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Alt 29.08.2007, 10:27
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Standard Umsatzsteuer-Nachschau und Scheinfirma, Teil 1

Umsatzsteuer-Nachschau und Scheinfirma, Teil 1

Brüssel (dpa) - Zur besseren Bekämpfung grenzüberschreitender Betrügereien mit der Mehrwertsteuer hat die EU-Kommission eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaaten vorgeschlagen. Auf Basis dieser Vorschläge könnten die EU-Staaten besser die «umfangreiche Steuerhinterziehung» vorgehen, sagte der für Steuerfragen zuständige Eu-Kommissar Frits Bolkestein in Brüssel.

Allein im ersten Halbjahr 1998 haben die Mitgliedsstaaten nach Angaben der EU-Kommission rund 250 einschlägige Betrugsfälle aufgedeckt. Bei einem durchschnittlichen Wert pro Fall von zwei Millionen Euro entsprach dies Einnahmeverlusten von 500 Millionen Euro.

Dabei handelt es sich um den so genannten Karussellbetrug, der häufig von kriminellen Organisationen begangen wird. Sie machen sich den Umstand zu Nutze, dass die Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Lieferungen im Empfängerland und nicht im Absenderland entrichtet werden muss. Die beteiligten Firmen reichen die Lieferung buchmäßig von einem Land ins nächste weiter, und der letzte Empfänger taucht unter, ohne Steuern entrichtet zu haben.

Das Prinzip:

Jede Rechnung gleicht einem Verrechnungsscheck. Der Unternehmer, der eine Rechnung erhält, kann die von einem anderen Unternehmen ausgewiesene Umsatzsteuer beim Finanzamt einfordern. Dazu gibt er monatlich oder vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen ab. In dieser berechnet er die von Ihm an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer. Übersteigt die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer die, welche er für die von ihm ausgestellten Rechnungen schulden würde, so bekommt er den Mehrbetrag vom Finanzamt erstattet. Dies gilt bei Geschäftsvorgängen im Inland.
Bei Geschäftsbeziehungen mit dem EU – Ausland entsteht keine Steuer, wenn die beteiligten Unternehmen eine Umsatzsteuer – Identifikationsnummer haben.

Die Vorbereitung:

Hier wird – i.d.R. durch Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung – beim Finanzamt ein – tatsächlich nicht existentes – Unternehmen angemeldet, um eine Steuernummer und eine Umsatzsteuer – Identifikationsnummer zu bekommen : das Scheinunternehmen.

Variationen:

Hier können zwei Modellvarianten erkannt werden, der Gründungstäter und die Umsatzsteuer – Karussellgeschäfte.

Der Gründungstäter agiert mit dem Ziel, Vorsteuerbeträge selbst ausgezahlt zu bekommen. Er benutzt falsche oder fingierte Rechnungen, die zu Umsatzsteuererstattungen führen. Dabei werden nicht selten ganze Buchführungen „getürkt“, in denen auch hohe steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen erscheinen. Den Ausgangsrechnungen für eigene Leistungen sind i.d.R. ebenfalls gefälscht. Oft findet man derartige Konstruktionen auch im Dienstleistungssektor. Die Verwendung von aktueller EDV-Technik führt oft dazu, dass die falschen Belege von echten kaum mehr unterschieden werden können.

Bei den Umsatzsteuerkarussellen ist das Ziel, einem anderen – tatsächlich existenten - Unternehmen den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Dabei führt das rechnungsstellende Scheinunternehmen seine Umsatzsteuer nicht ab.

