Bürokratie oder vollkommener Unsinn
Was man nicht so alles erleben kann.
Der Mandant möchte mit seiner Zweigniederlassung in Deutschland als "XY"-Bau Ltd. firmieren. Die Gesellschaft ist auch in UK so eingetragen.
Geschäftszweck der Zweigniederlassung ist die "Kernsanierung sowie Akustik- und Trockenbau".
Stellungnahme der IHK (aus einer Hauptstadt wohlgemerkt): Die Firma ist wegen des Zusatzes "Bau" unzulässig.
Da kann man doch nur noch den Kopf schütteln !!!
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Viele Grüße
RA Michael Klose
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