... dann viel spass mit einer helvetischen gmbh... vor allem, wenn's darum geht, in deren buchhaltung einnahmen für deren geplante aktivitäten nachzuweisen
UNTER GLEICHZEITIGER RIGOROSER VERNEINUNG irgendwelcher beziehungen zum effektiven leistungserbringer
... da werden die sachbearbeiter der zuständigen steuerverwaltung schon 'mal vorab 'ne kühle runde bestellen
... und: an die steuerrechtlichen folgen (stichtwort: VERRECHNUNGSSTEUER) von ausschüttungen gedacht (35% auf dem bruttobetrag, vom wirtschaftlich berechtigten wohl zurückforderbar, jedoch nur, wenn entsprechende abkommen zwischen der schweiz und dem EFFEKTIVEN wohnsitz des wb bestehen (siehe grundsatzurteil bg hinsichtlich der verweigerung der rückerstattung von verrechnungssteuer auf ausschüttungen einer ch-gesellschaft gegenüber einer DÄNISCHEN HOLDINGGESELLSCHAFT... weil nachgwiesenermassen DEREN aktionäre auf den bermuda-inseln residier(t)en)
kurz und bündig - ihre struktur wird nicht funktionieren... und angesichts ihrer doch konzisen "vorgaben" - deren potenz ich auch für mindestens diskutabel halte - empfehele ich dringend ein intensives gespräch mit einem fachmann
viel erfolg für ihr projekt
ffbkdavid@creatrustconsult.com