Aus dem Bundesrechnungshofbericht 2000:

Die Täter nutzen die neue Situation für so genannte „Karussellgeschäfte", die meist im selben EU-Mitgliedstaat enden, in dem sie begonnen haben. Unternehmen verwenden dabei die Regelungen für die Umsatzbesteuerung der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerbe durch den Aufbau von grenzüberschreitenden Lieferketten. Sie kommen so in den Genuss von Vorsteuererstattungen, ohne dass die in der Kette entstandene Umsatzsteuern entrichtet wird. Karussellgeschäfte funktionieren nach folgendem Grundmuster:

Der inländische Unternehmer U1 liefert steuerfrei innerhalb des Gemeinschaftsgebietes an den EU-Ausländer U2. Bei diesem fällt im Ergebnis keine Umsatzsteuer an (Erwerbsbesteuerung - § 1a Umsatzsteuergesetz - mit Vorsteuerabzug in gleicher Höhe). U2 liefert weiter (steuerfrei) an das inländische Scheinunternehmen B. Der Scheinunternehmer liefert wiederum an U1 mit Rechnung und Umsatzsteuerausweis. Seinen Einkaufspreis behandelt B jedoch als Bruttowert und rechnet die Umsatzsteuer mit 13,8 % heraus. Damit wird die Ware gegenüber der (ehrlichen) Konkurrenz auf Kosten des Fiskus billiger; B begnügt sich mit einer kleinen Provision. U1 zieht die Vorsteuer ab, B hingegen entrichtet die fällige Umsatzsteuer nicht, sondern verschwindet vom Markt, bevor die Finanzverwaltung den Sachverhalt aufdecken kann. Ist danach der um 13,8 % verminderte Nettopreis der Ware noch zu hoch, wird der Vorgang - in einem Fall über zehnmal - wiederholt, bis zulasten des Fiskus ein konkurrenzlos niedriger Preis erreicht ist. Die Ware verlässt dabei häufig ihren Lagerort nicht.
Der umsatzsteuerliche Effekt lässt sich noch verdoppeln, wenn der letzte inländische Händler in der Kette mithilfe einer weiteren EU-ausländischen Scheinfirma eine (steuerfreie) Ausfuhrlieferung vortäuscht, die Ware aber im Inland verkauft, ohne die Umsatzsteuer zu entrichten. Die Täter führen dann nicht 16 % Umsatzsteuer auf den Netto-Warenwert ab, sondern rechnen 13,8 % aus dem Netto-Warenwert heraus. Daraus entsteht eine rein steuerfinanzierte Handelsspanne von rd. 30 %, die den Beteiligten genügend Spielraum lässt für eigenen Profit wie auch zur Erlangung einer marktbeherrschenden Stellung auf einem bestimmten Sektor.

Dieses Grundmodell wäre relativ leicht aufzudecken, wenn nicht die Täter Vorkehrungen träfen, um den Sachverhalt zu verschleiern. So werden die Lieferketten künstlich verlängert, teilweise auch mit gutgläubigen Händlern und über Staaten außerhalb der EU. Zum Teil haben die Täter Insiderkenntnisse von Verfahrensabläufen innerhalb der Finanzämter. Auf eine Darstellung von Einzelheiten verzichtet der Bundesrechnungshof in dieser Bemerkung, um Nachahmungen zu vermeiden. Das Bundesministerium kennt diese Details.

Was prüft die Finanzverwaltung?

Bereits bei der Gewerbeanmeldung und dem beim Finanzamt abzugebenden Betriebseröffnungsfragebogen wird überprüft, ob sich aus Alter und ausgeübtem Beruf Auffälligkeiten ergeben:

- Es ist z.B. recht unschlüssig, wenn ein 18 – jähriger Inhaber einer Baufirma ist oder ein 70 – jähriger als EDV Entwickler tätig ist.
- Das Fehlen eines Festnetz – Telefonanschlusses kann auf eine fehlende Betriebsstätte hindeuten.
- Wurde der Steuerbürger bereits bei der Finanzverwaltung steuerlich geführt?
- Gab es bereits in der Vergangenheit Probleme mit Ihm (Vollstreckungsschuldner)?
- Existiert die angegebene Adresse überhaupt und wenn ja, liegt sie vielleicht in einem ausschließlichen Wohngebiet oder befindet sich dort ein Büroserviceunternehmen?

