Joseph Schumpeter Institut Wels, Lehrgang universitären Charakters LuC MPA, MBA wwedu
Zitat:
Zitat von Jedem das Seine
Eine rechtsverbindliche Auslegung / Auffassung / Urteile können dabei nur Gerichte äußern bzw. fassen.
Die von Ihnen genannten Behörden / Ministerien sind nicht für das Fällen von Urteilen zuständig, sie können (zunächst) auch nur eine (subjektive) Meinung / Auslegung äußern, die dann von einem Gericht widerlegbar sein kann.
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Für die Titelführung bedarf es keines Urteils durch ein Gericht. Im Gegenteil haben verschiedene Gerichte in rechtskräftigen Urteilen darauf hingewiesen, dass die Bundesländer die Entscheidungen zur Anerkennung von Hochschulabschlüssen individuell zu fällen haben. Große Teile des Bildungsrechts und insbesondere das Hochschulrecht liegt in den Händen der Länder; dies weniger, weil sie dies subjektiv so empfinden, als dass sie tatsächlich über eine echte
Landeshoheit verfügen.
Wenn ein Bildungsministerium eines Bundeslandes die Titelführung untersagt, hat dies eine rechtsverbindliche Gültigkeit, weil die Bildungsministerien der Länder für die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen
zuständig sind.
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Sie können ja wohl nicht bestreiten, dass dies z.B. im Bayerischen Hochschulgesetz NEBEN der anerkannten Hochschule genannt ist.
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Dabei waren ursprünglich Forschungseinrichtungen und ähnliches gemeint, die eine entsprechende Anerkennung genießen. Lehrgänge universitären Charakters gibt es nur in Österreich, andere Länder haben nichts Vergleichbares, sodass die Titelführung nicht nur in 15 deutschen Bundesländern strafbar ist, sondern auch in den meisten EU-Ländern.
Ferner ist Bayern nicht die Welt. Das Bildungsministerium in Bayern weigert sich geradezu, klare Aussagen zur Führbarkeit bestimmter Abschlüsse zu fällen - als einziges Bildungsministerium in Deutschland.
