Joseph Schumpeter Institut Wels, Lehrgang universitären Charakters LuC MPA, MBA wwedu
Joseph Schumpeter Institut Wels, Lehrgang universitären Charakters LuC MPA, MBA wwedu
Zitat:
Zitat von Jedem das Seine
Nach dem (inzwischen nicht mehr so) neuem deutschen Gradführungsrecht ist es nicht mehr wesentlich, dass die verleihende Institution HOCHSCHULSTATUS hat, sondern (nur noch) dass die verleihende Institution ANERKANNT und zur Gradvergabe berechtigt sein muss. Das Gesetz sieht hierfür explizit neben der anerkannten Hochschule die anerkannte "andere Stelle" vor.
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Wenn Sie Regierungschef Deutschlands wären, könnte man das, was Sie bahaupten, ernster nehmen.
Woher soll das denn stammen? Wie kommen Sie auf sowas?
Das geht nicht aus den Landeshochschulgesetzen, nicht nach dem österreichisch-deutschem Äquivalenzabkommen und nicht aus den KMK-Beschlüssen hervor!
Ferner gibt es ein "deutsches Gradführungsrecht" überhaupt nicht! Das ist Ländersache.
Deutschland ist das Land der Dichter (weniger der Denker).
Zitat:
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Mir ist demnach völlig schleierhaft, WESHALB eine Gradführung solcher "LuC"-Grade in Deutschland nicht möglich sein sollte...
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Dann sollten Sie sich nochmal die Gutachten der ZAB und der Bildungsministerien im Thread
MBA MPA Master wwedu GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels, Hans-Sachs-Institut Wels
ansehen:
Die ZAB sagt:
"Bei den Bildungsangeboten, von denen Sie sprechen, dürfte es sich um
"Lehrgänge universitären Charakters" handeln. Einrichtungen, die diese
Lehrgänge anbieten, haben keinen Hochschulstatus, wie z.B. das Joseph
Schumpeter Institut Wels. Anbieter von Lehrgängen universitären Charakters
haben vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in
Wien die Genehmigung erhalten, bestimmte Lehrgänge universitären
Charakters durchzuführen, bei deren Abschluss ein Mastergrad verliehen wird.
"Lehrgänge universitären Charakters" sind im Hochschulgesetz definiert; im
Gegensatz zu Universitätslehrgängen werden sie grundsätzlich von
nichthochschulischen Einrichtungen angeboten. Sie stellen gebührenpflichtige
Bildungsangebote dar, die den Status außerordentlicher Studien haben.
(Die Kategorisierung als "Lehrgang universitären Charakters" wird nach
unseren Beobachtungen in den Informationen der Anbieter nicht immer
exakt so mitgeteilt; eine Anfrage der Interessenten beim Anbieter kann
hier Klarheit schaffen.)
Da in den von Ihnen geschilderten Fällen die Verleihung des
Mastergrades nicht durch eine anerkannte österreichische Hochschule erfolgt,
besteht vor dem Hintergrund des deutsch-österreichischen Äquivalenzabkommens
für die Führung des Grades in Deutschland keine Grundlage. Den Text des
Abkommens finden Sie unter anabin.de, dann "Dokumente".
Bildungsministerium NRW:
"die Antwort ist einfach:
Nur eine "staatlich anerkannte Hochschule" darf akademische Grade verleihen, die hier dann per Gesetz führungsfähig sind.
..."
Bildungsministerium Berlin:
"aufgrund des § 34a des Berliner Hochschulgesetzes darf ein ausländischer akademischer Hochschulgrad nur dann geführt werden, wenn die verleihende Universität im Herkunftsland eine anerkannte Hochschule ist und der Abschluss nach einer ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist. Da lt. ZaB die von Ihnen erwähnten Einrichtungen keine anerkannten Hochschulen sind, können die von diesen Einrichtungen verliehenen Titel in Berlin nicht geführt werden."
Bildungsministerium Baden-Württemberg:
"auf Ihre Anfrage vom 28.01.2007 kann ich Ihnen mitteilen, dass das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg sich den [...] dargelegten Einschätzungen der ZAB anschließt."
Bildungsministerium Bremen:
"das "Joseph Schumpeter Institut Wels" sowie das "Hans Sachs Institut Wels" gehören nicht zu den in Österreich anerkannten Hochschulen. Dort erworbene "Grade" dürfen im Bundesland Bremen nicht geführt werden."
Bildungsministerium Niedersachsen:
"Gem. § 10 Nds. Hochschulgesetz ( NHG ) darf ein ausländischer akademischer Hochschulgrad in Niedersachsen in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden, wenn er von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule aufgrund eines durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist.
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, darf der Grad nicht geführt werden ( § 10 Absatz 5 NHG )."
Bildungsministerium Brandenburg:
"in Beantwortung Ihrer Anfrage teile ich Ihnen mit, dass die Aussage der
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ZAB grundsätzlich ist.
Ausländische Grade dürfen auch in Brandenburg nur dann geführt werden,
wenn die verleihende Hochschule in Deutschland anerkannt ist. Die
Aussage der wwedu GmbH ist demnach nicht zutreffend."