Fällt das Unternehmen unter eine der sog. Risikobranchen ? Als solche werden wohl folgende Gewerbezweige angesehen:
- EDV – oder Softwareentwickler
- Anbieter von Internetdiensten
- Promotion und Event – Veranstalter
- Leasingunternehmen
- Holz- und Bautenschutz
- Handelsbetreibe bzw. Import – Exportbetriebe, die oft mit kleinen, leicht transportierbaren, wertvollen Waren handeln
- Handel mit Neu- oder Gebrauchtwaren sowie Nutzfahrzeugen

Bei allgemein gehaltenen Geschäftsbezeichnungen wird nachgefragt.

Auffällig sind auch sog. Phönixunternehmen, die bereits im ersten Jahr mit z.T. Millionenumsätzen rechnen. Bei hohen Umsätzen ist meist unschlüssig, wenn der Unternehmer keine Arbeitnehmer angestellt hat. Um so mehr, wenn der Unternehmer daneben noch einer nichtselbständigen Vollzeittätigkeit nachgeht.
Eine Bankverbindung mit einem Institut, das weit vom Firmensitz angesiedelt ist, führt zu Nachfragen.
Eine Selbsteinstufung als Umsatzsteuerjahreszahler oder Vierteljahreszahler bei hoher Umsatzerwartung ist unschlüssig; hier wird vielleicht versucht, sich Zeit für Karussellgeschäfte zu verschaffen.
Bei angegebenen Steuerberatern , Notaren oder Empfangsbevollmächtigten von weit außerhalb des Finanzamtsbezirks soll eine Prüfung der tatsächlichen Existenz erfolgen.
Bei Personengesellschaften oder Körperschaften kann eine nichtssagende Firmenbezeichnung – sog. 3 – Buchstabenfirmen wie ABC – auffallen. Eine häufige Sitzverlegung gibt Anlass zur Nachforschung.
Die o.g. Merkmale können nur vage Anhaltspunkte sein; verdichten sich die Zweifel, wird weiter nachgeprüft.
Dabei kann die tatsächliche Existenz einer Firma durch eine Ortsbesichtigung erfolgen.

Auszug aus dem Bundesrechnungshofbericht hierzu:

Allgemeine Finanzverwaltung

(Einzelplan 60)

68 Innergemeinschaftlicher Umsatzsteuerbetrug

68.0

Durch Umsatzsteuerhinterziehungen, die in organisiert-kriminellen Strukturen begangen werden, entstehen jährlich Steuerausfälle in zweistelliger Milliardenhöhe. Die Täter nutzen dabei das betrugsanfällige System der Umsatzbesteuerung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen so aus, dass sie mithilfe zwischengeschalteter Scheinfirmen Vorsteuererstattungen erhalten, die fälligen Umsatzsteuern jedoch nicht abführen. Das Bundesministerium hat bisher nicht in ausreichendem Maß auf dieses finanz- und volkswirtschaftlich schädliche Treiben reagiert.

68.1 Umsatzsteuereinbußen für Bund und Länder

68.1.1 Allgemeine Risiken für das Umsatzsteueraufkommen

Die Umsatzsteuer (USt) als erste EU-weit harmonisierte Steuer ist neben der Lohnsteuer für die Bundes- und Länderhaushalte die bedeutsamste Einnahmequelle (Aufkommen im Jahre 1999 rd. 268 Mrd. DM). Aufgrund ihrer Systematik und ihrer Besonderheiten (z. B. Steuerbefreiungen mit und ohne Vorsteuerabzug, Vorsteuerabzug ohne Belegvorlage, Selbstberechnung, Anmeldung) ist sie sehr betrugsanfällig. Durch kriminelle Handlungen von Steuerpflichtigen werden jährlich viele Milliarden DM an USt nicht an den Fiskus abgeführt, weil

- Geschäfte von Unternehmern ohne Rechnung abgewickelt werden,
- Rechnungen zwar ausgestellt, die geschuldeten Steuern aber nicht erklärt und abgeführt werden,
- Firmen als Subunternehmer Leistungen mit - teilweise illegalen - Arbeitnehmern erbringen und vor Zahlung von Steuern und Sozialabgaben vom deutschen Markt verschwinden, während die Auftraggeber Vorsteuern abziehen,
- Vorsteuern geltend gemacht werden, denen keine entsprechenden Erwerbe gegenüberstehen.

