte Geld sichergestellt werden.
Damit soll die grenzüberschreitende Finanzierung des Terrorismus unterbunden werden.
Die Pflicht zur Anzeige und die Kontrollen der befugten Behörden bedeuten keine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs. Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel dürfen in unbeschränkter Höhe genehmigungsfrei mitgeführt werden.
So kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht nach:
• Was sind Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel, die auf Verlangen angezeigt werden müssen?
Zahlungsmittel sind Bargeld (Banknoten und Münzen), Wertpapiere (wie Aktien, Schuldverschreibungen, Schecks auch Reisescheck, Zahlungsanweisungen, Wechsel, auch Solawechsel, und fällige Zinsscheine), Edelmetalle und Edelsteine.
• Wie erfolgt die Anzeige, welche Angaben sind zu machen?
Die befugten Beamtinnen und Beamte fordern Sie auf, mitgeführtes Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt mündlich.
Wenn Sie Zahlungsmittel anzeigen, werden Sie aufgefordert, Angaben zu Art, Zahl und Wert der Zahlungsmittel sowie zu der Herkunft, dem wirtschaftlich Berechtigten und dem Verwendungszweck zu machen.
Falls Sie Zweifel haben, ob die von Ihnen mitgeführten Zahlungsmittel anzeigepflichtig sind oder sonstige Unklarheiten bestehen, erkundigen Sie sich in Ihrem eigenen Interesse bei der Kontrollperson. Die Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben können erheblich sein.
• Was geschieht, wenn Sie alle notwendigen Angaben gemacht haben?
Sind die Angaben vollständig und schlüssig und liegen keine Anhaltspunkte für Geldwäsche oder die Finanzierung des Terrorismus vor, können Sie Ihre Reise ungehindert mit Ihrem Geld fortsetzen.
• Was passiert, wenn Anhaltspunkte für Geldwäsche oder für die Finanzierung einer terroristischen Vereinigung vorliegen?
Bei Zweifeln an den Angaben des/der Reisenden oder bei anderen Hinweisen auf Geldwäsche oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung werden die mitgeführten Zahlungsmittel in zollamtliche Verwahrung genommen und der Sachverhalt aufgeklärt.
• Mit welchen Folgen müssen Reisende rechnen, die falsche, unvollständige oder keine Angaben zu mitgeführten Zahlungsmitteln machen?
Werden mitgeführte Zahlungsmittel nicht oder falsch angemeldet, wird eine Ordnungswidrigkeit nach § 31a Zollverwaltungsgesetz begangen, die mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden kann.
Geändert von tropico (05.09.2007 um 12:19 Uhr).
|