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Alt 13.10.2007, 12:46
McNamara McNamara ist offline
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Standard Joseph Schumpeter Institut Wels, Lehrgang universitären Charakters LuC MPA, MBA wwedu

Joseph Schumpeter Institut Wels, Lehrgang universitären Charakters LuC MPA, MBA wwedu

Das Joseph Schumpeter Institut Wels ist eine nichtakademische Einrichtung der WWEDU World Wide Education GmbH. Das Joseph Schumpeter Institut Wels ist ein eingetragener Verein und bietet die Abschlüsse
- Master of Business Administration, MBA, und
- Master of Public Administation, MPA, an.

Die Bildungsgänge sind Lehrgänge universitären Charakters (LuC) in Österreich, die nur von nichtakademischen Anbietern durchgeführt werden dürfen. In Deutschland dürfen die MPA- und MBA-Abschlüsse deshalb nicht geführt werden, weil die Titelführung von ausländischen Bildungsanbietern nur dann möglich ist, wenn die Anbieter anerkannte Hochschulen sind.
Das Joseph Schumpeter Institut Wels, das Hans Sachs Institut Wels, die Wwedu WorldWide Education GmbH und die WWU Privatuniversität AG sind (noch) keine Hochschuleinrichtungen.

Obwohl eine Titelführung nicht deutschlandweit erlaubt ist, beantwortete die wwedu GmbH auf Anfragen deutscher Interessenten und Teilnehmer immer damit, dass die Abschlüsse MPA und MBA vom Joseph Schumpeter Institut Wels deutschlandweit ohne Zusatz führbar seien. Die Bildungsbehörden in den deutschen Bundesländern sehen das anders:
MBA MPA Master wwedu GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels, Hans-Sachs-Institut Wels
Was meinen Sie dazu? Diskutieren Sie mit!


Die Statuten vom Joseph Schumpeter Institut Wels belegen, dass das Joseph Schumpeter Institut Wels eine nichtakademische Bildungsstätte ist:


S T A T U T E N
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Tätigkeitsbereich
Das JOSEPH SCHUMPETER INSTITUT Wels ist ein ideeller Verein mit
eigener Rechtspersönlichkeit auf Grund des Vereinsgesetzes und ist im
Vereinsregister eingetragen. Der Verein übt seine Tätigkeit im gesamten
Bundesgebiet aus. Der Sitz des Vereines JOSEPH SCHUMPETER INSTITUT
Wels ist Wels.

§ 2
Zweck
Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung der freien Unternehmerschaft und
des marktwirtschaftlichen Gedankengutes. Der Verein ist zudem als
außeruniversitäre Bildungseinrichtung tätig und fördert die Aus- und
Weiterbildung von Unternehmerpersönlichkeiten und führender Manager.

§ 3
Gründung und Mitgliedschaft des Vereins
1. Der Verein JOSEPH SCHUMPETER INSTITUT Wels wurde am 02.
Dezember 2003 gegründet.
2. Ordentliche Mitglieder:
Als Organe des Vereins dürfen ausschließlich ordentliche Mitglieder des
Vereins bestellt werden, und es sind nur ordentliche Mitglieder an der
Willensbildung in den Vereinsorganen zugelassen.
3. Außerordentliche und fördernde Mitglieder:
Außerordentliche und fördernde Mitglieder sind juristische und natürliche
Personen, die den Vereinszweck unterstützen.
Außerordentliche und fördernde Mitglieder sind vom aktiven und passiven
Wahlrecht in den Organen des Vereines JOSEPH SCHUMPETER
INSTITUT
Wels ausgeschlossen.

§ 4
Die Organe des
JOSEPH SCHUMPETER INSTITUTS Wels
Die Organe des Vereines JOSEPH SCHUMPETER INSTITUT Wels sind der
Vereinsvorstand, die Rechnungsprüfer und die Generalversammlung.

§ 5
Der Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus
· dem Vereinsobmann
· den drei Obmann-Stellvertretern
· dem Finanzreferenten
· dem Schriftführer
Alle Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt.
Der Vereinsvorstand nimmt seine Tätigkeit an dem der Wahl folgenden Tag auf
und bleibt bis zu dem Zeitpunkt, an dem der neue Vorstand gewählt ist, im Amt.
Dem Vorstand obliegt die Durchführung aller laufenden Arbeiten, soweit sie
nach den Statuten dem Vorstand übertragen sind.
Dessen Wirkungskreis umfasst folgende Angelegenheiten:
· Aufstellung des jährlichen Voranschlages sowie des Rechnungsabschlusses.
· Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
· Vorbereitung der Generalversammlung
· Vollzug aller von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse
· Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern (ordentliche, außerordentliche
und fördernde)
· Die Leitung der Generalversammlung
· Die Festsetzung der Tagesordnung für die Generalversammlung
Der Vereinsvorstand wird in der Generalversammlung für die Dauer von 3
Jahren gewählt.
Der Vereinsvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner
Mitglieder anwesend sind und faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit.
Der Vereinsvorstand ist ermächtigt, bei Ausscheiden oder Ausfall eines
gewählten Vorstandsmitgliedes eine andere Person zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung bei der nächsten Hauptversammlung einzuholen ist.
Mitglieder des Vereinsvorstandes können nur Personen sein, welche ordentliche
Mitglieder des Vereines JOSEPH SCHUMPETER INSTITUT Wels sind.
Der Verein JOSEPH SCHUMPETER INSTITUT Wels wird durch den
Vereinsobmann nach außen vertreten.