Mit der Einführung des EU-Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 und dem Wegfall der Zollgrenzkontrollen innerhalb der Gemeinschaft ergab sich eine neue Variante des USt-Betrugs.

68.1.2 Bedrohung durch die organisierte Kriminalität

In der EU wurde zu diesem Zeitpunkt statt der Grenzkontrollen ein neues innergemeinschaftliches Kontrollverfahren geschaffen. Es sieht u.a. für jeden Unternehmer eine USt-Identifikationsnummer (USt-ID-Nr.) vor, mit der er seine umsatzsteuerliche Erfassung und damit seine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft in einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten dokumentiert. Nicht einbezogen sind dabei allerdings Dienstleistungen, Lieferungen von Neufahrzeugen und der Versandhandel. Heute können tatsächliche Warenströme von der Finanzverwaltung kaum mehr überprüft werden. Große Tätergruppen nutzen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken diese Tatsache und täuschen Lieferwege vor, die zu ungerechtfertigten steuerlichen Vorteilen führen. Man kann in diesem Bereich von organisierter Kriminalität sprechen.

Die Täter nutzen die neue Situation für so genannte „Karussellgeschäfte", die meist im selben EU-Mitgliedstaat enden, in dem sie begonnen haben. Unternehmen verwenden dabei die Regelungen für die Umsatzbesteuerung der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerbe durch den Aufbau von grenzüberschreitenden Lieferketten. Sie kommen so in den Genuss von Vorsteuererstattungen, ohne dass die in der Kette entstandene USt entrichtet wird. Karussellgeschäfte funktionieren nach folgendem Grundmuster:

Der inländische Unternehmer U1 liefert steuerfrei innerhalb des Gemeinschaftsgebietes an den EU-Ausländer U2. Bei diesem fällt im Ergebnis keine USt an (Erwerbsbesteuerung - § 1a Umsatzsteuergesetz - mit Vorsteuerabzug in gleicher Höhe). U2 liefert weiter (steuerfrei) an das inländische Scheinunternehmen B. Der Scheinunternehmer liefert wiederum an U1 mit Rechnung und Umsatzsteuerausweis. Seinen Einkaufspreis behandelt B jedoch als Bruttowert und rechnet die USt mit 13,8 % heraus. Damit wird die Ware gegenüber der (ehrlichen) Konkurrenz auf Kosten des Fiskus billiger; B begnügt sich mit einer kleinen Provision. U1 zieht die Vorsteuer ab, B hingegen entrichtet die fällige USt nicht, sondern verschwindet vom Markt, bevor die Finanzverwaltung den Sachverhalt aufdecken kann. Ist danach der um 13,8 % verminderte Nettopreis der Ware noch zu hoch, wird der Vorgang - in einem Fall über zehnmal - wiederholt, bis zulasten des Fiskus ein konkurrenzlos niedriger Preis erreicht ist. Die Ware verlässt dabei häufig ihren Lagerort nicht.

Der umsatzsteuerliche Effekt lässt sich noch verdoppeln, wenn der letzte inländische Händler in der Kette mithilfe einer weiteren EU-ausländischen Scheinfirma eine (steuerfreie) Ausfuhrlieferung vortäuscht, die Ware aber im Inland verkauft, ohne die USt zu entrichten. Die Täter führen dann nicht 16 % USt auf den Netto-Warenwert ab, sondern rechnen 13,8 % aus dem Netto-Warenwert heraus. Daraus entsteht eine rein steuerfinanzierte Handelsspanne von rd. 30 %, die den Beteiligten genügend Spielraum lässt für eigenen Profit wie auch zur Erlangung einer marktbeherrschenden Stellung auf einem bestimmten Sektor.

