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Alt 11.08.2007, 21:31
ffbkdavid ffbkdavid ist offline
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Standard Aussensteuergesetz-Negativkatalog unter Druck

Für einmal ist unser Standardspruch "Wohl bekomm's" berechtigt wie nie... ein tiefempfundenes Dankeschön an die Verantwortlichen der Firma Cadbury-Schweppes für ihren Mut und das Durchhaltevermögen

Mit Entscheid C-196/04 hat der Europäische Gerichtshof ein Grundsatzurteil hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung von Tochtergesellschaft in Niedrigsteuerländern gefällt, das mit Sicherheit Auswirkungen auf die künftige Beurteilung von Strukturen, die von Bürokraten gerne als "Steuerschlupflöchern" bezeichnet werden, haben wird

Der Fiskus darf ausländische Gewinne nur noch in Fällen eindeutigen Missbrauchs besteuern... wenn ein Konzern seine Gewinne auf eine Tochtergesellschaft zum Beispiel im Niedrigsteuerland Irland verlagert, darf das deutsche Finanzamt darauf keine Steuern mehr nacherheben. Mit seltener Klarheit haben die höchsten Europarichter festgestellt, dass es "... per se kein Missbrauch sei, wenn sich ein Unternehmen für eine wirtschaftliche Tätigkeit einen steuergünstigen Ort aussucht ---"

Vor dem EuGH unterstützten die Regierungen Deutschlands, Dänemarks, Frankreichs, Portugals, Finnlands und Schwedens die britische Regierung mit der obskuren Begründung, der Konzern würde ja keine höheren Steuern zahlen als andere britische Unternehmen, die ihre Steuern nicht gestalteten... allerdings vergeblich - die Europa-Richter stellten grundsätzlich klar, dass Konzerne in der EU frei entscheiden dürfen, wo sie wirtschaftlich tätig werden. „Die Notwendigkeit, einen Steuerausfall zu vermeiden“, gehöre nicht zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit durch den nationalen Gesetzgeber rechtfertigten, so das Urteil.

Experten gehen nunmehr davon aus, dass nach diesem Urteil tatsächlich nur reine Briefkasten- oder Strohfirmen das Kriterium für eine missbräuchliche Steuergestaltung erfüllen

Na dann: Bedienung, bitte einen Gin (Schweppes) Tonic 8-)


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