Bildungsministerium Sachsen-Anhalt:
"aufgrund Ihrer Anfrage [...] möchte ich Ihnen mitteilen, dass die MBA-Abschlüsse des Joseph-Schumpeter-Instituts Wels in Sachsen-Anhalt nicht geführt werden dürfen."
Bildungsministerium Schleswig-Holstein:
"auch in Schleswig-Holstein wird die Auffassung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZaB) geteilt.
Da gemäß ZaB die von Ihnen erwähnten Einrichtungen keine anerkannten Hochschulen darstellen, können die von diesen Einrichtungen verliehenen Titel in Schleswig-Holstein nicht geführt werden."
Bildungsministerium Hessen:
"Ihre Anfrage in der o.g. Angelegenheit ist mir zuständigkeitshalber
zugeleitet worden.
Auf der Grundlage der in Ihrer E-Mail geschilderten Sachlage
(Abschlussverleihung
durch die INstitute selbst) schließe ich mich dem Votum der ZAB zur
Führbarkeit der
Abschlussbezeichnungen für den Bereich Hessens an."
Bildungsministerium Thüringen:
"Bezug nehmend auf Ihre o.g. Anfrage betreffend die Führung des durch die wwedu GmbH, das Joseph Schumpeter Institut Wels und das Hans Sachs Institut Wels in Österreich verliehenen Grades "Master of Business Administration (MBA)" kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
Nach § 53 Abs. 3 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) vom 21.12.2006 (GVBl. S. 601) können ausländische Hochschulgrade, die von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule aufgrund eines tatsächlich ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Hochschulstudiums verliehen worden sind, im Freistaat Thüringen in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule (Herkunftshinweis) geführt werden.
Nach Information der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusministerien der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (ZaB) handelt es sich bei den durch o.g. Institute angebotenen Lehrgängen universitären Charakters um außerordentliche gebührenpflichtige Studiengänge, die der (postgradualen) Weiterbildung dienen. Sie sind nicht der durch den Bologna-Prozess eingeführten Bachelor-/Master-Struktur zuzuordnen, sondern bestehen neben diesen. Die o.g. Institute sind private Bildungseinrichtungen, die keinen Hochschulstatus haben. Ihnen wurde vom österreichischen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur lediglich die Genehmigung erteilt, bestimmte Lehrgänge universitären Charakters durchzuführen und bei deren Abschluss den bezeichneten Mastergrad zu verleihen.
Da die Bildungseinrichtung keine nach dem Recht des Herkunftslandes Österreich anerkannte Hochschule ist, besteht nach § 53 Abs. 3 ThürHG keine Grundlage für die Führung des in Frage stehenden Grades "Master of Business Administration (MBA)" im Freistaat Thüringen. Dies ergibt sich zudem aus Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 13.06.2002, in Kraft getreten am 12.12.2003 (BGBl. 2004 II S. 127).
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine von § 53 Abs. 3 ThürHG abweichende Führung eines akademischen Grades unzulässig ist und eine Ordnungswidrigkeit darstellt (§§ 53 Abs. 10 Satz 1, 114 Abs. 1 Nr. 2 ThürHG) sowie strafrechtlich verfolgt werden kann (§ 132a Strafgesetzbuch). Wer einen Grad, Hochschultitel oder eine Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat nach § 53 Abs. 10 Satz 2 ThürHG auf Verlangen einer Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen."
Bildungsministerium Hamburg:
"nach § 69 Absatz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) dürfen ausländische Hochschulgrade in Hamburg u. a. nur dann geführt werden, wenn sie von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule verliehen worden sind. Da die von Ihnen genannten Einrichtungen keine anerkannten Hochschulen, sondern private Bildungseinrichtungen ohne Hochschulstatus sind, dürfen dort erworbene Grade hier nach § 69 HmbHG nicht geführt werden."
Bildungsministerium Sachsen:
"seit dem 23.05.2004 gelten im Freistaat Sachsen neue gesetzliche Regelungen für die Führung ausländischer, akademischer, staatlicher und kirchlicher Grade. Anders als bisher bedarf es der Führung eines solchen Grades keiner Genehmigung mehr, es gilt die gesetzliche Allgemeingenehmigung.
Es sind jedoch unter anderen folgende Regelungen gemäß § 31 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHG) zu beachten:
Der Grad darf nur geführt werden, wenn er von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule und auf Grund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist.
Lehrgänge universitären Charakters sind Bildungsangebote in Österreich, die von Einrichtungen angeboten werden, die ihrem Charakter nach keine Hochschulen sind.
Bei dem Joseph Schumpeter Institut Wels sowie dem Hans Sachs Institut Wels handelt es sich nicht um im Herkunftsland anerkannte Hochschulen, die damit auch im Freistaat Sachsen nicht als Hochschulen anerkannt werden. Auch wenn diese Institute die Genehmigung besitzen sollten Hochschulgrade zu verleihen, sind diese Grade gemäß § 31 SächsHG im Freistaat Sachsen nicht führbar."
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McNamara
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