Dieses Grundmodell wäre relativ leicht aufzudecken, wenn nicht die Täter Vorkehrungen träfen, um den Sachverhalt zu verschleiern. So werden die Lieferketten künstlich verlängert, teilweise auch mit gutgläubigen Händlern und über Staaten außerhalb der EU. Zum Teil haben die Täter Insiderkenntnisse von Verfahrensabläufen innerhalb der Finanzämter. Auf eine Darstellung von Einzelheiten verzichtet der Bundesrechnungshof in dieser Bemerkung, um Nachahmungen zu vermeiden. Das Bundesministerium kennt diese Details.

68.2 Erhebungen des Bundesrechnungshofes

Der Bundesrechnungshof sah beim Bundesministerium der Finanzen (Bundesministerium), dem Bundesamt für Finanzen (Bundesamt) sowie bei vier Oberfinanzdirektionen und 14 Finanzämtern mehr als 70 Fallkomplexe von Umsatzsteuerbetrug ein. Die Prüfung, die sich naturgemäß nur auf in den Ländern bekannt gewordene Betrugsfälle erstrecken konnte, hatte zum Ziel, Gemeinsamkeiten und Parallelen zu erkennen, die einen Ansatzpunkt zur Bekämpfung bieten können.

68.2.1 Allgemeine Feststellungen

Der überwiegende Teil der bekannten Fälle des Umsatzsteuerbetrugs wurde zunächst mit wertvollen Handelswaren wie z.B. Kraftfahrzeugen, elektronischen Bauteilen und Mobiltelefonen begangen. Die Waren sind jedoch - dies zeigte die Prüfung - austauschbar. Die Betrügereien erstrecken sich zunehmend - weil inzwischen der Transport der Ware unterbleibt - auch auf andere hochwertige Wirtschaftsgüter und marktgängige Massenartikel wie Computer-Software, Mobilfunkgeräte, Textilien, Metalle bzw. Silbergranulate, Jungbullen, Schokoladenbarren sowie auf den Dienstleistungssektor (z.B. Bau- und Baunebengewerbe).
In allen Fällen waren eine oder mehrere Scheinfirmen beteiligt, deren „Geschäftsführer" häufig wechselten, teilweise aus dem Ausland auftauchten und wieder verschwanden. Teilweise wurden sie gegen eine kleine Zahlung von den Initiatoren von der Straße geholt, was eine spätere Vollstreckung in ihr Vermögen unmöglich machte. Andere erhielten hohe Provisionen für das Ausstellen von Scheinrechnungen in Millionenhöhe, tauchten aber nach kurzer Zeit wieder unter. Häufig wurde Umsatzsteuerbetrug in einem EU-Mitgliedstaat begangen, während der Wohnsitz des Initiators in einem anderen Staat lag. Oft existierte nur ein Briefkasten oder ein Modem in einem Büroservice-Unternehmen. Scheinfirmen traten gegenüber dem Finanzamt unterschiedlich in Erscheinung. So waren sie z.B.:

- steuerlich überhaupt nicht erfasst;
- steuerlich erfasst, gaben aber keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen (USt-VA) ab;
- steuerlich erfasst, gaben aber falsche USt-VA ab (erklärten nur einen Teil der in Rechnung gestellten Umsätze oder erklärten überhöhte Vorsteuern);
- steuerlich erfasst und erklärten alle in Rechnung gestellten Umsätze, führten aber die angemeldete Zahllast (mangels Masse) nicht ab.

