
07.09.2007, 07:42
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Hier einmal ein Originalton vonm FA Trier:
Zitat:
Umsatzsteuerbetrug in Form von Umsatzsteuerkarussellgeschäften
1) Was ist ein sog. Umsatzsteuerkarussell?
Das sog. Umsatzsteuerkarussell ist eine Variante des Umsatzsteuerbetrugs, bei der die eingesetzte Handelsware - möglichst klein und wertvoll - in einer Unternehmenskette ein- bis mehrfach im Kreis läuft (Karussell), bevor sie - wenn überhaupt - an einen Endabnehmer verkauft wird. Es basiert auf der Einschaltung einer Scheinfirma, die nur für sehr kurze Zeit im Wirtschaftsleben auftritt (in der Regel nur wenige Monate), nicht selbständig sondern nach vorgegebenen Handelstrukturen agiert und dann abtaucht („Missing Trader“). Zusätzlich machen sich die Täter die umsatzsteuerlichen Regelungen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs zu Nutze, indem sie durch die Einschaltung von zum Teil mehreren Firmen in zum Teil mehreren Mitgliedstaaten der EU ihre Machenschaften zu verschleiern versuchen.
Die Täter nutzen dabei die systembedingte Schwäche der Umsatzsteuer als sog. Anmeldesteuer aus.
- Der grenzüberschreitende Warenverkehr zwischen Unternehmen ist nach Einführung des Europäischen Binnenmarktes 1993 umsatzsteuerfrei. Die innergemeinschaftliche Lieferung zwischen Unternehmen (z.B. von Frankreich nach Deutschland) ist umsatzsteuerfrei. Der innergemeinschaftliche Erwerb ist vom Erwerber in Deutschland zu versteuern. Die im Inland anfallende Erwerbssteuer von 16 % kann der Erwerber aber im gleichen Zug als Vorsteuer abziehen, so dass der Erwerb ohne steuerliche Belastung bleibt.
- Der inländische Missing Trader verkauft die Ware netto unter seinem Einkaufspreis und meist auch unter dem üblichen Marktwert (im Bsp. 100.000 Verkaufswert statt 105.000 Einkaufswert) im Inland mit offen ausgewiesener Mehrwertsteuer brutto (116.000) weiter, beabsichtigt aber von vornherein, die dem Käufer in Rechnung gestellten 16 % Umsatzsteuer (16.000) gegenüber dem Finanzamt nicht anzuzeigen und schon gar nicht abzuführen. Im Bsp. macht er damit einen Gewinn von 11.000. Der Käufer lässt sich vom Finanzamt die ihm in Rechnung gestellte Vorsteuer von 16 % erstatten und verkauft die Ware entweder an inländische Kunden weiter oder aber als innergemeinschaftliche und damit steuerfreie Lieferung mit einem geringen Gewinnaufschlag (105.000) an einen ausländischen Missing Trader, der nach dem gleichen Prozedere wie der deutsche Missing Trader vorgeht. Der ausländische Missing Trader verkauft die Ware in diesem Rahmen wieder an den ursprünglichen Lieferanten in der Kette, der dann wiederum die Vorsteuer beim ausländischen Staat im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärung abzieht. Der Kreislauf kann dann mit der gleichen Ware von neuem in Gang gesetzt werden.
- Zur Verschleierung des „Schein“-Warenwegs werden häufig sog. „Buffer“ eingesetzt, die die Lieferkette verlängern und eine Entdeckung durch die Finanzverwaltung erschweren.
2) Regionale Bedeutung
Die Möglichkeit des Umsatzsteuerbetrugs in Form des Umsatzsteuerkarussells besteht seit Einführung des EU-Binnenmarktes zum 1.1.1993. Es handelt sich grundsätzlich um ein europaweites Problem, da die Umsatzsteuer weitgehend harmonisiertes Recht ist. Beim FA Trier sind die ersten Fälle Mitte der neunziger Jahre aufgedeckt worden. Bis heute gibt es immer wieder Fälle (Anzahl im zweistelligen Bereich), die laufend weitere zeitnahe Ermittlungen erforderlich machen .
Das Volumen des jeweiligen Steuerschadens variiert von sechsstelligen Beträgen bis hin zu zweistelligen Millionenbeträgen. In dem größten bisher aufgedeckten Fall betrug der steuerliche Schaden über 15 Millionen €. Hiervon konnten weniger als 20 % sichergestellt werden.
Die Grenznähe zu Luxemburg, Frankreich und Belgien war für diese Fälle nicht ausschlaggebend, aber sicher begünstigend.
3) Bekämpfung von Umsatzsteuerkarussellen
- Durch einen innergemeinschaftlichen Datenaustausch kann der „Weg einer Ware“ zeitverzögert zurückverfolgt und so auf die Beteiligten an Karussellmodellen zurückgeschlossen werden. Grenzüberschreitende Ermittlungen sind auch im heutigen Europa sehr zeitaufwendig und bürokratisch. Die hierfür benötigte Zeit verhilft den Tätern jedoch zu einem Vorsprung, der ihnen die kurzfristige, aber betragsmäßig hohe Abschöpfung von Vorsteuerbeträgen ermöglicht.
- Die Prüfung von hohen Vorsteuererstattungen insbesondere von neugegründeten Firmen wurde intensiviert.
- Der Fahndungseinsatz wurde intensiviert und setzt zeitnah ein.
- Der Gesetzgeber hat mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom 19.12.2001 reagiert. Danach ist für neugegründete Firmen der Voranmeldungszeitraum in den ersten beiden Kalenderjahren stets der Kalendermonat. Zusätzlich wurde die sog. Umsatzsteuernachschau gem. § 27 b UStG (unangemeldete USt-Sonderprüfung) sowie die Haftung der Unternehmen, die wissentlich in ein Umsatzsteuerkarussell einbezogen sind, nach § 25 d UStG eingeführt.
- Es wurden internationale Abkommen zur Beschleunigung des grenzüberschreitenden Informationsaustausch in Umsatzsteuersachen geschlossen wie z. B. die „Schwetzinger Erklärung“ aus dem Jahr 2000 zwischen den Bundesländern Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Saarland und den östlichen Departements Frankreichs sowie mit den Staaten Luxemburg und Belgien.
-http://www.finanzamt-trier.de/ansprechpartner/presse/07.html
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