Geschätzter user, er und sie, selbstverständlich beide...

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ich möchte klarstellen, daß es bei diesem Thema bzw. bei dieser Vorschrift des GmbHG nicht darum geht, ob jemand irgendetwas auf dem "Kerbholz" haben könnte.
Eine solche Formulierung ist im landläufigen Gebrauch verknüpft mit STRAFTATEN, was rein GAR NICHTS mit einer behördlichen Gewerbeuntersagung zu tun hat. Es kann tausend Gründe geben, warum die Behörde nach Maßgabe der Gewerbeordnung in diesem Sinne entscheidet.
Das heißt niemals automatisch, daß jemand irgendetwas auf dem "Kerbholz" hat. Ein Gewerbetreibender kann - und das passiert täglich ebenso tausendfach - schlicht am Markt vorbei wirtschaften oder planen und schon ist der Betrieb am Ende. Der Unternehmer - ein Handwerker, oder wer auch immer - hat damit geweiß NICHTS auf dem Kerbholz, er hat "nur Mist gebaut" !
Gleichwohl muß zur Sicherheit der Allgemeinheit das Wirtschaftsrecht eingreifen, damit - beispielsweise zum Schutz von Dritten/ Gläubigern/ potentiellen Kunden - ein "Pleitier" nicht wiederholt am Markt auftritt.
Das ist Sinn und Zweck dieser Regelung. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.