Allen Betrugsmodellen war gemeinsam, dass allein die Ermittlung des Lieferwegs und der beteiligten Firmen außerordentlich zeitaufwendig und schwierig war. Insbesondere gelang der Steuerverwaltung häufig nicht der gerichtsfeste Nachweis eines Scheingeschäfts. Um den wohl derzeit aufwendigsten Betrugskomplex (mit Computer-Bausteinen) aufzudecken, durchsuchte die Ermittlungsgruppe bei der federführenden Steuerfahndungsstelle 262 Objekte im Inland und 82 Objekte im Ausland. In Deutschland wurden 955 Beamte der Polizei, 337 Steuerfahnder und 198 Zollfahnder eingesetzt. Der Steuerschaden belief sich auf rd. 297 Mio. DM.

Es ist offenkundig, dass die Ermittlungsbehörden einen solchen Aufwand nur in Ausnahmefällen leisten können. Man muss deshalb davon ausgehen, dass die Dunkelziffer und die Zahl der Fälle, die nicht aufgegriffen werden können, entsprechend hoch ist.

Ein weiteres Merkmal der Betrügereien war, dass in aller Regel die ausgezahlte Vorsteuer nicht zurückgeholt werden konnte, weil die Täter die Zahlung des Finanzamts dazu verwendet hatten, den Preis der Ware zu senken. Damit verschafften sie sich einen Marktvorteil gegenüber ehrlichen Händlern, die so teilweise aus dem Markt gedrängt wurden. Ein Beispiel dafür ist der Handel mit Mobiltelefonen: So hatte ein namhafter europäischer Hersteller ein Einschreiten der Steuerverwaltung gefordert, da 80 % seiner Handys in dunkle Kanäle gingen und in Deutschland unter dem Nettoabgabepreis des Herstellers verkauft würden.

Eine andere Gruppe von Tätern behielt die Steuererstattungen für sich und erreichte es dabei, große Summen dem Zugriff des Fiskus zu entziehen. So lebt der den Behörden bekannte Haupttäter eines bedeutenden Falles mit seiner Beute von rd. 100 Mio. DM heute unbehelligt in der Schweiz. Er ist dort vor dem deutschen Fiskus wie auch der Strafverfolgung sicher, weil die Schweiz wegen eines bloßen Steuerdelikts nicht ausliefert.

Den Tätern kam in Deutschland zugute, dass die Festsetzung und Erhebung der Steuern von den Ländern durchgeführt wird und eine zentrale, bundesweite Informationssammlung - etwa beim Bundesamt für Finanzen - fehlt. Damit ist bereits der nationale Informationsaustausch unzureichend. Erheblich weitergehend waren jedoch die Probleme beim zwischenstaatlichen Informationsaustausch, der nur über Amtshilfe-/Rechtshilfeabkommen gewährleistet werden kann. Dieser ist sehr zeitaufwendig und scheitert oft an nationalen Besonderheiten, z.B. der deutschen Ausprägung des Steuergeheimnisses, oder wird durch sie jedenfalls wesentlich erschwert.

In mehreren Bundesländern wurde - nach Feststellungen des Bundesrechnungshofes - inzwischen die Brisanz dieser Betrugsfälle erkannt. Diese Länder gaben in Schreiben an ihre Finanzämter Handlungsanweisungen oder loteten weitergehende Möglichkeiten aus, die z.B. in Bayern und Hessen bis zur Einschaltung des Verfassungsschutzes gehen.

68.2.2 Einrichtung einer zentralen Datenbank

Der Rechnungsprüfungsausschuss hatte aufgrund einer früheren Bemerkung des Bundesrechnungshofes in seiner Sitzung im Januar 2000 den Bundesminister zur Einrichtung einer zentralen Datenerfassungsstelle aufgefordert, „auch wenn damit eine Personalmehrung verbunden ist". Der Bundesminister der Finanzen sah daraufhin vier Stellen beim Bundesamt vor. Im Bundesministerium selbst gibt es nach wie vor keine Organisationseinheit, die sich ausschließlich und ständig mit der Betrugsbekämpfung befasst. Auch hier hielt der Bundesrechnungshof Verbesserungen für erforderlich.