§ 6
Die Rechnungsprüfer
Die beiden Rechnungsprüfer werden in der Generalversammlung für die Dauer
von 3 Jahren gewählt.

§ 7
Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist jährlich einmal vom Vereinsvorstand unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen, wobei die Einladung mindestens
einen Monat vor dem vorgesehenen Termin schriftlich an alle ordentlichen
Mitglieder zu ergehen hat.

Aufgaben der Generalversammlung:
a) Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vereinsvorstandes sowie der
Rechnungsprüfung des Haushaltes
b) Entlastung des Vorstands auf Grund des Antrages der Rechnungsprüfer
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) Behandlung von einfachen Anträgen
e) Änderung der Vereinsstatuten, wobei diese einer 2/3 Mehrheit bedarf
f) Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn zum Zeitpunkt des
Beginns mindestens die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
Wenn bei Beginn der Sitzung die Beschlußfähigkeit nicht festgestellt werden
kann, wird die Sitzung um eine halbe Stunde verschoben und ist die
Generalversammlung dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
ordentlichen Mitglieder beschlußfähig.
g) Die Wahl des Vereinsvorstandes
Die Generalversammlung ist nicht öffentlich.
Sämtliche Beschlüsse mit Ausnahme der Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der einfachen Stimmenmehrheit.
Stimmrecht haben ordentliche Mitglieder.

§ 8
Die Aufnahme und Kündigung von Mitgliedern
Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern erfolgt
ausschließlich durch den Vereinsvorstand. Kandidaten für eine ordentliche
Mitgliedschaft müssen von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern zur
Aufnahme vorgeschlagen werden. Der Vereinsvorstand entscheidet über die
Aufnahme des aufzunehmenden Kandidaten. Eine Aufnahme erfolgt nur bei
Einstimmigkeit im Vorstand. Gegen Ablehnung gibt es kein Rechtsmittel.
Die großjährigen, ordentlichen Mitglieder besitzen das aktive und passive
Wahlrecht, Sie sind auch berechtigt jederzeit freiwillig aus dem Verein
auszutreten.
Über den Ausschluß von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand,
wobei die Beschlußfassung einstimmig erfolgen muß.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist kein Rechtsmittel möglich.
Außerordentliche und fördernde Mitglieder können von jedem Mitglied des
Vorstandes aufgenommen werden, wobei zur Aufnahme lediglich die
Unterfertigung einer entsprechenden Beitrittserklärung zum Verein JOSEPH
SCHUMPETER INSTITUT
Wels genügt.
Außerordentliche und fördernde Mitglieder können ihre Mitgliedschaft unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Ende eines
Kalenderjahres kündigen.
Der Vorstand kann außerordentliche und fördernde Mitglieder (mit 2/3-
Mehrheit) nur ausschließen, wenn diese ihren Verpflichtungen zur Bezahlung
des Jahres-Mitgliedsbeitrages nicht bis zum 31. März des Folgejahres
nachgekommen sind.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist kein Rechtsmittel möglich.

§ 9
Das Vereins- und Kalenderjahr sind ident.

§ 10
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Generalversammlungen mit
einfacher Stimmenmehrheit. Ein bei der Auflösung noch vorhandenes allfälliges
Vereinsvermögen wird von einem durch die Generalversammlung zu
bestellenden Liquidator zur Gänze an eine von diesem auszuwählende
Organisation übergeben, welche sich mit der Förderung der Aus- und
Weiterbildung in Oberösterreich beschäftigt.

§ 11
Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein
Schiedsgericht. Das Schiedsgericht wird gebildet, indem jeder Streitteil ein
Vereinsmitglied als Schiedsrichter namhaft macht, die ein drittes
Vereinsmitglied als Vorsitzenden wählen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden mit einfacher Stimmenmehrheit
getroffen und sind endgültig.
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McNamara
Wahrheit kann auch mal weh tun
Es lebe der Verbraucherschutz!

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