Die Bund/Länder-Arbeitsgruppe „Umsatzsteuerkontrolle" erstellte inzwischen ein Konzept für die Errichtung einer zentralen Datenbank zur Sammlung von Betrugsfällen im Bereich der USt und die Auswertung der Informationen zur Entwicklung von Risikoprofilen. Danach sollen fünf Fallgruppen Inhalt der zentralen Datenbank werden:

- Verantwortliche Täter und Hintermänner,
- Scheinrechnungen,
- Daten zur Vorbeugung und Aufdeckung von Kfz-Betrug,
- sonstige umsatzsteuerliche Hinterziehungsfälle,
Fälle aus finanzamtlichen Prüfungen mit Mehrergebnissen bei der USt ab 250 000 DM.

Die Daten, die die Länder zeitnah an das Bundesamt liefern müssen, sollen nur für die Zukunft erfasst werden. Bereits bestehende Datenbanken sollen allerdings übernommen werden.

68.2.3 Finanzielle Bedeutung des Umsatzsteuerbetrugs durch Karussellgeschäfte

Der Bundesrechnungshof kann eine exakte Zahl der jährlichen Steuerausfälle nicht benennen, hält aber einen zweistelligen Milliardenbetrag für wahrscheinlich. Allein die 70 eingesehenen Fälle summierten sich auf rd. eine halbe Milliarde DM USt, die dem Fiskus endgültig verloren ging. In diese Betrachtung waren Ausfälle bei anderen Steuerarten noch nicht einbezogen. Der Finanzminister des Landes Baden-Württemberg schätzte in einem Schreiben vom Januar 2000 an den Bundesminister der Finanzen die Steuerausfälle aufgrund der Betrügereien allein in Deutschland auf jährlich 23 Mrd. DM. In Frankreich gibt es vergleichbar hohe Schätzungen.

68.2.4 Außersteuerliche Nachteile

Eine unzureichende Verfolgung dieser Spielart der oranisierten Kriminalität führt auch zu einem außersteuerlichen Schaden für die Privatwirtschaft und zur Gefährdung von Arbeitsplätzen. Sie beeinflusst das wirtschaftliche Gleichgewicht ganzer Marktsegmente; ein seriöser Wettbewerb findet dort nicht mehr statt.

Der Handel mit Mobiltelefonen mag als Beispiel für einen nicht mehr ordnungsgemäß funktionierenden Markt dienen. Die Geräte wurden inzwischen so billig, dass die Angaben des oben genannten Herstellers durchaus plausibel erscheinen. Allerdings war in vielen Fällen feststellbar, dass es den Tätern nur noch in zweiter Linie um Umsatzsteuerhinterziehungen ging. Vorrangiges Ziel war es vielmehr, eine den Markt beherrschende Stellung zu erlangen, um die Konkurrenz auszuschalten. Die volkswirtschaftlichen Konsequenzen derartiger Handlungsweisen werden möglicherweise erst in Jahren vollständig erkennbar werden.

68.3 Würdigung durch den Bundesrechnungshof

68.3.1 Versäumnisse des Bundesministeriums

Der Fiskus hat die nicht abgeführten USt-Beträge nur in Ausnahmefällen nachträglich einziehen können. Der Vorbeugung gegen organisierten Betrug ist deshalb Vorrang einzuräumen. Das Bundesministerium hat die geschilderten Probleme lange Zeit nicht mit der notwendigen Konsequenz bekämpft, während andere Länder der EU dieser Problematik wesentlich mehr Gewicht beigemessen haben. Die Nachbarstaaten Deutschlands in der EU haben zum Teil bereits ausgefeilte Risikoanalysesysteme, die den Ermittlungsbehörden Anhaltspunkte für ein Tätigwerden geben. Weiter gibt es dort ausnahmslos eine zentralistische Steuerverwaltung, sodass auch alle Daten bei einer Stelle vorhanden sind. Deutschland hat mit seinem förderalen System wesentlich mehr Aufwand bei der länderübergreifenden Kommunikation unter Nutzung auch der zentralen Erkenntnisse des Bundes.

Das Bundesministerium hätte rechtzeitig dafür sorgen müssen, dass in der Bundesrepublik die benötigten Daten zentral für eine Auswertung auch in den Ländern zur Verfügung stehen. Außerdem hätte es die unterschiedlichen Bemühungen der Länder zur Abhilfe koordinieren sollen, da das Problem nur bundes- bzw. letztlich europaweit gelöst werden kann. Schließlich hätten Maßnahmen zur Verbesserung der Amtshilfe flankierend eingeleitet werden müssen.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 3. September 1998 an den Rat und das Europäische Parlament über das Verfahren der Mitgliedstaaten zur Erhebung und Kontrolle der Mehrwertsteuer hinsichtlich des organisierten Betrugs berichtet. Deutschland ist schon deshalb in der Pflicht, wirksame Lösungen zu finden.

Der Bundesrechnungshof hat darauf hingewiesen, dass einem einzelnen Bundesland die notwendigen Ermittlungsmöglichkeiten gegen international tätige Banden von Kriminellen fehlen, da diese mit modernsten Kommunikationsmitteln grenzüberschreitend tätig sind und mitunter zur weiteren Verschleierung das Gebiet der EU verlassen. Mittlerweile ist die Erkenntnis der Länder gewachsen, dass das Problem unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Mittel angegangen werden muss. Allerdings führt das zu Insellösungen und vermeidbarer Mehrfacharbeit, solange nicht der Bund seine Verantwortung für die Koordinierung der lobenswerten Bemühungen übernimmt und sich aktiv einbringt. Ein bloßes Reagieren reicht nicht mehr. Ein koordinierendes Eingreifen des Bundesministeriums hat bisher nicht zielstrebig genug stattgefunden. Folglich denken und handeln die Finanzbehörden noch viel zu sehr in den Kategorien ihrer örtlichen Zuständigkeit. Spätestens bei der internationalen Kooperation mit den Partnerländern der EU ist allein der Bund gefordert, auch wenn er die Länder nicht aus ihrer Verantwortung für die vollständige Erhebung der Steuern entlassen kann.

68.3.2 Umfang der zentralen Datenbank

Der Bundesrechnungshof hat die zu errichtende zentrale Datenbank grundsätzlich für einen richtigen Schritt gehalten. Er hat hierzu angeregt, weitere vorhandene Daten in die Datenbank zu übernehmen oder zumindest zu prüfen, ob diese im Hinblick auf Format und Struktur übernommen werden können:
Wichtige Informationen liefern z.B. die zahlreichen Hinweise, die aufgrund der Spontanauskünfte und Risikoanalysen der EU-Nachbarstaaten beim Bundesamt eingehen. Diese sind zunächst aktuell in den Finanzämtern auszuwerten; die Ergebnisse wären anschließend für künftige Besteuerungsverfahren in der Datenbank zu erfassen.
Es sollten Dateien in die zentrale Sammlung einfließen, die z.B. - allerdings meist auf den Zuständigkeitsbezirk beschränkt - in vielen Steuerfahndungsstellen zu eigenen Zwecken geführt werden.
Die Datei der Handelsregistereintragungen und andere von staatlichen Stellen geführte Datensammlungen, vor allem die umfangreichen Datensammlungen des Bundesamtes sollten zentral verfügbar sein. Auch Erkenntnisse aus Presseauswertungen sollten erfasst werden.
Erkenntnisse der Zollverwaltung bzw. des Zollkriminalamts sind ebenfalls von Bedeutung. Dort sind weitere auffällige Täterkreise bekannt. Es liegen aber auch technische Erkenntnisse vor etwa zur Ladekapazität von Fahrzeugen und Produkteigenschaften, mittels derer fingierte Transporte entlarvt werden können.
Alle Daten sollten untereinander so verknüpft und strukturiert werden, dass gezielte Abfragen möglich sind. ...
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